STRE201210291 BFH 8. Senat 20120918 VIII R 28/10 Urteil § 163 AO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Oktober 2009, Az: 3 K 3109/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an Personengesellschaften durch ihre Gesellschafter Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters . 1 I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) zur Bewertung der Nutzungsentnahme eines betrieblichen Kfz. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Steuerberatersozietät, die ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. 3 Einer der Gesellschafter (nachfolgend G) war in den Streitjahren 2003 und 2004 zu 60 % an der Sozietät beteiligt und vermietete an sie auf der Grundlage von in den Jahren 1999 und 2003 schriftlich vereinbarten Mietverträgen neben einem weiteren Fahrzeug den in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke Porsche 911 zu einem Mietzins von monatlich 2.454,20 € (= 29.450,40 € Jahresnettobetrag) zuzüglich der Umsatzsteuer von monatlich 392,67 €. 4 Das Fahrzeug hatte er im Jahre 1998 für ca. 203.000 DM (= 104.085 €) erworben. Sämtliche Aufwendungen für die beiden Fahrzeuge (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) hatte G zu tragen; die auf den PKW Porsche 911 entfallenden Kosten betrugen im Streitjahr 2003 3.379,66 € sowie 4.709,35 € im Streitjahr 2004. 5 Den PKW Porsche 911, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde, nutzte G in den Streitjahren an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der fünf km entfernten Betriebsstätte der Klägerin sowie darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten. Das weitere von G an die Klägerin vermietete Fahrzeug wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ausschließlich betrieblich genutzt. 6 In den Einnahmenüberschussrechnungen für die Streitjahre erfasste die Klägerin das von ihr entrichtete Mietentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend bei G Sonderbetriebseinnahmen in derselben Höhe an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte sie die von G getragenen laufenden PKW-Kosten. 7 Die Privatnutzung des PKW Porsche 911 durch G erfasste sie als dessen Sonderbetriebseinnahme. Ihren Wert ermittelte sie nach der 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit jährlich 12.490,28 € (104.085 € x 1 % x 12 Monate) und setzte ihn sodann auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148; vgl. dazu Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- München vom 25. Mai 2005 -S 2145- 20 St 41/42, Der Betrieb --DB-- 2005, 1305) nur in Höhe der tatsächlich von G getragenen Aufwendungen von 3.379,66 € in der (Sonder-)Einnahmenüberschussrechnung für 2003 sowie in Höhe von 4.709,35 € in der (Sonder-)Einnahmenüberschussrechnung für 2004 an. 8 Zusätzlich brachte sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung des G und der Betriebsstätte der Klägerin in Höhe von 158,40 € für 2003 (0,36 € x 2 km x 220 Tage) und 132 € für 2004 (0,30 € x 2 km x 220 Tage) in Abzug, sodass sich folgende Privatanteile des G ergaben: 9 für 2003: 3.221,26 € (3.379,66 € ./. 158,40 €) für 2004: 4.577,35 € (4.709,35 € ./. 132,00 €). 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verneinte aufgrund einer Außenprüfung die Möglichkeit einer Begrenzung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten. Das FA änderte daher die Feststellungsbescheide unter Ansatz einer Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung in Höhe von jährlich 12.480 € (104.000 € x 1 % x 12 Monate). 11 Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ließ es gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG 1.476 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,36 € x 5 km x 220 Tage) für 2003 und 1.542 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,30 € x 5 km x 220 Tage) für 2004 nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, so dass sich für G Privatanteile der PKW-Nutzung von 13.956 € für 2003 und von 14.022 € für 2004 ergaben. 12 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist vor dem FG unter dem Aktenzeichen 3 K 3010/08 anhängig. 13 Unabhängig von den Rechtsbehelfen gegen die Feststellungsbescheide für die Streitjahre beantragte die Klägerin, die streitige Beschränkung der Nutzungsentnahme auf den Betrag der von G getragenen PKW-Aufwendungen sowie die von ihr vorgenommene Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Wege abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen. 14 Das FA lehnte diesen Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das FG ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1093). 15 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 163 AO. 16 Zu Unrecht habe das FG für die Anwendung der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zur 1 %-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein auf die zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter vereinbarte Miete und nicht auf dessen erheblich niedrigeren Aufwand für das überlassene Fahrzeug abgestellt. 17 Denn die vereinbarte Miete beeinflusse nicht den Gesamtgewinn der Gesellschaft und gehöre damit nicht zu den Kosten im Sinne der Billigkeitsregelung. Mithin komme es allein auf die dem Gesellschafter tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug an; nur so könne die gebotene Gleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften gewährleistet werden. Abgesehen davon verkenne das FG den Zweck der Billigkeitsmaßnahme, die gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der 1 %-Regelung ergänzend zu regeln; die Auffassung des FG führe in Abweichung davon zu einer Steuerbarkeit der anteiligen Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts. 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2008 zu verpflichten, im Wege der Billigkeit nach § 163 AO als Wert für die Entnahme der Nutzung des PKW für das Jahr 2003 3.221,26 € sowie für das Jahr 2004 4.577,35 € anzusetzen und die Gewinnanteile des Gesellschafters entsprechend festzustellen. 19 Das FA beantragt, die Revision aus den Gründen der FG-Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. 20 II. Die Revision ist unbegründet. 21 Das FG hat die zulässige Klage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu Recht abgewiesen. 22 1. Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen unbillig wäre. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.