BFH, Urteil vom 25.07.2012 – I R 101/10 – Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbG 1. Das einem…
STRE201210260 BFH 1. Senat 20120725 I R 101/10 Urteil § 3 FöGbG vom 24.06.1991, § 4 FöGbG vom 24.06.1991, § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 8 BBergG, § 9 BBergG, § 31 BBergG, § 151 BBergG, § 958 BGB, Art 8 EinigVtr, § 5 EStG 1990, § 242 HGB vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Juni 2010, Az: 3 K 1568/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbG 1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben.
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, deren Zweck es ist, Kiese, Sande, Schotter und Splitt zu gewinnen, aufzubereiten und zu vertreiben, hat mit notariellem Kaufvertrag (KV) vom 8. Mai 1992 von der Treuhandanstalt Berlin (Treuhandanstalt) das Bergwerkseigentum für insgesamt 13 Bergwerksfelder erworben. Gegenstand der Rechte waren Gesteine (im Folgenden auch Bodenschätze) zur Herstellung von Schotter und Split sowie Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen. Die Treuhandanstalt hatte die Bergwerkseigentumsrechte zuvor aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (BergwEigVerlV) vom 15. August 1990 des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verliehen erhalten (Gesetzblatt --GBl-- DDR Teil I Nr. 53, 1071; § 1 der Verordnung i.V.m. Anlage Abs. 1 Nr. 9.23 und 9.27). Die der Klägerin übertragenen Gewinnungsrechte sind nach Kapitel V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889) --EinigVtr-- als unbefristete Bergwerkseigentumsrechte i.S. von § 151 des Bundesberggesetzes (BBergG) bestätigt worden.
2 Der Kaufpreis belief sich auf 38.225.000 DM; mit diesem Betrag waren auch die Forderungen der Treuhandanstalt in Höhe von 725.000 DM wegen der in der Zeit von Januar 1992 bis zum Vertragsabschluss von der Klägerin entnommenen Bodenschätze abgegolten (§ 2 KV). Nach Maßgabe des § 6 KV (Rückfallregelung) konnte die Treuhandanstalt die Rückübertragung des Bergwerkseigentums verlangen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss (Übergabestichtag) aufgenommen oder der regelmäßige Abbau für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen würde. Für den Fall der Weiterveräußerung (Verwertung) der Gewinnungsrechte innerhalb von fünf Jahren nach Kaufvertragsschluss hatte die Klägerin nach § 7 KV (Spekulationsklausel) einen ihre eigene Kaufpreisverpflichtung übersteigenden Mehrerlös an die Treuhandanstalt abzuführen; im Falle einer späteren, jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss vereinbarten Weiterveräußerung sollte sich die Auskehrung auf 50 % des Mehrerlöses reduzieren.
3 Im Jahresabschluss für 1992 berücksichtigte die Klägerin Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum nach § 4 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322) --FöGbG 1991-- in Höhe von 18.769.973,80 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Sonderabschreibungen unter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 23. September 1996 42-S 1988-22 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1651) nicht an.
4 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide blieb ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2010 3 K 1568/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1011).
5 Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu ändern.
6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat verkannt, dass die Klägerin nicht nur das Bergwerkseigentum als immaterielles Wirtschaftsgut erworben hat, sondern dass sie zugleich wirtschaftliche Eigentümerin der Bodenschätze als unbewegliche Wirtschaftsgüter geworden ist und hierfür die Sonderabschreibungen nach § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991 in Anspruch nehmen konnte. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zu den Anschaffungskosten reichen allerdings nicht aus, um durcherkennen zu können.
8 1. Nach § 1 FöGbG 1991 können für begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3 FöGbG 1991, die im Fördergebiet durchgeführt werden, u.a. Sonderabschreibungen nach § 4 in Anspruch genommen werden. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören zum einen nach § 2 FöGbG 1991 die Anschaffung und Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zum anderen nach § 3 FöGbG 1991 die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Satz 1). Die Anschaffung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur begünstigt, wenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind und das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibungen betragen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FöGbG 1991 bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgenden vier Jahren beansprucht werden (Satz 2).
