(3)Variante 1; Blümich/Stuhrmann, § 15 EStG Rz 185, a.E.). 21 3. Die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen stehen dem nicht entgegen. 22
- a)Dies gilt zum einen für ihr Vorbringen, die --vom erkennenden Senat nunmehr bestätigte-- Entscheidung des FG führe dazu, dass ein Gesellschafter nur aufgrund von Mehrheitsentscheidungen anderer Gesellschafter zum "Grundstückshändler wider Willen" werden könne. 23 In Bezug auf den Streitfall ist dieser Einwand schon deshalb fernliegend, weil die Teilhaber einer Grundstücksgemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass diese Vorschrift in der zwischen ihr und Herrn X bestehenden Grundstücksgemeinschaft abbedungen worden wäre und allein X den Verkauf hätte beschließen können. Ein Verkauf des Grundstücks gegen den Willen der Klägerin war damit ausgeschlossen. 24 Darüber hinaus hat der Große Senat des BFH bereits klargestellt, dass ein Gesellschafter, der einer grundstückshandelnden Gesellschaft beitritt, in der das Mehrheitsprinzip gilt, sich diesem Mehrheitsprinzip damit auch insoweit unterwirft, als er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen (Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4.). 25
- b)Auch die von der Klägerin beklagte Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstückshändler neben seinem Gewerbe auch Grundstücke im Privatvermögen halten und verwalten könne, besteht nicht. Die Frage ist vielmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.2.a dd, am Ende). Sofern der mit bestimmten Objekten auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht tätige Steuerpflichtige andere Objekte --sei es in eigener Person, sei es in Gestalt von Beteiligungen an Gesellschaften/Gemeinschaften-- ohne bedingte Veräußerungsabsicht hält, wofür vor allem die Langfristigkeit der tatsächlichen Haltedauer als wesentliches objektives Indiz herangezogen werden kann, gehören diese zum Privatvermögen. Hiervon ist im Streitfall auch das FA ausgegangen, das nur den Miteigentumsanteil an dem veräußerten Objekt R, nicht aber die Miteigentumsanteile an den fünf weiteren Grundstücken der Grundstücksgemeinschaft als Betriebsvermögen der Klägerin angesehen hat. 26 Die Klägerin begehrt in Wirklichkeit aber nicht die Klärung der Frage, ob ein Grundstückshändler neben seinem Gewerbe auch Objekte im Privatvermögen "halten und verwalten" könne. Vielmehr erstrebt sie, neben einem bestehenden Grundstückshandel weitere Objekte --ohne Einbeziehung in den Grundstückshandel-- im Privatvermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Erwerb ohne Auslösung einer Einkommensteuerbelastung veräußern zu können. Insoweit kommt indes die Vermutungswirkung zum Tragen, die auf der tatsächlichen Veräußerung einer unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG erheblichen Zahl von Objekten beruht. In diese Würdigung sind --wie dargelegt-- auch Objekte einzubeziehen, an denen der Steuerpflichtige über eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist. Diese Vermutungswirkung wird nur beim Vorliegen besonderer Umstände --etwa bei einer auf Dauer angelegten Selbstnutzung (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.2.b)-- entkräftet. 27
- c)Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie besitze kein Betriebsvermögen, ist zu erwidern, dass die zusammenfassende Würdigung der von ihr auf dem Grundstücksmarkt entfalteten Aktivitäten dazu führt, --zumindest-- den Anteil am Objekt R als ihr Betriebsvermögen zu qualifizieren. 28 Dieser Anteil ist kein Sonderbetriebsvermögen, das im Rahmen der Gewinnermittlung der OHG --mit der Folge eines Vorrangs der steuerlichen Erfassung in der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der OHG-- zu berücksichtigen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Grundstücksbruchteil der OHG oder der Beteiligung der Klägerin an der OHG dienen könnte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210238&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public