STRE201250098 BFH 11. Senat 20111206 XI B 64/11 Beschluss § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 79b Abs 1 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO vorgehend FG Köln, 13. Mai 2011, Az: 1 K 3245/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers NV: Beantragt ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigen vertretener Kläger kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung, diese aufgrund einer gegenwärtigen zahnärztlichen Notfallbehandlung zu verlegen, und teilt er gleichzeitig mit, eine zahnärztliche Bescheinigung schnellstmöglich nachzureichen, ist das FG grundsätzlich verpflichtet, den Termin aufzuheben . 1 I. Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2000 bis 2002 geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. 2 Der Kläger legte gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 21. Oktober 2005 Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens gab er berichtigte bzw. erstmalige Umsatzsteuererklärungen ab. Das FA setzte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 die Umsatzsteuern für die Streitjahre herab. Es ging von den nunmehr erklärten Umsätzen aus und schätzte die Vorsteuern anhand der von der Betriebsprüfung ermittelten Betriebsausgaben. 3 Hiergegen erhob der Kläger Klage und kündigte an, die vollständigen Unterlagen dem FA vorzulegen. Nachdem das FA dem Finanzgericht (FG) gegenüber mitgeteilt hatte, dass der Kläger die Unterlagen nicht eingereicht habe, und ihm, dem Kläger, wiederholt Fristverlängerung zur Stellungnahme gewährt worden war, wurde er gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, innerhalb eines Monats den Gegenstand seines Klagebegehrens durch Bezifferung der streitigen Vorsteuerbeträge zu bezeichnen. Das FG forderte ihn gleichzeitig gemäß § 79b Abs. 1 FGO auf, innerhalb dieser Frist die begehrten Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin bezifferte der Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen Frist die Vorsteuerbeträge, ohne jedoch entsprechende Belege vorzulegen. Im weiteren Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens reichte der Kläger nochmals berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. Nachdem das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden war, forderte das FG (die Einzelrichterin) den Kläger im Dezember 2010 gemäß § 79b Abs. 2 FGO auf, sämtliche Vorsteuerbelege für die Streitjahre vorzulegen. Daraufhin stellte der Kläger innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung, da die angeforderten Unterlagen im vorläufigen Insolvenzverfahren "in Verwendung" seien. Auf Nachfrage des FG teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass ihm außer einigen Steuerbescheiden keinerlei Geschäftsunterlagen des Klägers vorliegen würden. 4 Aufgrund Terminsbestimmung vom 26. April 2011 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2011 geladen. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 09:23 Uhr beim FG ein von der Ehefrau des Klägers unterschriebenes Telefax ein. Sie teilte im Namen und Auftrag des Klägers mit, dass er, der Kläger, "derzeit zur zahnärztlichen Notfallbehandlung abwesend" sei, eine "entsprechende ärztliche Bescheinigung ... schnellstmöglich nachgereicht" werde und beantragte, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Daraufhin antwortete das FG mit einem dem Kläger um 09:44 Uhr zugegangenen Telefax, dass eine Verlegung des Termins nur in Betracht komme, wenn bis 10:00 Uhr ein ärztliches Attest vorliege, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit und die Gründe hierfür im Einzelnen ergäben. 5 Das FG führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des nicht vertretenen Klägers durch und wies die Klage mit am 13. Mai 2011 um 10:40 Uhr verkündeten Urteil als unbegründet ab. 6 Um 12:51 Uhr desselben Tags übermittelte der Kläger dem FG eine zahnärztliche Bescheinigung, nach der der Kläger "aufgrund einer kurzfristigen und aufwendigen kieferchirurgischen Maßnahme den Gerichtstermin in ... nicht wahrnehmen konnte"; der Kläger sei von 09:25 Uhr bis 10:55 Uhr zur Notfallbehandlung in der zahnärztlichen Praxis gewesen. Der Kläger teilte gleichzeitig mit, er habe das Telefax des FG vom heutigen Tag, 09:44 Uhr, erst nach seiner Rückkehr um 11:50 Uhr zur Kenntnis nehmen können. Hilfsweise beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil es "gänzlich unmöglich" gewesen sei, die gesetzte Frist von 15 Minuten einhalten zu können. 7 Das FG führte in seinem Urteil aus, dem Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung sei nicht stattzugeben gewesen, weil der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Ein ärztliches Attest --dessen Vorlage möglich gewesen sei-- sei dem Vertagungsantrag nicht beigefügt gewesen. Unabhängig davon habe dem Antrag des Klägers auch deshalb nicht entsprochen werden können, weil nach Aktenlage eine eindeutige Prozessverschleppungsabsicht zu erkennen gewesen sei. Das FG habe davon ausgehen können, dass der Vertagungsantrag ein weiterer Versuch gewesen sei, den Prozess zu verzögern. 8 Die Klage sei unbegründet. Der vom Kläger beantragte weitere Vorsteuerabzug stehe ihm nicht zu. 9 Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, das FG sei verpflichtet gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Das angefochtene Urteil leide deshalb an einem erheblichen Rechtsfehler, der geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 10 II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG-Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel. Das FG hat dem Kläger durch die Nichtaufhebung bzw. Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt. 11 1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.). 12
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