STRE201210220 BFH 6. Senat 20120614 VI R 89/10 Urteil § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 9 Abs 2 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 7 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 255 Abs 1 S 3 HGB, § 2 Abs 1 Nr 1 KfzHV, § 2 Abs 1 Nr 2 KfzHV, § 2 Abs 1 Nr 5 KfzHV, § 2 Abs 1 Nr 7 KfzHV vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. Mai 2010, Az: 6 K 2712/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB im Bereich der Überschusseinkünfte) Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 1 I. Streitig ist, ob sozialrechtliche Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs die für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen eines behinderten Menschen mindern. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin, deren Grad der Behinderung 100 beträgt, war im Streitjahr nichtselbständig tätig. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzte sie ein Kraftfahrzeug, das behindertengerecht umgebaut wurde. Der Umbau verursachte im Kalenderjahr 2003 und im Streitjahr 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 109.757,07 €. Ferner fielen im Streitjahr 2004 für das Kraftfahrzeug sonstige Fahrtkosten an. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs einen Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Höhe von 107.140 €. 3 Die Kläger sind der Ansicht, auch insoweit Aufwendungen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs wirtschaftlich getragen zu haben als ihnen Kraftfahrzeughilfe gewährt worden sei. Dies folge aus den Grundsätzen zum abgekürzten Zahlungsweg. Daher stünden den Klägern neben den im Streitjahr 2004 entstandenen sonstigen Fahrtkosten die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die gesamten Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs zu. Dementsprechend begehrten sie für das Streitjahr 2004 bei den Werbungskosten der Klägerin den Ansatz von tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 1,59 €/km. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) minderte dagegen die Bemessungsgrundlage für die AfA des Kraftfahrzeugs um die als Zuschuss gewährte Kraftfahrzeughilfe, so dass sich ein Kilometersatz von 0,30 €/km ergab. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 601 veröffentlichten Gründen ab. 6 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 7 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2010 6 K 2712/07 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 26. Mai 2006 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 13. November 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14.752,76 € anerkannt werden. 8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht den von der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährten Zuschuss bei der Berechnung der tatsächlichen Wegekosten durch eine Minderung der Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug berücksichtigt. 10 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 11 Allerdings können Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG). Aufgrund dessen kann ein Steuerpflichtiger mit einer entsprechenden Behinderung die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen oder nach individuellen --anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten-- Kilometersätzen berechnen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 2009 VI R 77/06, BFHE 225, 64, BStBl II 2009, 729, m.w.N.). 12
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