G bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis - Bindungswirkung eines Bescheids über die Feststellung
Grundbesitzwerts - Gegenleistung bei steuerpflichtigem Grundstückserwerb aufgrund
VermG) NV: Für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG reicht es nicht aus, dass Vermögenswerte einer Person von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Person nach dem VermG auch (originär) Berechtigte ist. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist Rechtsnachfolgerin
von der jüdischen Familie B in der Rechtsform einer KGaA gegründeten Bankhauses C, das 1941 in eine AG (E-AG) umgewandelt worden ist. Die Erben der ehemaligen Gesellschafter der E-AG sind die Aktionäre der Klägerin. 2 Die E-AG hielt am
Unternehmens der D-AG und deren gesamter Vermögenswerte. Zur Beschleunigung
Restitutionsverfahrens erklärten die Mitglieder der Erbengemeinschaft B auf Anregung
Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen in Y (LARoV) diesem gegenüber am
Vermögensgesetzes in der im Jahr 2002 geltenden Fassung (VermG) gewesen. Die Erben hätten indes mit der Erklärung vom
Grundstücks getroffen. Danach habe das Alleineigentum am Grundstück an die Klägerin zurückübertragen werden sollen. Für den Erhalt
der H-GmbH zustehenden Eigentums in Höhe von 5,02 % an dem Grundstück sollte die Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 33.000 € zahlen (§ 1 Abs. 7 der gütlichen Einigung). Daneben sollte die Klägerin der H-GmbH einen Betrag in Höhe von 2.556,46 € für die Mühewaltung im Zusammenhang mit der Durchführung
Verfahrens entrichten und ihr Eigenmittel in Höhe von 130.973,08 € ersetzen (§ 1 Abs. 9 und § 4 Abs. 2 der gütlichen Einigung). An die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) sollte laut Ziff. 5
Bescheids vom 25. November 2002 für das mit der Überführung
Grundstücks in Volkseigentum gelöschte Grundpfandrecht Nr. 26 eine Gegenleistung in Höhe von 1.815,09 € gezahlt werden. 6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte für die Rückübertragung
Grundstücks eine Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG und setzte mit Bescheid vom
Restitutionsbescheids eintretende Eigentumsübergang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliege und nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG steuerfrei sei. Das LARoV habe mit konstitutiver Wirkung festgestellt, dass die Klägerin ihre Restitutionsberechtigung durch Abtretung der Ansprüche der Erben erhalten habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1482 veröffentlicht. 8 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung
G. Sie sei Betroffene einer Schädigungsmaßnahme i.S.
G. Hierauf und nicht auf die (vorrangige) Restitutionsberechtigung stelle § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG ab. Im Übrigen sei sie --die Klägerin-- auch vorrangig restitutionsberechtigt. Die Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG sei zumindest analog anzuwenden. 9 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1995 II R 93/94, BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27). Berechtigte im Sinne
VermG sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). 15
G unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Der Berechtigte kann verlangen, dass ihm an Vermögensgegenständen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden Unternehmen entzogen wurden und nicht mehr zum Vermögen
Unternehmens gehören, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz VermG). 17 bb) § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG verweist zwar nicht auf die gesetzliche Definition
Berechtigten in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, verwendet aber für die Festlegung
begünstigten Personenkreises dieselbe Begriffsbestimmung wie § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Dabei kann aus dem Umstand, dass § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG an "Personen" anknüpft, während § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG den "Berechtigten" bestimmt, nicht abgeleitet werden, für die Steuerbefreiung reiche ein bloßes Betroffensein von Unrechtsmaßnahmen i.S. von § 1 VermG aus. Dafür spricht, dass das VermG bei mehreren Betroffenen den Berechtigten festlegt. Werden beispielsweise von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung
selben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt gemäß § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war. 18 cc) § 34 Abs. 3 Satz 2 VermG deutet ebenfalls darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 der Vorschrift nur dem Berechtigten zusteht. Die Steuerbefreiung ist danach für solche Personen ausgeschlossen, die ihre "Berechtigung" durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben. Der Ausschluss von der Steuerbefreiung erfasst
halb auch von einer Unrechtsmaßnahme Betroffene, die einen Restitutionsanspruch aufgrund eines rechtsgeschäftlichen oder vergleichbaren Rechtsakts i.S.
G (Abtretung, Pfändung, Verpfändung) erwerben und erst damit Berechtigte werden (a.A. Leist, Deutsches Steuerrecht 2005, 1386, unter 4.4.). 19
Nationalsozialismus gegenüber dem sonstigen Regelungsinhalt
VermG verbessern und sie im Ergebnis der Wiedergutmachung nach alliiertem Rückerstattungsrecht annähern (Urteil
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 20. März 2002 8 C 2/01, Zeitschrift für offene Vermögensfragen --ZOV-- 2002, 243). 21 bb) Geschädigte Gesellschafter i.S.
G sind bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis, bei dem die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft einem schädigenden Ereignis unterlag, die Gesellschafter oder Anteilseigner der Muttergesellschaft (BVerwG-Urteil vom
Gesetzgebers sollte ein derartiger Prätendentenstreit mit der Einfügung
G durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz gerade ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 13/7275, S. 44). Obwohl durch die schädigende Maßnahme sowohl die unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft als auch die mittelbare Beteiligung der Gesellschafter der Muttergesellschaft und damit Vermögenswerte mehrerer Personen (der Muttergesellschaft und deren Gesellschafter) betroffen sind, sind nur die Gesellschafter der Muttergesellschaft restitutionsberechtigt. 23 e) Im Streitfall ist der Grundstückserwerb der Klägerin nicht gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit. 24 aa) Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der E-AG nicht Berechtigte i.S.
