FG NV: Soweit ein Kläger vorträgt, das FG habe bei der für die Anwendung der sog. Drei-Objekt-Grenze maßgebliche Zählung der betroffenen Objekte vom BFH entwickelte Rechtssätze falsch angewendet, wird dadurch eine Rechtsprechungsdivergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargelegt. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor. 2 1. Es ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil
Finanzgerichts (FG) der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Handhabung der sog. Drei-Objekt-Grenze bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits widersprechen würde. Eine Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist
halb nicht erforderlich. 3 a) Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist (BFH-Urteil vom
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Einkommensteuergesetzes erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, und in BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231). 4 b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, muss dabei nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (BFH-Urteile vom
Großen Senats
BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Soweit die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit
Grundstücks nach öffentlichem Recht stehen, ist danach zu differenzieren, ob sich diese im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen oder ob die Aktivitäten bereits als Übernahme kommunaler Aufgaben zu qualifizieren sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). Für die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft schädlich sind danach die Beantragung eines Bebauungsplans und
sen Finanzierung (BFH-Urteil vom
Areals gestellte Bauvoranfrage über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von vier Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten und acht Doppelgaragen und die damit einhergehende Aufteilung der betroffenen Grundstücksfläche in vier Parzellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231). 5 c) Anders als der Kläger meint, ist das FG von der vorgenannten BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat diese auf den zu entscheidenden Einzelfall angewendet. 6 Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe bei der Zählung der betroffenen Objekte vom BFH entwickelte Rechtssätze falsch angewendet, rügt er lediglich die fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall. Dadurch wird aber keine Rechtsprechungsdivergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dargelegt (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286). Ob der BFH dem FG-Urteil im Ergebnis folgen könnte, ist im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. 7 d) Der Kläger hat auch keine greifbare Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung dargelegt. Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom
BFH nicht als Frei- oder Mindestgrenze zu verstehen ist, sondern die Zahl der veräußerten Objekte für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, nur eine indizielle Bedeutung hat (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Entsprechend kann die fehlerhafte Anwendung der Drei-Objekt-Grenze nicht zur greifbaren Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung führen (vgl. bereits BFH-Beschluss vom
2 Nr. 3 FGO. Ein solcher kann zwar vorliegen, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718). Kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler liegt hingegen vor, wenn das Gericht --wie auch im Streitfall-- den Inhalt
Verfahrens zwar vollständig zur Kenntnis genommen hat, ihn jedoch vermeintlich fehlerhaft würdigt. Hierauf kann eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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