Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Revisionsbeklagte), eine GmbH, ist die frühere persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co. KG (KG) und seit dem Ausscheiden der Kommanditisten mit Ablauf
Kaufgegenstandes (Besitzübergang)" den Tag der notariellen Beurkundung (
Kaufpreises mitzuwirken. 6 Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 5. September 2000 verpflichtete sich die KG gegenüber V, die in zwei Anlagen bezeichneten Sondereigentumseinheiten entsprechend einer bestehenden Baubeschreibung zu sanieren. Bei den in den Anlagen bezeichneten Sondereigentumseinheiten handelte es sich um die Wohnungen in dem Objekt, die V bereits an Dritte verkauft und zu deren Sanierung er sich gegenüber den Käufern verpflichtet hatte. Die Kaufpreisansprüche gegenüber den Dritterwerbern in Höhe von rd. 7,94 Mio. DM wurden an die den V finanzierende Bank und von dieser an die die KG finanzierende Bank abgetreten. V konnte weiterhin Kaufverträge abschließen, jedoch nur unter den Bedingungen
notariell beurkundeten Vertrags und einer Abtretung der Kaufpreise an die KG bzw. die sie finanzierende Bank. Die KG verpflichtete sich ferner dazu, V von allen mit dem Grundstück verbundenen Verpflichtungen freizustellen. Für die Abtretung der Kaufpreisansprüche hatte sie einen Betrag von rd. 2,3 Mio. DM zu zahlen. 7 Mit notarieller Urkunde vom
Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 für das Jahr
Bescheids vom
Kaufvertrags vom 5. September 2000 wirtschaftliche Eigentümerin
Objekts i.S.
2 Nr. 1 AO geworden und habe als solche Anspruch auf Investitionszulage. 12 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Der KG sei Investitionszulage nur für drei Wohnungen zu gewähren, bei denen sie zivilrechtliche Eigentümerin geworden sei. Hinsichtlich der übrigen Wohnungen habe das FG zu Unrecht wirtschaftliches Eigentum der KG bejaht. 13 Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie über die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 2000 in Höhe von 47.930 DM (24.506,22 €) hinausgeht. 14 Die Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 15 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Sache ist nicht spruchreif, weil die vom FG festgestellten Tatsachen keine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der KG für die streitigen Wohnungen eine Investitionszulage zustand. 16 1. Die Revisionsbeklagte ist im Revisionsverfahren prozessführungsbefugt. Die ursprüngliche Prozessführungsbefugnis der KG für eine Klage gegen den Investitionszulagenbescheid ist nach Ergehen
FG-Urteils dadurch auf die Revisionsbeklagte übergegangen, dass diese infolge
Ausscheidens sämtlicher Kommanditisten Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden ist. Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft aus, erlischt die Gesellschaft. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil
Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2008 III ZR 38/07, Monatsschrift für Deutsches Recht 2008, 1033). In einem solchen Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht auch die Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
17 2. Im Revisionsverfahren streiten die Beteiligten noch über die Frage, ob die KG auch hinsichtlich der 24 Wohnungen, deren zivilrechtliches Eigentum sie zu keinem Zeitpunkt erlangt hat, eine Investitionszulage beanspruchen konnte. Nach den Ausführungen
FA sind hiervon die Wohnungen 5, 13 und 26 nicht betroffen. Insoweit gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der KG für nachträgliche Herstellungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 --unter Einbeziehung
von vornherein nicht streitgegenständlichen Objekts Z-- eine Investitionszulage in Höhe von 47.930 DM zu gewähren war. 18 Ob der KG entgegen der Auffassung
FA jedoch auch in Bezug auf die übrigen Wohnungen, für die sie in ihrem Antrag aus dem Monat März 2002 Investitionszulage beansprucht hatte und bei denen das Eigentum zivilrechtlich jeweils unmittelbar von V auf die Dritterwerber übergegangen war, eine Investitionszulage zustand und das FG den Änderungsbescheid vom
Einkommensteuergesetzes (EStG), die im Fördergebiet begünstigte Investitionen nach den §§ 2 bis 4 InvZulG 1999 vornehmen, Anspruch auf Investitionszulage. Bei Personengesellschaften, die begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3 InvZulG 1999 vornehmen, tritt an die Stelle der Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999). 20
Gebäudes ist. Begünstigt im Sinne der Vorschrift ist vielmehr derjenige, der die nachträglichen Herstellungsarbeiten als Bauherr selbst durchführt. 22
Fördertatbestands in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 noch systematische Erwägungen noch die Entstehungsgeschichte