G. Die schädigende Maßnahme betraf die Beteiligung der E-AG (Muttergesellschaft) an der D-AG (Tochtergesellschaft). Die E-AG musste --wie das FG festgestellt hat-- ihre Aktien aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung nach und nach veräußern. Damit war der schädigende Zugriff auf den Entzug der Beteiligungsrechte der jüdischen Gesellschafter der E-AG gerichtet. Nur diese Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger sind
halb hinsichtlich
ehemals der D-AG gehörenden Grundstücks restitutionsberechtigt. 25 bb) Nachdem die Klägerin nicht originäre Inhaberin
Rückübertragungsanspruchs war, kann offen bleiben, ob sie diesen rechtsgeschäftlich durch die Erklärung vom 6. April 1999 erworben hat oder ob das LARoV wegen fehlender Willenserklärungen der Erbengemeinschaft B und der Klägerin sowie wegen einer fehlenden notariellen Beurkundung der Abtretungserklärungen unzutreffend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist. 26 Entgegen der Auffassung
FG besteht jedenfalls keine Bindung an die im Bescheid vom
LARoV, die Erbengemeinschaft B habe ihre Restitutionsansprüche an die Klägerin abgetreten. Dem § 34 Abs. 3 VermG kann nicht entnommen werden, dass etwa aus verwaltungs- oder verfahrensökonomischen Gründen die Beurteilung der für die Restitutionsentscheidung zuständigen Behörde auch für die Finanzbehörde, die über die Grunderwerbsteuerbefreiung zu befinden hat, vorgreiflich oder gar bindend ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 43/02, BFH/NV 2005, 242). 27 2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung
G liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. 28
Falles, dass nach dem VermG der Restitutionsanspruch den ehemaligen Gesellschaftern einer Gesellschaft bzw. deren Erben zusteht, das Grundstück jedoch nach einer Einigung der Restitutionsberechtigten mit der Gesellschaft durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt auf die Gesellschaft übertragen wird. Vielmehr entspricht es gerade dem Willen
Gesetzgebers, dass bei diesem Sachverhalt nur der Erwerb der Gesellschafter bzw. deren Erben, nicht jedoch der lediglich derivativ berechtigten Gesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 30 3. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG auch demjenigen Geschädigten zu gewähren ist,
sen Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 2 VermG als nachrangig zurücktritt. 31 § 3 Abs. 2 VermG regelt für Fälle konkurrierender Restitutionsansprüche, dass derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen war (BVerwG-Beschluss vom
FG war aufzuheben. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass als Bemessungsgrundlage der festgestellte Grundbesitzwert in Höhe von 680.000 € nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgeblich ist. Denn die Klägerin war nach der gütlichen Einigung vom 15. Oktober 2002 und dem Bescheid vom 25. November 2002 zu Gegenleistungen für den Erwerb
Grundstücks verpflichtet. Der Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts entfaltet hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach dem festgestellten Wert oder der Gegenleistung zu bemessen ist, keine bindende Wirkung (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 II B 155/03, BFH/NV 2005, 2053). 33 a) Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb
Grundstücks gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666). Der Erwerb
Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb müssen kausal verknüpft sein. 34 b) Bei einem steuerpflichtigen Grundstückserwerb aufgrund
VermG gehören zur Gegenleistung insbesondere die für den Grundstückserwerb anfallenden Zahlungen an den bisherigen Verfügungsberechtigten, der durch die unanfechtbare Entscheidung
LARoV sein Eigentum am Grundstück verliert, und die Zahlungen, die aufgrund der Bestimmungen
VermG an Dritte zu leisten sind. Dazu zählt auch die an die Bundesrepublik nach § 7a Abs. 2 VermG zu erbringende Gegenleistung für untergegangene Uraltpfandrechte. Die vom Berechtigten für den Grundstückserwerb geleisteten Zahlungen sind auch dann als Bemessungsgrundlage maßgeblich, wenn sie weit unter dem Verkehrswert liegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186, zum Grundstückserwerb eines Gesellschafters). 35 c) Dagegen ist der Grundbesitzwert i.S.
2 oder 3
Bewertungsgesetzes nur dann Bemessungsgrundlage, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen oder bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) sowie in den Fällen
EStG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG). 36 Der hier allein in Betracht kommende § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG setzt --vom Fall der vorhandenen, aber nicht zu ermittelnden Gegenleistung abgesehen-- voraus, dass eine Gegenleistung überhaupt nicht vorhanden ist oder das vereinbarte Entgelt nicht zur steuerlichen Gegenleistung gehört (vgl. BFH-Urteil vom
LARoV vom
Grundstücks verpflichtet. An die H-GmbH sollte sie einen Ausgleichsbetrag von 33.000 €, für die Mühewaltung im Zusammenhang mit der Durchführung
Restitutionsverfahrens 2.556,46 € und als Ersatz für geleistete Eigenmittel 130.973,08 € zahlen. An die Bundesrepublik war ein Betrag in Höhe von 1.815,09 € zu entrichten. 37 d) Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht festgestellt, welche Gegenleistungen von der Klägerin insgesamt zu erbringen waren. Das FG wird insbesondere noch zu prüfen haben, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb auch Darlehensverbindlichkeiten übernommen hat. Die Gegenleistung würde sich bei einer entsprechenden Verpflichtung der Klägerin insoweit erhöhen. Weiter ist zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Leistung von 18.150,86 € für die mit Überführung
Grundstücks in Volkseigentum gelöschten grundbuchlichen Belastungen (§ 5 Abs. 3 der gütlichen Einigung) im Bescheid vom 25. November 2002 auf 1.815,09 € vermindert wurde. In diesem Falle wäre nur der Betrag von 1.815,09 € in die Gegenleistung einzubeziehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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