G) NV: Ob ein Finanzunternehmen i.S.
G Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben hat, ist eine "innere Tatsache", die der tatrichterlichen Würdigung
FG unterliegt. Diese Würdigung kann in revisionsrechtlicher Hinsicht (§ 118 Abs. 2 FGO) bindend sein. 1 I. Streitig ist die Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage
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Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) im Streitjahr 2006. 2 Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer zunächst (in 2005) als Vorratsgesellschaft errichteten GmbH, war die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an Kapital- und Personengesellschaften, von Wertpapieren, Immobilien und sonstigen Vermögensanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sowie die Beratung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen von Investitionen,
investitionen, Rentabilität und Finanzierung (geänderter Gesellschaftsvertrag vom 6. Februar 2006). Eine Geschäftstätigkeit im nennenswerten Umfang fiel erst ab 2006 an. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die (Eheleute) GbR (Gesellschafter: Frau …[A] und Herr … [B]), alleinige Geschäftsführerin war A. B war --wie ebenfalls C-- Vorstand der X-AG, einer börsennotierten Beteiligungsgesellschaft, an der u.a. die Y-AG beteiligt war. B und C hielten in ihrem privaten Vermögen Aktien der Z-AG, einem als Wertpapierhandelshaus tätigen Unternehmen. 3 Zwischen B und C --als Vertreter der X-AG-- und Vertretern der Z-AG kam es ab März 2006 zu Gesprächen über eine strategische Beteiligung der Z-AG an der X-AG. Dabei ging es nach der Darstellung der Klägerin um den Erwerb
von der Y-AG gehaltenen Anteils an der X-AG, um das Geschäftsfeld der Z-AG um den Bereich Beteiligungsmanagement zu ergänzen; in diesem Zusammenhang sollten B und C auch in den Vorstand der Z-AG berufen werden, wobei insbesondere die geschäftlichen Erfahrungen
B im Bereich
dann auch von der Z-AG aufzubauenden …geschäfts von Bedeutung gewesen seien. Die Gespräche/ Verhandlungen wurden später (Ende August 2006) ohne Ergebnis eingestellt. 4 Mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 12. Mai 2006 erwarb die Klägerin 850.000 Stückaktien der Z-AG (entsprechend ca. 4,15 %
Grundkapitals) zu einem Kaufpreis von 3 € je Aktie (2.550.000 €). Veräußerer waren D und E jeweils in Höhe von 425.000 Stückaktien. Zu diesem Zeitpunkt stand der Börsengang der Z-AG in Aussicht (in einer Analyse vom
Kaufpreises bis zum 30. September 2006 und einer "Veräußerungssperre" (einem Zustimmungsvorbehalt der Veräußerer bei einer Weiterveräußerung vor Ablauf
G 2002, § 7 Abs. 1
Gewerbesteuergesetzes --GewStG 2002--) einkommens- bzw. gewerbeertragserhöhend an. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom
Einkommens und (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG 2002)
Gewerbeertrages bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten Einnahmen i.S.
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Einkommensteuergesetzes gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG 2002 ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG 2002 (in der im Streitjahr geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne
Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 14 2. Die Klägerin war im Zeitpunkt
Erwerbs der Aktien der Z-AG ein Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. 15 a) Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, mit Finanzinstrumenten (dazu § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F., z.B. Wertpapieren) für eigene Rechnung zu handeln oder andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung) oder Unternehmen über die Kapitalstruktur, die individuelle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 KWG a.F.). Die Katalogtätigkeit
Erwerbs und
Haltens von Beteiligungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.) kann z.B. bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften erfüllt sein. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. erfordert dabei nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt "umschlägt" und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach "typischerweise" handelbaren Aktienbesitz handelt. Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (Senatsurteil vom
3 Satz 1 KWG a.F. bei mehreren unterschiedlichen zugleich ausgeübten Tätigkeitsbereichen kommt es indes im Streitfall nicht an. Denn die Klägerin hat ausschließlich eine finanzunternehmerische Tätigkeit ausgeübt. 17 aa) Stellt man --mit dem FG und den Beteiligten-- auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin im gesamten Streitjahr ab, mag zwar das Hauptgewicht der Tätigkeit der Klägerin darin gelegen haben, Beteiligungen zu erwerben und zu halten. So hatte die Klägerin sowohl die Aktien der Z-AG als auch die Beteiligung an einer Vorratsgesellschaft erworben und ein Beteiligungsdepot unterhalten. Dabei hatte der Erwerb der Aktien der Z-AG auch nach seinem Geschäftsvolumen angesichts der insoweit völlig unzureichenden Kapitalausstattung der Klägerin und der für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung erforderlichen Kapitalerhöhung und/oder erheblichen Fremdfinanzierung sowie angesichts
mit einer Fremdfinanzierung verbundenen erhöhten Risikos eine so überragende Bedeutung, dass er die gesamte Geschäftstätigkeit der Klägerin