InvZulG 1999 entgegen. Für den im Hinblick auf den großen Sanierungsbedarf in den neuen Bundesländern sowie für den zur Entschärfung von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Qualifizierung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand erst nachträglich eingeführten Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 hat der Senat dies bereits entschieden (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772, unter II.2.e bb; in BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272). 26 dd) Die insoweit maßgeblichen Überlegungen sind indes nicht auf die Förderung von Erhaltungsaufwendungen beschränkt, sondern gelten gleichermaßen für die Förderung von nachträglichen Herstellungsarbeiten. So stand § 3 InvZulG 1999 allgemein unter der Zielsetzung, die im Wohnungs- und Städtebau notwendige Modernisierung und Sanierung zu unterstützen (vgl. BTDrucks 13/8059, S. 17 f.). Es wäre
halb --auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber bekundeten Willen, Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Qualifizierung zu entschärfen-- nicht verständlich, für den Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 ein engeres, auf den (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentümer beschränktes Verständnis anzunehmen. Zudem ist der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung
Fördertatbestandes für nachträgliche Herstellungsarbeiten selbst nicht davon ausgegangen, dass hierfür die Eigentümerstellung
Anspruchsberechtigten erforderlich sein sollte. Vielmehr wollte er denjenigen fördern, der nachträgliche Herstellungsarbeiten "als Bauherr" selbst durchführt (vgl. BTDrucks 13/7792, S. 13). Die Bauherreneigenschaft setzt jedoch eine Eigentümerstellung nicht zwingend voraus (vgl. Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom
Wortes "eigenen" zur Debatte. 27
Dritterwerbers bereits ausgearbeitet war und dieser somit weder auf die Baubeschreibung noch auf die Baudurchführung einschließlich der hierzu erforderlichen Verträge wesentlichen Einfluss nehmen konnte; 31 - V mit dem Dritterwerber für die noch zu sanierende Wohnung einen Gesamt- oder Höchstpreis vereinbart hätte und die Sanierungskosten nach Abschluss der Arbeiten nicht detailliert gegenüber dem Dritterwerber abrechnen musste; 32 - V Bauträger i.S.
der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer in der vom 14. Februar 1997 geltenden Fassung (Makler- und Bauträgerverordnung) gewesen wäre und als solcher die Sanierung
Gebäudes zunächst auf eigene Rechnung und Gefahr geplant hätte. 33 b) Nach dem im Anschluss an den Kaufvertrag abgeschlossenen Sanierungsvertrag übernahm die KG die zunächst von V gegenüber den Dritterwerbern eingegangenen Verpflichtungen, die jeweiligen Wohnungen entsprechend einer hinterlegten Baubeschreibung zu sanieren. Hierzu sollten laut II.2.
Vertrages insbesondere die Beschaffung der Finanzierung für die Sanierung sowie die Übernahme der gesamten Bauabwicklung mit Banken, Behörden, Handwerkern, Architekten etc. gehören. Im Gegenzug verpflichtete sich V, die Abtretung der an die ihn finanzierende Bank abgetretenen Kaufpreisansprüche an die die KG finanzierende Bank zu veranlassen. Dies könnte --falls nicht bereits die Dritterwerber als Bauherren anzusehen wären-- dafür sprechen, dass die KG die Sanierung auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt und das Baugeschehen beherrscht hat. 34 Gewisse Zweifel ergeben sich allerdings durch den engen zeitlichen Rahmen. So datiert die Vereinbarung über die Durchführung der Sanierung durch die KG anstelle von V vom 5. September 2000. Nach der Darstellung im FG-Urteil dauerte die Sanierung bis zum 29. Dezember 2000. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht bereits wesentliche Schritte (wie beispielsweise die Einholung evtl. erforderlicher Genehmigungen oder das Aushandeln von Konditionen mit Handwerkern) auf V entfielen oder doch zumindest von diesem in die Wege geleitet wurden. Das FG wird
halb ggf. die (vertraglichen) Hintergründe der Sanierung zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob die KG tatsächlich das Bauherrenrisiko getragen und rechtlich und tatsächlich die Planung und Bauausführung in der Hand hatte. 35
halb nicht am Kumulationsverbot
ZulG 1999 scheitern, weil nach den Feststellungen
FG lediglich die Erwerber der sechs Wohnungen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben, für welche die KG Investitionszulage im Klageverfahren nicht mehr begehrt hat. 37 Ob die Erwerber der streitgegenständlichen Wohnungen eine erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG in Anspruch genommen haben, kann dahinstehen. Die Gewährung der Investitionszulage würde in diesem Fall nicht an § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F.
Gesetzes zur Änderung
Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850) scheitern, weil die KG mit den Arbeiten nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden-- Feststellungen
FG vor dem 20. Dezember 2000 --der endgültigen Beschlussfassung
InvZulÄndG-- begonnen hat (vgl. Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.