STRE201250034 BFH
- Senat 20111206 VIII B 50/11 Beschluss § 54 Abs FGO, § 91 Abs 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 222 Abs 1 ZPO, §§ 187f BGB, § 187 BGB, § 188 BGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend FG Münster,
- Februar 2011, Az: 11 K 4386/08 E,U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung des rechtlichen Gehörs infolge nicht eingehaltener Ladungsfrist
- NV: Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich, wenn die Ladungsfrist offenkundig nicht eingehalten ist .
- NV: Für die Berechnung der Ladungsfrist kommt es maßgeblich auf den Zustellungszeitpunkt der Ladung an .
- NV: Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger dar, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist oder sich nicht rügelos auf die Verhandlung einlässt . 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 2 Das Finanzgericht (FG) hat die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung von mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht eingehalten. Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung entspricht offenkundig nicht der Sachlage. 3 Nach § 54 Abs. 2 FGO gelten für die Fristberechnung die dort aufgeführten Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit aufgrund der Verweisung des § 222 Abs. 1 ZPO die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für den Streitfall bedeutet dies, dass ausgehend von der zwar bereits am
- Januar 2011 verfügten, aber nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde erst am
- Januar 2011, einem Dienstag, bewirkten Zustellung die einzuhaltende Ladungsfrist erst mit Ablauf von Dienstag, dem
- Februar 2011, endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Da das FG auf Montag, den
- Februar 2011, geladen und an diesem Tag in Abwesenheit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch mündlich verhandelt hat, ist die Ladungsfrist nicht gewahrt. Ein Fall der Fristabkürzung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt nicht vor. 4 Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern dar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
- Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; vom
- November 1989 VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung,
- Aufl., § 91 Rz 14, m.w.N.). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels, wie sie bei rügeloser Einlassung der verspätet Geladenen auf die mündliche Verhandlung möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 650), ist im Streitfall nicht eingetreten. Damit beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250034&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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