STRE201250041 BFH 10. Senat 20111213 X B 127/11 Beschluss § 155 Abs 2 AO, § 162 Abs 5 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 74 FGO, § 179 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. August 2011, Az: 4 K 63/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens bei noch fehlendem Grundlagenbescheid - Ermittlungskompetenz hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen NV: Ein Gebot zur Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen ist, die in dem Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, die den ausstehenden Grundlagenbescheid betreffen, aber streitig sind . 1 I. In dem gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte von insgesamt 689 € an. Hierin sind Einkünfte als Mitunternehmerin der Firma K-KG enthalten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des FA im Klageverfahren hatte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung 2009 angegeben, sie sei an der K-KG beteiligt. Zur Höhe ihres Gewinnanteils trug sie in das Erklärungsformular ein: "von Amts wegen". Da noch kein Bescheid über die einheitlichen und gesondert festzustellenden Einkünfte der K-KG vorlag, setzte das FA im Einkommensteuerbescheid 2009 diese Beteiligungseinkünfte im Wege der Schätzung in der im Vorjahr festgestellten Höhe von 705 € an. 2 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das FA habe nicht nachgewiesen, dass sie im Streitjahr aus ihrer Beteiligung an der K-KG Einkünfte in der angesetzten Höhe erzielt habe. Das FA habe keinen für diese Gesellschaft ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid vorgelegt. Eine im Verlauf des Klageverfahrens vom FA eingeholte Auskunft bei dem für dieses Feststellungsverfahren zuständigen FA ergab, dass nach der eingereichten Feststellungserklärung der K-KG auf die Klägerin im Streitjahr 2009 ein Gewinnanteil von 533,73 € entfiel. Mit dem Erlass eines Bescheids über die Feststellung dieser Einkünfte war nach der erteilten Auskunft nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Hierauf setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 12. August 2011 das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Bestandskraft des Bescheids für 2006 (gemeint wohl: 2009) über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der K-KG aus. 3 Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Die Klägerin macht geltend, eine Verfahrensaussetzung habe zu unterbleiben. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der K-KG sei kein Rechtsstreit anhängig. Für das Streitjahr 2009 sei noch kein die K-KG betreffender Feststellungsbescheid ergangen. Wann dieser ergehe, sei nicht absehbar. Bei dieser Sachlage sei eine Aussetzung nicht ermessensgerecht, weil der Klägerin sonst kein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet werde. Dies entspreche auch der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 3. August 2000 III B 179/96 (BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33). 4 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. 5 Es hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mitgeteilt, die Einkünfte der Klägerin aus der K-KG seien vom Finanzamt X zwischenzeitlich festgestellt worden und demnächst werde ein geänderter Einkommensteuerbescheid ergehen. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung des FG, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. 7 Nach § 74 FGO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer anderen Verwaltungsbehörde als der beklagten Behörde festzustellen ist. Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.