Veräußerungsgewinns eines KG-Anteils
Testaments ("Auflagen an den Stifterverband") hatte folgenden Wortlaut: 3 "
Tierschutzes in Europa weitere 30 % und der verbleibende Teil der Erträge der Förderung der Kunst, Kunstpflege und der Kunstwissenschaft, in erster Linie zur Bereicherung
… Museums, dienen. 9 Über den Nachlass wurde auch für die Nacherbfälle eine Testamentsvollstreckung angeordnet. 10 AB war zu Lebzeiten als Kommanditistin an der B-KG in Höhe von 1,58 % beteiligt. Die B-KG war auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik tätig. Der Kommanditvertrag (Gesellschaftsvertrag) der B-KG enthielt in §§ 18, 19 --auszugsweise-- folgende Regelung: 11 "§ 18 (Übergang und Auszahlung von Kapitaleinlagen)
Kommanditvertrags sich nur auf künftige gesetzliche Erben bezieht. Die Gesellschafter werden jedoch einer Übertragung an eine andere Person, die ein Gesellschafter zum Erben eingesetzt hat, zustimmen, es sei denn, dass berechtigte Interessen oder das Ansehen
Unternehmens gefährdet werden." 18 Mit diesem Schreiben erklärte u.a. die B-KG zugleich im Namen und in Vollmacht ihrer Gesellschafter ihr Einverständnis. 19 Nachdem AB am
Gemeinschaftsvertrags wurde am
Übergangs der Anteile zum Handelsregister erfolgte am
Gründungsstatuts der Klägerin, die auch eine Änderung
Stiftungszwecks beinhaltete und insoweit nunmehr die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung, bezeichnete, wurde dieses am 20. November 1987 von den Testamentsvollstreckern und dem eV unterzeichnet, von
sen Schatzmeister 10 bis 14 Tage später. Die erste Einzahlung auf das Stiftungskapital erfolgte Anfang Dezember
Finanzamtes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9
im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) für 1987 und 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. 24 Entsprechend den Angaben in der von der B-KG im Jahre 1989 eingereichten Feststellungserklärung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sodann mit Bescheid vom
eV eingelegt. Das FA erließ am 2. Januar 1996 einen geänderten Feststellungsbescheid, in welchem die Klägerin (ohne Zusatz "im eV") als Feststellungsbeteiligte angeführt wurde. Der ihr zugerechnete laufende Gewinn belief sich nunmehr auf … DM und der Veräußerungsgewinn blieb unverändert. 26 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Hessische Finanzgericht (FG) die
wegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. März 2010 11 K 3768/05 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1242) ab. 27 Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, unter Aufhebung
angefochtenen FG-Urteils den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom
Bis zum Fristablauf hat kein Feststellungsbeteiligter seine Beiladung beantragt. 30 II. Die Revision ist unbegründet und
halb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin als Mitunternehmerin Feststellungsbeteiligte der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der B-KG war und ihr aus dieser Beteiligung ein laufender Gewinn sowie der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zuzurechnen sind. 31 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 sind nichtrechtsfähige Stiftungen
privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet. Mit dem Eintritt der Nacherbschaft war die Klägerin aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch AA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ihr Einkommen war auch nicht i.S.
