der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben. 2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe
GbG
der Treuhandanstalt Berlin (Treuhandanstalt) das Bergwerkseigentum für insgesamt 13 Bergwerksfelder erworben. Gegenstand der Rechte waren Gesteine (im Folgenden auch Bodenschätze) zur Herstellung
Schotter und Split sowie Kiese und Kiessande zur Herstellung
Betonzuschlagstoffen. Die Treuhandanstalt hatte die Bergwerkseigentumsrechte zuvor aufgrund der Verordnung über die Verleihung
Bergwerkseigentum (BergwEigVerlV) vom
G) bestätigt worden. 2 Der Kaufpreis belief sich auf 38.225.000 DM; mit diesem Betrag waren auch die Forderungen der Treuhandanstalt in Höhe
725.000 DM wegen der in der Zeit
Januar 1992 bis zum Vertragsabschluss
der Klägerin entnommenen Bodenschätze abgegolten (§ 2 KV). Nach Maßgabe des § 6 KV (Rückfallregelung) konnte die Treuhandanstalt die Rückübertragung des Bergwerkseigentums verlangen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb
drei Jahren nach Vertragsschluss (Übergabestichtag) aufgenommen oder der regelmäßige Abbau für einen Zeitraum
mehr als drei Jahren unterbrochen würde. Für den Fall der Weiterveräußerung (Verwertung) der Gewinnungsrechte innerhalb
fünf Jahren nach Kaufvertragsschluss hatte die Klägerin nach § 7 KV (Spekulationsklausel) einen ihre eigene Kaufpreisverpflichtung übersteigenden Mehrerlös an die Treuhandanstalt abzuführen; im Falle einer späteren, jedoch innerhalb
zehn Jahren nach Vertragsschluss vereinbarten Weiterveräußerung sollte sich die Auskehrung auf 50 % des Mehrerlöses reduzieren. 3 Im Jahresabschluss für 1992 berücksichtigte die Klägerin Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum nach § 4 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322) --FöGbG 1991-- in Höhe
18.769.973,80 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Sonderabschreibungen unter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Satz 1). Die Anschaffung
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur begünstigt, wenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind und das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibungen betragen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FöGbG 1991 bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgenden vier Jahren beansprucht werden (Satz 2). 9 2. Die Vorinstanz hat --ebenso wie die Beteiligten-- die Frage, ob die Klägerin i.S.
GbG 1991 ein abnutzbares und unbewegliches Wirtschaftsgut angeschafft hat, mit Rücksicht auf den Erwerb des Bergwerkseigentums geprüft. Sie hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass es sich beim Bergwerkseigentum um ein immaterielles, d.h. um ein nichtkörperliches Wirtschaftsgut handele und Gegenstände dieser Art nach ständiger Rechtsprechung weder beweglich noch unbeweglich sein können. 10
Aktiva zwischen dem Wirtschaftsgut als Gegenstand der Bilanzierung und dem diesen Ausweis berechtigenden Zurechnungstitel, d.h. der subjektiven Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Vermögenskreis des Bilanzierenden, zu unterscheiden (vgl. dazu Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 300 ff., 510 ff.). Ist hiernach aber nicht fraglich, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück, nicht aber sein Eigentumsrecht am Grundstück zu bilanzieren hat, so kann für den Inhaber des Bergwerkseigentums nichts anderes gelten, wenn er aufgrund des ihm verliehenen Gewinnungsrechts zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des bezeichneten Bodenschatzes geworden ist. Auch in diesem Fall muss --ungeachtet dessen, dass Gewinnungsberechtigungen grundsätzlich die Eignung zukommt, selbst Gegenstand der Bilanzierung zu sein (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Absatz 1 der Vorschrift-- nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. 13 aa) Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen den grundeigenen und den bergfreien Bodenschätzen; auf letztere erstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum am Grundstück nicht. Für solche Vorkommen gewährt das Bergwerkseigentum das absolute und ausschließliche Recht, die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum hieran zu erwerben (§ 6, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 BBergG). Bis zur Ausübung des Aneignungsrechts (§ 958 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) gelten die Mineralien nach herrschender Meinung als herrenlose Sachen (BFH-Beschluss in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508; zu Einzelheiten s. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 3 Rz 9 und § 8 Rz 13). 14