9 2. Die Vorinstanz hat --ebenso wie die Beteiligten-- die Frage, ob die Klägerin i.S. von § 3 Satz 1 FöGbG 1991 ein abnutzbares und unbewegliches Wirtschaftsgut angeschafft hat, mit Rücksicht auf den Erwerb des Bergwerkseigentums geprüft. Sie hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass es sich beim Bergwerkseigentum um ein immaterielles, d.h. um ein nichtkörperliches Wirtschaftsgut handele und Gegenstände dieser Art nach ständiger Rechtsprechung weder beweglich noch unbeweglich sein können.
10 3. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Klägerin aufgrund des mit der Treuhandanstalt geschlossenen Kaufvertrags vom 8. Mai 1992 nicht nur das Gewinnungsrecht (Bergwerkseigentum), sondern zugleich auch das wirtschaftliche Eigentum an den Bodenschätzen (hier: Gesteine, Kiese und Kiessande) erworben. Folge hiervon ist, dass die Klägerin die Bodenschätze als materielle Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzesbuchs (HGB) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) in ihren Steuer- und Handelsbilanzen zu aktivieren hatte (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, m.w.N.) und --hieran anknüpfend-- auch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 3 FöGbG 1991 im Hinblick auf den Erwerb der Bodenschätze zu prüfen ist. Demnach erübrigen sich im Streitfall auch Ausführungen dazu, ob das Bergwerkseigentum zu den materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zu rechnen ist.
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Ist hiernach aber nicht fraglich, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück, nicht aber sein Eigentumsrecht am Grundstück zu bilanzieren hat, so kann für den Inhaber des Bergwerkseigentums nichts anderes gelten, wenn er aufgrund des ihm verliehenen Gewinnungsrechts zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des bezeichneten Bodenschatzes geworden ist. Auch in diesem Fall muss --ungeachtet dessen, dass Gewinnungsberechtigungen grundsätzlich die Eignung zukommt, selbst Gegenstand der Bilanzierung zu sein (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508)-- der Bodenschatz als das in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehende Wirtschaftsgut qualifiziert werden.
Im Schrifttum wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass Ausbeuterechte nur dann zu aktivieren sind, wenn dem Berechtigten weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum am Mineralvorkommen zusteht (Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl., § 266 HGB Rz 99; zustimmend Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 266 Rz 38).
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Sind hiernach aber Substanzausbeutebefugnisse geeignet, das wirtschaftliche Eigentum an den zivilrechtlich dem Grundstückseigentümer zustehenden Vorkommen --d.h. den grundeigenen sowie nicht dem Bundesberggesetz unterstehenden Bodenschätzen-- zu begründen (vgl. die Nachweise bei Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 39 AO Rz 72), so muss Gleiches erst recht für bergfreie Mineralien gelten, an denen das zivilrechtliche Eigentum erst durch die Inbesitznahme des Bergwerkseigentümers begründet wird (§ 958 BGB; im Streitfall i.V.m. § 955 BGB).
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Letzteres wird allgemein angenommen, wenn ein Abbauunternehmen ein Grundstück einschließlich des (z.B. grundeigenen) Bodenschatzes erwirbt und für den Bodenschatz ein gesondertes Entgelt zahlt (Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 464; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Oktober 1998, BStBl I 1998, 1221). Nichts anderes kann für den Erwerb des Bergwerkseigentums gelten. Das Bergwerkseigentum vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine dem Grundstückseigentum vergleichbare Rechtsstellung (BGH-Urteil vom 19. September 2008 V ZR 28/08, BGHZ 178, 90); mit seiner entgeltlichen Übertragung auf die Klägerin ist deshalb auch der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 23. Juni 1977 IV R 17/73, BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, m.w.N.).
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Beide Vertragsregelungen sind bereits deshalb nicht geeignet, die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an den Vorkommen zu hindern, weil die wertende Zuordnung dieser Rechtsstellung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO am Regelfall, d.h. an dem für die jeweilige Gestaltung typischen Geschehensablauf auszurichten (Fischer in HHSp, § 39 AO Rz 52, m.w.N.) und bei einem Abbauunternehmen zu vermuten ist, dass alle abbauwürdigen Lagerstätten zur Ausbeutung bestimmt sind (BFH-Urteil in BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825 zu 1.b). Demnach ist auch im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, ihre Abbaurechte --verbunden mit der Verpflichtung zur Auskehrung des Mehrerlöses-- weiterzuveräußern, sondern die Vorkommen vollständig zu heben.