G 1977 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern. 32 a) Den Begriff der nichtrechtsfähigen (unselbständigen oder fiduziarischen) Stiftung hat der Gesetzgeber weder zivil- noch steuerrechtlich ausdrücklich definiert. Nach der Rechtsprechung
erkennenden Senats wird eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite mit der Auflage zugewendet werden, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, und vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287). Zur Erfüllung
Stiftungszwecks wird ein Träger (Fiduziar) zivilrechtlicher Eigentümer
Stiftungsvermögens, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält und über das er, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, nur zur Erfüllung
Stiftungsauftrags verfügen kann (vgl. Gosch/Lambrecht, KStG, § 1 Rz 91; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 110). Dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen eine nichtrechtsfähige Stiftung aufgrund
Testaments der AB als zugrunde liegendem zivilrechtlichen Stiftungsgeschäft (§§ 1940, 2192 ff., 2247
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht nur hinsichtlich
Beginns ihrer Steuerpflicht. 33 b) Ebenso wenig wie der Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung gesetzlich definiert ist, fehlt es auch an einer gesetzlichen Regelung zum zeitlichen Beginn ihrer Steuerpflicht. Dies entscheidet sich anhand der Umstände
Einzelfalls. Als maßgeblicher Errichtungsakt kann beispielweise die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr oder der Vollzug
Stiftungsgeschäfts in Betracht kommen (vgl. Graffe in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 1 Rz 111; Dieterlen in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Rz 35; R 2 Abs. 4 Satz 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2008; einschränkend Hüttemann in Gocke/Gosch/Lang, Festschrift Franz Wassermeyer 2005, Körperschaftsteuer/Internationales Steuerrecht/Doppelbesteuerung, S. 28, 46). Indem § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 die nichtrechtsfähige Stiftung unter den Oberbegriff der Zweckvermögen einordnet, muss, weil es auf eine rechtliche Selbständigkeit nicht ankommen kann, das Vermögen wirtschaftlich selbständig sein. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn zunächst das Vermögen aus der Verfügungsmacht
Stifters so ausgeschieden ist, dass die Erfüllung
Stiftungszwecks nicht mehr vom Willen
Stifters abhängig ist (vgl. allgemein zu nichtrechtsfähigen Zweckvermögen G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 3 KStG Rz 16). 34 Nach den Verhältnissen im Streitfall teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass, wenn ein Nacherbe aufgrund eines Testaments, dem ein Stiftungsstatut als Anlage beigefügt ist, zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung verpflichtet ist, die Steuerpflicht bereits mit Eintritt
Nacherbfalls beginnt. Denn bereits mit Eintritt
Nacherbfalls bestand die Verpflichtung der Klägerin, den Nachlass nur für die von der Stifterin AB vorgegebenen Zwecke zu verwenden. Es kommt dann steuerrechtlich weder auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder eine Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nacherbschaft noch auf eine konkrete Mittelzuführung oder eine Unterzeichnung
Statuts an. Zudem hat sich die Klägerin mittels der ihr zuzurechnenden Beteiligung an der B-KG und der Veräußerung der Kommanditbeteiligung geschäftlich betätigt, so dass auch aus diesem Grund die Körperschaftsteuerpflicht begonnen hat und sie Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung --AO--) werden konnte. 35 Ohne Erfolg wendet die Revision ein, Stiftungsvermögen und Nachlass seien nicht identisch gewesen. Soweit nach den Vorstellungen
eV und der Erblasserin jegliches Vermögen, das kein Geldvermögen ist, zur Förderung der Stiftungszwecke ungeeignet gewesen sei, ändert diese subjektive Vorstellung nichts daran, dass der eV das Vermögen der AB geerbt hat. Dass der Testamentsvollstrecker dementsprechend nach dem Vortrag der Klägerin Vermögen veräußert und den Erlös auf die Stiftungskonten eingezahlt hat, steht der steuerrechtlichen Zuordnung nicht entgegen. 36 c) Soweit sich der eV mit der Unterzeichnung
Gründungsstatuts über die von der Stifterin AB festgelegten Stiftungszwecke und der mit ihnen einhergehenden Zweckbindung hinweggesetzt hat, kann der Senat offenlassen, ob dies, wie das FG meint, noch von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu Satzungsänderungen gedeckt ist. An der Identität der Klägerin und ihrer subjektiven Steuerpflicht hat sich hierdurch jedenfalls nichts geändert. 37 d) Der Anerkennung als nichtselbständige Stiftung steht das Erfordernis einer getrennten Verwaltung
Stiftungsvermögens nicht entgegen. Aufgrund der von AB erteilten Vollmacht, konnte AA nach den Feststellungen
FG die Kommanditbeteiligung zivilrechtlich mit Wirkung für den eV als Nacherben veräußern. Gerade diese Veräußerung zeigt, dass die Kommanditbeteiligung von dem sonstigen Vermögen
eV hinreichend getrennt war. Dies ermöglicht in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige Zuordnung der Erträge. 38 2. Der eV ist mit Eintritt
Nacherbfalls zivilrechtlich Kommanditist geworden; die Klägerin ist steuerrechtlich als Mitunternehmerin der B-KG zu qualifizieren. 39 a) Das FG hat den Gesellschaftsvertrag der B-KG unter Berücksichtigung
