3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S.
2 FGO. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. 2 1. In der Beschwerdebegründung wird der Zulassungsgrund
2 Nr. 1 FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt. 3 a) Wird geltend gemacht, die aufgeworfene Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist ausführlich darzustellen, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu ist eingehend wiederzugeben, inwiefern die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft und umstritten ist und welche Argumente in diesem Zusammenhang in der Literatur und Rechtsprechung vorgetragen werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff. und § 116 Rz 31 ff.). Diese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch, soweit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde Normen
europäischen Gemeinschaftsrechts zu beurteilen sind (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 37). 4 b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird im Stil einer Revisionsbegründung geltend gemacht, das Benennungsverlangen nach § 160 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. der erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO sei mit den europarechtlichen Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Hierzu werden in der Beschwerde Entscheidungen
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wiedergegeben, in denen der EuGH einzelne nationale steuerrechtliche Regelungen beanstandet hat. 5 Die Beschwerde arbeitet aber nicht heraus, aus welchen Gründen die angesprochenen Vorschriften der AO eine vergleichbare Problematik enthalten wie die Rechtsvorschriften, die Gegenstand der von der Klägerin benannten Verfahren vor dem EuGH waren. Vielmehr wird lediglich die Behauptung aufgestellt, die nach § 160 AO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO gegebenen Pflichten zur Beweisvorsorge enthielten eine verschleierte Beschränkung
freien Kapital- und Zahlungsverkehrs. Auch sei der Gesichtspunkt der Verhinderung
Ausfalls von Steuereinnahmen kein diese Beschränkung rechtfertigender Grund. Zudem behindere § 160 AO Steuerpflichtige in der Wahrnehmung ihres Rechts auf Dienstleistungsfreiheit, weil infolge von § 90 Abs. 2 AO auf in- und ausländische Sachverhalte unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen anwendbar seien. 6 Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Es fehlt insbesondere jegliche Darlegung und Auseinandersetzung mit der zu § 160 AO und § 90 Abs. 2 AO ergangenen Rechtsprechung und Literatur, die sich mit der europarechtlichen Problematik befasst hat. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem Urteil
Finanzgerichts (FG) München vom 26. Juli 2007 15 K 422/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1843 auseinander, das sich ausführlich mit der Frage der Europarechtswidrigkeit
Sie erwähnt auch nicht die zustimmenden Äußerungen in der Kommentarliteratur zu dieser Auffassung (Buciek in Beermann/Gosch, AO, § 160 Rz 110 Stichwort EU-Recht; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung,
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398). 7 Die Beschwerdebegründung befasst sich auch nicht damit, dass nach der Rechtsprechung
BFH bei Anwendung von § 160 AO die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (BFH-Entscheidungen vom
1 Satz 1 AO diejenige Person zu benennen ist, an die letztlich die empfangenen Gelder gelangt sind, nicht nur für zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften, sondern gleichermaßen auch für zwischengeschaltete inländische Personen gilt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung
BFH). 8 Schließlich hat sich die Beschwerde auch nicht damit befasst, dass der EuGH notwendige Maßnahmen zur wirksamen Steueraufsicht als zwingenden Grund
Allgemeininteresses für Beschränkungen von Grundfreiheiten anerkannt hat und daher erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandsachverhalten gerechtfertigt sein können (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 90 AO Rz 37, m.w.N. aus der Rechtsprechung
EuGH; vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-250/95, --Futura Participations SA und Singer--, Slg. 1997, I-2471). 9 c) Auch der Vortrag der Klägerin, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob § 160 AO verfassungswidrig sei, genügt nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unbestimmtheit der Norm und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu behaupten und hierzu die vereinzelt in der Literatur erhobenen Bedenken wiederzugeben (Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 160 AO Rz 4 ff. und Trzaskalik in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 160 AO Rz 57). Die Beschwerdebegründung setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (stillschweigend) von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ausgegangen ist. Auch hat der BFH die Vorgängervorschrift
der Reichsabgabenordnung ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt (Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333). Der BFH hat insbesondere ausgeführt, die Vorschrift sei mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
Grundgesetzes) vereinbar, insbesondere sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 10 2. Das angefochtene Urteil
FG weicht nicht i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den von der Klägerin bezeichneten BFH-Entscheidungen ab. 11 Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn das Urteil
FG und die Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einem unterschiedlichen Ansatz ausgehen und
halb die jeweiligen tragenden Rechtsausführungen beider Entscheidungen nicht übereinstimmen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N. aus der Rechtsprechung
BFH). Hat das FG seine Rechtsauffassung auf mehrere selbstständig tragfähige Gründe gestützt, ist der Zulassungsgrund
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht gegeben, wenn dieser Zulassungsgrund nur hinsichtlich einer dieser Begründungen vorliegt (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 60). 12 a) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob das FG durch die Aussage, der von K benannte Empfänger der Zinszahlungen sei trotz Vorlage einer Ausweiskopie sowie eines von ihm stammenden Bestätigungsschreibens nicht als Zahlungsempfänger i.S.
13 Denn das FG hat sein Urteil zusätzlich auf § 90 Abs. 2 AO gestützt. Es hat unter Bezugnahme auf das Vorbringen
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dargelegt, weshalb im Streitfall die Umstände der Darlehensgewährung in mehrfacher Hinsicht ungewöhnlich seien. In einem solchen Fall sei die betriebliche Veranlassung unter verstärkter Mitwirkung
Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO dahingehend zu prüfen, ob ausgeschlossen werden könne, dass sich hinter der Domizilgesellschaft der Steuerpflichtige verberge (FG-Urteil, S. 14, 19). Das FA könne sich daher im Streitfall hinsichtlich der Versagung
Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs auch rechtsfehlerfrei auf § 90 Abs. 2 AO stützen. Mit diesen Ausführungen steht das FG-Urteil ersichtlich im Einklang mit dem Senatsurteil in BFH/NV 1995, 2 unter 3. der Urteilsgründe. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.