FGO liegt vor, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom
genannten Beschlusses, weil der Senat in seiner Begründung nicht darauf eingegangen sei, dass er, der Kläger, erstmals neue gewichtige Gesichtspunkte für eine erneute Überprüfung
höchstrichterlich geklärten Begriffs der Haushaltsaufnahme i.S.
1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes angeführt habe, obwohl ein solcher Vortrag nach den eigenen Ausführungen
Senats Voraussetzung für eine erneute Überprüfung sei. Dies lasse nur den Schluss auf ein "offenkundiges Versehen"
Senats zu, das nach den sinngemäß anwendbaren §§ 107 bis 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen sei. 3 Die in dem Beschluss als Beklagte und Beschwerdegegnerin aufgeführte X teilte daraufhin u.a. mit, dass sich die Y und die X bereits vor Ergehen
Beschlusses zur XY vereinigt haben. 4 II. 1. Der Senat legt das Schreiben
Klägers vom 22. Februar 2011 unter sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuchs als einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, nicht (auch) als einen solchen nach § 108 FGO aus. Hierfür spricht bereits deutlich, dass der Kläger in seinem Schreiben u.a. die Begriffe "Beschlussberichtigungsantrag" und "offenkundiges Versehen" verwendet und damit auf den Norminhalt
Zudem ist der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung zu beachten, nach dem dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage
Klägers entspricht (z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Ein Antrag auf Berichtigung
"Tatbestandes"
Senatsbeschlusses vom
Urteils bzw.
Beschlusses (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 V B 84/02, BFH/NV 2005, 2218, m.w.N.). Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Ziel der Berichtigung kann somit nur sein, den erklärten mit dem gewollten Inhalt
Urteils in Einklang zu bringen; wie bei der vergleichbaren Vorschrift
der Abgabenordnung schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung die Berichtigung nach § 107 FGO aus (z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515). 7 b) Bei der falschen Bezeichnung
Datums im Rubrum
Beschlusses handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. 8 Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 FGO ist auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. Diese liegt u.a. vor, wenn der Beschluss als Klägerin eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Person bzw. mehrere andere Personen übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2007 II R 20/06, BFH/NV 2008, 4, m.w.N.). Gleiches muss dann gelten, wenn --wie im Streitfall-- infolge der Vereinigung von zwei Krankenkassen an die Stelle der bisherigen Beklagten, der Familienkasse der X, nunmehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 3
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) die Familienkasse der XY getreten ist. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO ist durch den gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Seiten der Beklagten nicht eingetreten (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 122 FGO Rz 13). 9 c) Die vom Kläger beantragte Berichtigung
Beschlusses ist abzulehnen, weil er mit dem Vortrag, der Senat sei nicht auf die von ihm erstmals angeführten gewichtigen Gründe zur Überprüfung
Begriffs der Haushaltsaufnahme eingegangen, nicht das Vorliegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.
Abgesehen davon hat sich der Senat in dem Beschluss vom 14. Januar 2011 III B 96/09 durchaus mit den vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten beschäftigt, welche seiner Einschätzung nach eine erneute Überprüfung
Begriffs der Haushaltsaufnahme erforderlich gemacht hätten. So leitete der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Haushaltsaufnahme auch durch Einrichtung einer Außenstelle erfolgen könne, gerade aus dem Verfassungsrecht ab. Nach Auffassung
Senats erfolgte jedoch --wie der Seite 6
Beschlusses (unter II.1.b) entnommen werden kann-- keine hinreichend substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den genannten Verfassungsnormen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1
Grundgesetzes). 10 3. Das Rubrum ist danach wie folgt zu ändern: 11 Als Beklagte und Beschwerdegegnerin wird die XY --Familienkasse--, vertreten durch …, aufgeführt. Als Beschlussdatum wird statt
"
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.