G sein können, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen. 2. NV: Das gilt für den Beruf eines Journalisten gleichermaßen. 1 Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. 2 a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konkludent aufgeworfenen Fragen, ob der im Wohnhaus eines Journalisten, der Einkünfte gemäß § 18
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, für berufliche Zwecke genutzte Raum kein häusliches Arbeitszimmer, sondern eine Betriebsstätte i.S.
der Abgabenordnung ist, und ob es einen Unterschied machen dürfe, ob ein Freiberufler ein aus betrieblichen Gründen erforderliches Büro in seinem Einfamilienhaus oder in außerhalb gelegenen Räumlichkeiten unterhalte, sind höchstrichterlich geklärt und haben
halb keine grundsätzliche Bedeutung. Auch aus Gründen der Rechtsfortbildung erfordern diese Fragen keine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH). 3 Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Typus
"häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom
Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). 4 Nach diesen Maßstäben können auch die Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i.S.
G sein, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom
BFH zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und die damit verbundene Rüge der Divergenz ändern daran nichts, da das Korrespondentenbüro der X-Zeitung nach den tatsächlichen Feststellungen
Finanzgerichts, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, die einzige betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers war, die der Kläger regelmäßig aufgesucht hat. Eine Divergenz liegt daher nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250072&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.