G bestätigt worden (vgl. hierzu auch § 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996, BGBl I 1996, 602). Folge hiervon war, dass die Klägerin keine Förderabgabe zu entrichten hatte (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31 BBergG). 15
den Bergwerkseigentumsrechten der Klägerin erfassten Vorkommen zu herrenlosen Sachen (§ 958 BGB) geworden sind, wird hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin schon vor der Gewinnung der Bodenschätze als deren wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen war. Obgleich § 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AO offensichtlich
dem Grundfall ausgeht, dass das in Frage stehende Wirtschaftsgut einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzuordnen ist, hindert dies nicht die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an herrenlosen Sachen. Nach der Rechtsprechung umschreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Mehrzahl ungleichartiger Rechtslagen, die den Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Position verschaffen; ihre Anwendung erfordert deshalb die Bildung
Fallgruppen und deren wertende Zuordnung (BFH-Urteile vom
G übergeleiteten Bergwerkseigentums das unwiderrufliche und unbefristete Recht zustand, die betroffenen bergfreien Vorkommen auszubeuten und das Eigentum an den gehobenen Bodenschätzen zu erwerben. Dieser Einschätzung steht weder entgegen, dass die Treuhandanstalt nach Maßgabe des § 6 KV die Rückübertragung des Bergwerkseigentums hätte verlangen können, wenn der regelmäßige Abbau für einen Zeitraum
mehr als drei Jahren unterbrochen worden wäre, noch lässt sich ihr entgegenhalten, dass für den Fall der Weiterveräußerung der Gewinnungsrechte innerhalb
fünf bzw. zehn Jahren nach Kaufvertragsschluss die Klägerin etwaige ihre eigenen Kaufpreisverpflichtungen übersteigenden Mehrerlöse an die Treuhandanstalt ganz oder teilweise hätte abführen müssen (§ 7 KV). Beide Vertragsregelungen sind bereits deshalb nicht geeignet, die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an den Vorkommen zu hindern, weil die wertende Zuordnung dieser Rechtsstellung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO am Regelfall, d.h. an dem für die jeweilige Gestaltung typischen Geschehensablauf auszurichten (Fischer in HHSp, § 39 AO Rz 52, m.w.N.) und bei einem Abbauunternehmen zu vermuten ist, dass alle abbauwürdigen Lagerstätten zur Ausbeutung bestimmt sind (BFH-Urteil in BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825 zu 1.b). Demnach ist auch im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, ihre Abbaurechte --verbunden mit der Verpflichtung zur Auskehrung des Mehrerlöses-- weiterzuveräußern, sondern die Vorkommen vollständig zu heben. Anhaltspunkte für hiervon abweichende unternehmerische Erwägungen der Klägerin ergeben sich weder aus der vorinstanzlichen Entscheidung noch aus dem Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren. 19 c) Gegen die Aktivierung der Bodenschätze in den Bilanzen der Klägerin lässt sich nicht einwenden, dass nach ständiger Rechtsprechung die für grundeigene und für nicht dem Bundesberggesetz unterfallende Bodenschätze (Grundeigentümerbodenschätze) geschlossenen Ausbeuteverträge als Pachtverträge zu qualifizieren und deshalb nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als schwebende Geschäfte zu behandeln sind, die jedenfalls bis zur vollständigen Erbringung der Sach- oder Dienstleistung nicht bilanziert werden dürfen (z.B. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312). Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich aus dieser Rechtsprechung Auswirkungen auf die Beurteilung des Erwerbs
Bergwerkseigentum ergeben, wenn der Inhaber der Bewilligung (Bergwerkseigentümer) für die gewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe nach § 31 BBergG zu entrichten hat; gleichfalls ist nicht darauf einzugehen, ob das Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte --weiter gehend-- auch die Annahme hindert, dass der Betroffene ein Wirtschaftsgut erworben habe (ablehnend z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70; zum Streitstand s. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 244d). Beides kann vorliegend unentschieden bleiben, weil die Klägerin mit einer Förderabgabe nach § 31 BBergG nicht belastet war (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG), sondern die Bergwerkseigentumsrechte gegen ein Einmalentgelt erworben hatte. Da zudem die Treuhandanstalt durch die Übertragung der Gewinnungsrechte auch ihre kaufvertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hatte (vgl. Blümich/ Buciek, § 5 EStG Rz 244 f.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 76), war die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht nach den für schwebende --d.h. nicht erfüllte-- Geschäfte geltenden Grundsätzen am bilanziellen Ausweis der Bodenschätze gehindert. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das vorinstanzliche Urteil keine Feststellungen zu den Rechtsverhältnissen an den
