STRE201250003 BFH 8. Senat 20111208 VIII B 27/11 Beschluss § 107 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 135 FGO vorgehend FG Hamburg, 16. Dezember 2010, Az: 3 K 97/09, Beschlussvorgehend FG Hamburg, 13. September 2010, Az: 3 K 97/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Urteilsberichtigung - Keine Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren 1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Urteilsberichtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts in diesem Punkt zu überprüfen . 2. NV: Gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aus und hat das Finanzgericht in dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss sogar mitgeteilt, wie sie zu beseitigen wäre, kann der Bundesfinanzhof die Berichtigung selbst vornehmen . 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die begehrte Urteilsberichtigung durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 abgelehnt. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten u.a. geltend gemacht, das FG sei in den Entscheidungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der zugestellte Briefumschlag mit der Steuernummer der Kläger beschriftet gewesen sei. Die Steuernummer habe unstreitig nicht auf dem Umschlag gestanden. Die Beteiligten und das Gericht hätten den Umschlag in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Das Gericht habe außerdem im Tatbestand seines Urteils die Beschriftung des Umschlags vollständig und richtig wiedergegeben. Danach befand sich die Steuernummer nicht auf dem Umschlag. 2 Das FG hat zwar das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bejaht und ausgeführt, es hätte an der entsprechenden Stelle in den Entscheidungsgründen lauten müssen: "..., dass auf der Zustellungsurkunde nur die Steuernummer der Kläger angegeben, die zuzustellenden Schriftstücke dort und auf dem Umschlag jedoch nicht näher konkretisiert worden sind". Das FG hat den Antrag gleichwohl abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle das für eine Berichtigung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn nach der Rechtsauffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, ob der Umschlag überhaupt beschriftet gewesen sei. Im Übrigen lägen keine offenbaren Unrichtigkeiten vor. 3 Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde wird nur noch geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Berichtigungsantrag verneint. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt ist der Beschwerde entgegengetreten. 4 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831). 5 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Soweit das FG den Berichtigungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat, kann die Entscheidung keinen Bestand haben. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.