Streitjahres prägen konnte. 18 Jedenfalls ist aber die weitere Geschäftstätigkeit der Klägerin, soweit sie nach den Feststellungen
FG einen Umsatz aus einer Vermittlungs- und Beratungsleistung ("einmalige Provisionseinnahme") erzielt hat, (ebenfalls) dem Katalog der zum Finanzsektor zu zählenden Tätigkeiten (hier: Anlageberatung) zuzuordnen. Es liegt damit keine "gemischte" Tätigkeit der Klägerin (einerseits im Rahmen und andererseits außerhalb
Katalogs
3 Satz 1 KWG a.F.) vor, die eine Identifizierung einer Haupttätigkeit im Rahmen
Finanzsektors erforderlich macht. 19 bb) Bezieht man die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
G 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. auf den Zeitpunkt
Erwerbs der Aktien der Z-AG (Blümich/ Rengers, § 8b KStG Rz 452; Lohmann/Windhöfel, Der Betrieb 2009, 1043), ergibt sich zum Tatbestandsmerkmal
Finanzunternehmens kein anderes Ergebnis. Der Aktienerwerb stellt das erste unternehmenszweckbezogene Geschäft der Klägerin dar. Damit übte diese zugleich mit dem Erwerb eine finanzunternehmerische Tätigkeit aus (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69). 20 3. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die nach einer Haltezeit von 6 1/2 Monaten weiterveräußerten Aktien der Z-AG von der Klägerin mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden sind. 21 a) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck
kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf gerichtet ist, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671). Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69). Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es
Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff
Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69). 22
FG, dass der Börsengang der Z-AG im Erwerbszeitpunkt unmittelbar bevorstand ("der Börsengang war ... für das
G erfüllen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69), aus, die wiederum durch den konkreten Umfang der Beteiligung nicht berührt ist (je nach Beteiligungshöhe differenzierend Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 372). 23
FG ist frei von Verstößen gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze; sie ist damit aus revisionsrechtlicher Sicht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). 25 Der Senat folgt der Würdigung
FG insbesondere darin, dass die buchhalterische Erfassung als Anlagevermögen im Streitfall keine Indizwirkung (s. insoweit Gosch, a.a.O., § 8b Rz 588, 590) zugunsten der Klägerin hat, da die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, vielmehr zeitlich erst im unmittelbaren Anschluss an den Verkauf der Aktien erfolgte (s.a. Blümich/ Rengers, § 8b KStG Rz 454; Hennigfeld, EFG 2011, 1095). Von besonderer Bedeutung ist es --was auch das FG auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung erkannt hat--, dass die Klägerin ein ernsthaftes Bemühen um eine Finanzierung der Kaufpreisverpflichtung nicht darlegen konnte (s. zu einer Indizwirkung einer nur kurzfristigen Refinanzierung auch Gosch, a.a.O., § 8b Rz 589). Das FG hat dazu die unterschiedlichen Darlegungen der Klägerin zu einer geplanten Kapitalerhöhung und einer ergänzenden Fremdfinanzierung zu Recht als widersprüchlich gewürdigt. Auch die Nebenabreden zur Kaufpreisverpflichtung (Kaufpreisstundung; "Veräußerungssperre", die mit Zustimmung der Verkäufer geöffnet werden konnte) lassen sich in schlüssiger Weise in ein vom FG als "wahrscheinlich" erkanntes Konzept der Aktienverkäufer (D und E) einfügen, vor dem Börsengang der Z-AG durch den Verkauf von Aktien die Anzahl der Aktionäre zu vergrößern, um die Zulassungskriterien für den Börsengang zu erfüllen. Auf dieser Grundlage waren bei der Klägerin tatsächlich keine weiter gehenden Überlegungen zu einer Finanzierung
Kaufpreises anzustellen. 26 Nicht zuletzt ergibt sich kein überzeugender Zusammenhang zwischen dem Ankauf der Anteile durch die Klägerin und der geplanten strategischen Beteiligung der Z-AG an der X-AG, deren Vorstände B und C waren. Aus einer zukünftigen Tätigkeit von B und C im Vorstand der Z-AG lässt sich jedenfalls ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an einer langfristigen Beteiligung an der Z-AG nicht ableiten. Dies gilt umso weniger für eine --nach dem Vortrag der Klägerin durch die Aussichten
B und C auf eine Bestellung als Vorstandsmitglied bei der Z-AG veranlasste-- Inkaufnahme "eines hohen Kaufpreises" für den Anteilserwerb (zunächst um 50 % über dem Ausgabepreis
späteren Börsengangs, erst später auf 25 % über dem Preis ermäßigt) oder dem Erwerb einer Beteiligung an einer Vorratsgesellschaft (mit nachfolgender --auf die Z-AG hindeutender-- Umfirmierung). Die von der Klägerin geltend gemachte zeitliche Verknüpfung zwischen dem Abbruch der Fusionsverhandlungen zwischen der Z-AG und der X-AG und dem Abschluss der Zusatzvereinbarung, mit der einer Weiterveräußerung der Z-AG-Aktien an die Y-AG oder einer Tochtergesellschaft zugestimmt wurde, begründet nicht nachträglich eine wirtschaftliche Verknüpfung
Anteilserwerbs durch die Klägerin mit dem Vorhaben der Beteiligung der Z-AG an der X-AG. 27 4. Der vom FA ermittelte Gewinn ist der Höhe nach unstreitig und begegnet auch nach Aktenlage keinen Bedenken. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250079&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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