BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 57/09 – Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind die…
STRE201250049 BFH 3. Senat 20110922 III R 57/09 Urteil § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 VermBG 5, § 10 VermBG 5 vorgehend FG Düsseldorf, 22. Dezember 2008, Az: 10 K 3694/06 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.
1 I. Die im Februar 1987 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann im Oktober 2004 eine dreijährige Ausbildung. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, die Einkünfte und Bezüge des Kindes würden den Grenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreiten. Bei dieser Berechnung wurde die Zulage des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 159,48 € (monatlich 13,29 €) einbezogen; ohne diese wäre der Grenzbetrag nicht erreicht worden.
2 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die vermögenswirksamen Leistungen gehörten zu den Einkünften.
3 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung dürften bei der Grenzbetragsberechnung nicht berücksichtigt werden, weil der erforderliche Schutz von Jugendlichen anderenfalls unzulässig beeinträchtigt würde.
4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für ihre Tochter Kindergeld für das Kalenderjahr 2006 festzusetzen.
5 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
6 II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
7 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2, § 63 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) wird im Streitjahr 2006 ein Kind zwischen der Vollendung des 18. und des 27. Lebensjahres für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte oder geeignete Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.
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10 2. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber --hier der Ausbildungsbetrieb-- für den Arbeitnehmer anlegt; sie sind insgesamt, d.h. auch soweit sie auf einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum an sich geschuldeten Lohn gezahlten Zuschuss beruhen (§ 10 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes --5. VermBG--), arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts, gehören gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Arbeitsentgelt und steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
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14 Würden die Arbeitgeberbeiträge wegen der Sperrfrist nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einbezogen, so entstünde zudem eine mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Fällen, in denen Kinder keinen Arbeitgeberbeitrag, aber dafür eine entsprechend höhere Ausbildungsvergütung erhalten und aufgrund eines Anlagevertrages mit einer vereinbarten Sperrfrist monatlich denselben Betrag sparen, wie er für die Tochter der Klägerin aus ihrem Arbeitslohn zuzüglich des Arbeitgeberbeitrags abgeführt wird. Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--). Die Tochter der Klägerin hat sich demgegenüber für ein durch zusätzliche Arbeitgeberbeiträge gefördertes vermögenswirksames Sparen entschieden, das sie als insgesamt vorteilhaft beurteilt hat.
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17 3. Da die Arbeitgeberbeiträge zum vermögenswirksamen Sparen und die privaten Versicherungsaufwendungen nicht abzuziehen sind, überschreiten die Einkünfte und Bezüge der Tochter den im Streitjahr geltenden Jahresgrenzbetrag. Dessen gesetzliche Ausgestaltung als Freigrenze ohne Übergangs- oder Härtefallregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/07, BFHE 233, 449). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250049&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public