den Gewinnungsrechten der Klägerin betroffenen Grundstücken enthält. Selbst wenn man insoweit
Fremdeigentum ausgeht und weiterhin annimmt, dass der Grundstücksnutzung selbst ein schwebendes und bilanziell nicht auszuweisendes Geschäft zugrunde lag, würde hierdurch die Aktivierung der Bodenschätze nicht ausgeschlossen. Zum einen deshalb nicht, weil --wie erläutert-- das Grundstückseigentum die bergfreien Vorkommen nicht erfasst und die auf solche Bodenschätze bezogenen Abbaubefugnisse eine dem "Grundstückseigentum konzeptionell vergleichbare Stellung" mit der Folge eines "vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses" begründen (BGH-Urteil in BGHZ 178, 90); zum anderen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass dem Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte nur der innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses anfallende Aufwand unterfällt (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70). 20 d) Hiervon ausgehend sind mit Rücksicht auf den Erwerb der Bodenschätze durch die Klägerin auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Sonderabschreibungen nach § 3 i.V.m. § 4 FöGbG zu bejahen. 21 aa) Die im Boden lagernden Vorkommen gehören --als körperliche (materielle) Gegenstände (BFH-Beschluss in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) i.S.
GbG-- nicht nur zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil in BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825); sie sind aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Abbaus (Verschleißes) auch zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu rechnen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508; BFH-Urteile vom
GbG begünstigten Wirtschaftsgüter auch solche des Umlaufvermögens gehören. 22 bb) Soweit das FG eingewandt hat, dass im Hinblick auf die Überschrift des § 3 FöGbG 1991 ("Baumaßnahmen") sowie Sinn und Zweck der Regelung nur Baumaßnahmen, nicht aber die Anschaffung oder Herstellung sonstiger unbeweglicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Kiesvorkommen) begünstigt seien (ebenso Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt in DStR 1996, 1651; Blümich/Stuhrmann, § 3 FördG Rz 9a), kann der Senat sich dieser Auffassung nicht anschließen (ebenso Paus, Steuerliche Fördermaßnahmen in den neuen Ländern,
Bedeutung sein kann, als er im Gesetz selbst einen hinreichend sicheren Ausdruck gefunden hat (z.B. BFH-Urteile vom
einem auf die Förderung
Baumaßnahmen beschränkten Zweck des § 3 FöGbG ausgeht, da nach dem Wortlaut der Vorschrift kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie nicht nur die Anschaffung
Gebäuden, sondern auch den Erwerb sonstiger unbeweglicher Wirtschaftsgüter jedenfalls dann begünstigt hat, wenn diese --wie im Streitfall die
der Klägerin erworbenen Bodenschätze-- beim Erwerber zu seinem Betriebsvermögen gehören. Nichts anders ergibt sich schließlich daraus, dass § 3 FöGbG mit "Baumaßnahmen" überschrieben ist. Zwar gehört eine
der gesetzgebenden Körperschaft mitbeschlossene amtliche Gesetzesüberschrift zum Inhalt des Gesetzes und kann zu dessen Auslegung heranzuziehen sein. Bei einem Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesüberschrift ist dem Gesetzeswortlaut jedoch stets der Vorrang einzuräumen, weil der Überschrift die Aufgabe zufällt, den Gesetzesinhalt allgemein zu kennzeichnen und damit gewöhnlich einen Kompromiss zwischen Genauigkeit und Länge erfordert (BFH-Urteile vom
50 % Sonderabschreibungen nach § 3 i.V.m. § 4 FöGbG in Höhe
18.769.973,80 DM. Die vom FG festgestellten Anschaffungskosten belaufen sich hingegen nur auf 37.500.000 DM. Die Vorinstanz wird deshalb im zweiten Rechtsgang die für den Erwerb der Bodenschätze insgesamt angefallenen Anschaffungskosten (einschl. der Anschaffungsnebenkosten) festzustellen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210260&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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