STRE201210295 BFH 6. Senat 20121018 VI R 65/10 Urteil § 35a Abs 2 S 2 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 35a Abs 2 S 2 EStG 2002 vom 21.12.2008, § 35a Abs 3 EStG 2002 vom 22.12.2008, EStG VZ 2008, Art 1 Nr 3 StRegUmsG, Art 1 Nr 4 Buchst b StRegUmsG, Art 4 Abs 3 StRegUmsG, § 52 Abs 50b S 4 EStG 2002 vom 21.12.2008, § 52 Abs 50b S 5 EStG 2002 vom 22.12.2008, Art 1 Nr 18 Buchst f FamLeistG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2010, Az: 3 K 2002/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen durch das WachstumsStG und das FamLeistG - Zeitlicher Anwendungsbereich Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind . 1 I. Streitig ist, in welcher Höhe für im Streitjahr 2008 durchgeführte Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Streitjahr entstanden ihnen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten Kosten in Höhe von 4.267 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte eine Steuerermäßigung in Höhe von 600 €. Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger erfolglos eine Steuerermäßigung in Höhe von 854 €. Zur Begründung führten sie aus, dass durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (WachstumsStG) vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2896, BStBl I 2009, 133) der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei noch im Streitjahr in Kraft getreten und daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 725 veröffentlichten Gründen ab. 4 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 5 Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid so zu ändern, dass eine Steuerermäßigung in Höhe von 854 € berücksichtigt wird. 6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Steuerermäßigung auf 600 € beschränkt ist. 8 1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind, wie das FG ausgeführt hat, im Streitfall erfüllt. Die von den Klägern begehrte Steuerermäßigung beträgt danach 600 €. 9 2. Zwar ist der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze verdoppelt worden. Die Neuregelung kommt jedoch im Streitfall (noch) nicht zur Anwendung. Insbesondere rechtfertigt Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.