Anhaltspunkte für hiervon abweichende unternehmerische Erwägungen der Klägerin ergeben sich weder aus der vorinstanzlichen Entscheidung noch aus dem Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren.
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BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70; zum Streitstand s. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 244d). Beides kann vorliegend unentschieden bleiben, weil die Klägerin mit einer Förderabgabe nach § 31 BBergG nicht belastet war (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG), sondern die Bergwerkseigentumsrechte gegen ein Einmalentgelt erworben hatte. Da zudem die Treuhandanstalt durch die Übertragung der Gewinnungsrechte auch ihre kaufvertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hatte (vgl. Blümich/ Buciek, § 5 EStG Rz 244 f.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 76), war die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht nach den für schwebende --d.h. nicht erfüllte-- Geschäfte geltenden Grundsätzen am bilanziellen Ausweis der Bodenschätze gehindert.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das vorinstanzliche Urteil keine Feststellungen zu den Rechtsverhältnissen an den von den Gewinnungsrechten der Klägerin betroffenen Grundstücken enthält. Selbst wenn man insoweit von Fremdeigentum ausgeht und weiterhin annimmt, dass der Grundstücksnutzung selbst ein schwebendes und bilanziell nicht auszuweisendes Geschäft zugrunde lag, würde hierdurch die Aktivierung der Bodenschätze nicht ausgeschlossen. Zum einen deshalb nicht, weil --wie erläutert-- das Grundstückseigentum die bergfreien Vorkommen nicht erfasst und die auf solche Bodenschätze bezogenen Abbaubefugnisse eine dem "Grundstückseigentum konzeptionell vergleichbare Stellung" mit der Folge eines "vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses" begründen (BGH-Urteil in BGHZ 178, 90); zum anderen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass dem Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte nur der innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses anfallende Aufwand unterfällt (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).
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BTDrucks 12/562, S. 55 und 72). Hinzu kommt, dass der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen nach ständiger Rechtsprechung für die Gesetzesauslegung nur insofern von Bedeutung sein kann, als er im Gesetz selbst einen hinreichend sicheren Ausdruck gefunden hat (z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167; vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239; vom 10. August 2011 I R 45/10, BFHE 234, 412, BStBl II 2012, 118). Auch dies wäre vorliegend selbst dann zu verneinen, wenn man mit der Ansicht der Finanzverwaltung von einem auf die Förderung von Baumaßnahmen beschränkten Zweck des § 3 FöGbG ausgeht, da nach dem Wortlaut der Vorschrift kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie nicht nur die Anschaffung von Gebäuden, sondern auch den Erwerb sonstiger unbeweglicher Wirtschaftsgüter jedenfalls dann begünstigt hat, wenn diese --wie im Streitfall die von der Klägerin erworbenen Bodenschätze-- beim Erwerber zu seinem Betriebsvermögen gehören.
Nichts anders ergibt sich schließlich daraus, dass § 3 FöGbG mit "Baumaßnahmen" überschrieben ist. Zwar gehört eine von der gesetzgebenden Körperschaft mitbeschlossene amtliche Gesetzesüberschrift zum Inhalt des Gesetzes und kann zu dessen Auslegung heranzuziehen sein. Bei einem Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesüberschrift ist dem Gesetzeswortlaut jedoch stets der Vorrang einzuräumen, weil der Überschrift die Aufgabe zufällt, den Gesetzesinhalt allgemein zu kennzeichnen und damit gewöhnlich einen Kompromiss zwischen Genauigkeit und Länge erfordert (BFH-Urteile vom 11. Januar 1984 II R 187/81, BFHE 140, 312, BStBl II 1984, 327; vom 24. Januar 2008 III R 9/05, BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688).
Demgemäß ist es auch vorliegend ausgeschlossen, den Umfang der begünstigten Investitionen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 FöGbG allein aufgrund der Gesetzesüberschrift einzuschränken.
23 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines Abschreibungssatzes von 50 % Sonderabschreibungen nach § 3 i.V.m. § 4 FöGbG in Höhe von 18.769.973,80 DM. Die vom FG festgestellten Anschaffungskosten belaufen sich hingegen nur auf 37.500.000 DM. Die Vorinstanz wird deshalb im zweiten Rechtsgang die für den Erwerb der Bodenschätze insgesamt angefallenen Anschaffungskosten (einschl. der Anschaffungsnebenkosten) festzustellen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210260&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public