Cover Letters dahingehend ausgelegt, dass die Einschränkungen in § 18 Abs. 1 Satz 2
Gesellschaftsvertrags zur Übertragung eines KG-Anteils keine Auswirkung auf die in § 19 Abs. 1 Satz 1
Gesellschaftsvertrags gesondert geregelte Fortsetzung der Gesellschaft mit dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben eines Gesellschafters als Kommanditisten hat. An dieses Vertragsverständnis ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Auslegung durch das FG ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und missachtet weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze (zur Bindung an eine Vertragsauslegung vgl. Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631; vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, und vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.). Sie verstößt weder gegen den eindeutigen Wortlaut
Vertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452) noch steht ihr die im Cover Letter gewählte Überschrift zu Ziffer 5 "Übertragbarkeit von B-Anteilen bei Erbfolge" entgegen. Die Überschrift kann dahingehend verstanden werden, dass sie nur die Erheblichkeit der Erbfolge bei Übertragungen beschreibt. Sie zwingt nicht, wie die Revision meint, zur Annahme
Ausschlusses bestimmter testamentarischer Erben als Rechtsnachfolger in die Kommanditbeteiligung. 40 b) Die Klägerin war nach dem Eintritt
Nacherbfalls bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Kommanditbeteiligung steuerrechtlich Mitunternehmerin i.S.
1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG). 41 Mitunternehmer ist grundsätzlich der Gesellschafter, der sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven
Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (vgl. zum Ganzen Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214; Beschluss
Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). 42 Zwar wurde zivilrechtlich durch den Erbfall der eV Kommanditist. Dennoch ist steuerrechtlich die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen, da der eV nur als Treuhänder nach Maßgabe
Stiftungsauftrags über das Stiftungsvermögen verfügen durfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 AO). 43 Sofern die Mitunternehmerinitiative der Klägerin, die im Außenverhältnis durch den eV auszuüben war, nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt war, wird ihre Mitunternehmerstellung nicht berührt. Das FG hat dazu --für den Senat wiederum bindend nach § 118 Abs. 2 FGO-- festgestellt, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5
Gesellschaftsvertrags der B-KG Erben, soweit sie Kommanditisten sind, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte nur durch einen gemeinsamen, der Gesellschaftervertretung genehmen Treuhänder vertreten lassen können, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt und der sich intern mit den übrigen Gesellschaftern auseinandersetzen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch eine gemeinsame Ausübung der Gesellschafterrechte über einen Treuhänder die Annahme einer Mitunternehmerinitiative. Nach der Rechtsprechung
erkennenden Senats reicht bereits die Möglichkeit einer solchen mittelbaren Einflussnahme aus (vgl. zur Einflussnahme über einen Beirat Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Die zivilrechtlich dem eV zustehenden Rechte als Kommanditisten werden durch diese Regelung jedenfalls nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern können, ggf. in Absprache mit anderen Kommanditisten, mittels
Treuhänders ausgeübt werden. Unerheblich ist auch, ob dieser nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Treuhänder tatsächlich bestellt worden ist. Der eV hatte zumindest die Möglichkeit, auf
sen Bestellung zur Ausübung der Gesellschafterrechte hinzuwirken. Damit ist die Mitunternehmerinitiative zwar schwächer ausgebildet als sie es ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders wäre, aber sie ist letztlich nicht völlig entfallen. Dem steht auch das Ruhen von Gesellschaftsrechten nach § 18 Abs. 1 Satz 4
Gesellschaftsvertrags bei Übertragungen an juristische Personen nicht entgegen. Wie das FG im Einklang mit dem Wortlaut der Regelung in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt hat, galt dies nicht für die Übertragung der KG-Beteiligung im Wege der Erbfolge. 44 Zutreffend weist das FA in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung
BFH Einschränkungen bei der Mitunternehmerinitiative durch ein umfassendes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden können, wenn die Mitunternehmerinitiative nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom
Gemeinschaftsvertrags oder anderweitiger Abreden keinerlei Risiko getragen hätte. Damit ist die Würdigung
FG, die Klägerin sei Mitunternehmerin gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 45 3. Den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung hat das FG zu Recht in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt. Die Kommanditbeteiligung stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin dar, auf den sich ihre Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1977 nicht erstreckte. 46 a) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 Satz 1 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Nach den Feststellungen
FG war die B-KG auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik und damit gewerblich i.S.
G tätig. Durch die Erzielung originär gewerblicher Einkünfte, die nicht ausschließlich auf einer gewerblichen Prägung der i.S.
G beruhen (vgl. dazu Senatsurteil vom
Veräußerungsgewinns, worüber bei Mitunternehmeranteilen im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zur Erfassung von Veräußerungsgewinnen allgemein BFH-Urteile vom
(Nach-)Erbfalls unmittelbar einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28). Mit dem Zweck der Vorschrift, nur die stillen Reserven, die während der Steuerfreiheit gebildet wurden, endgültig dem steuerfreien Bereich zuzuordnen (vgl. Gosch/Heger, KStG § 13 Rz 25; Schauhoff, Deutsches-Steuerrecht --DStR-- 1996, 366, 368), ist das Begehren der Klägerin nicht vereinbar. Vielmehr musste die Klägerin, wie das FG zutreffend erkannt hat, als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der AB gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 in der im Streitjahr geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1977) deren Buchwerte fortführen. 50 bb) Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, der Besteuerung
Veräußerungsgewinns stünde § 13 Abs. 4, Abs. 5 KStG 1977 entgegen. 51 Nach § 13 Abs. 1 KStG 1977 hat eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1977 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen, wenn die Steuerbefreiung aufgrund
G 1977 beginnt und die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung dient. Bei nur teilweiser Steuerbefreiung gilt dies nur für den entsprechenden Teil
Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG 1977). 52 Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veräußerung der Kommanditbeteiligung erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen schon
halb nicht, weil nach der dem Testament beigefügten Anlage mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen SOS-Kinderdörfer, der Tierschutz sowie die Kunst, die Kunstpflege und die Kunstwissenschaft gefördert werden sollten. Soweit das spätere Gründungsstatut die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung benannte, entfaltet diese Neubestimmung der Zwecke keine mit § 84 BGB vergleichbare Rückwirkung. Erst durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775) wurde das Buchwertprivileg auch auf solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erweitert, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken dienen. 53 Hinzu kommt, dass das Buchwertprivileg gemäß § 13 Abs. 4 und Abs. 5 KStG 1977 nicht gilt, wenn, wie im Streitfall, eine partiell steuerpflichtige Körperschaft i.S.
G 1977 ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beendet (vgl. Gosch/Heger, KStG, § 13 Rz 66). Die Veräußerung
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bedeutet den Fortfall der Steuerquelle und nicht den Beginn einer erweiterten Steuerpflicht, so dass seine Veräußerung den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliegt und stille Reserven realisiert werden (ebenso Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
sen Wirtschaftsgüter in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft, sondern erst der nach Besteuerung verbleibende Veräußerungsgewinn (vgl. Jost in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 13 KStG, Rz 188). Jedenfalls lässt sich für den Fall einer Veräußerung
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter anlässlich der Betriebsaufgabe, aufgrund derer die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden, aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 221, wonach im Fall einer Betriebsaufgabe keine stillen Reserven aufzudecken sind, nicht herleiten, dass stille Reserven bei der Veräußerung eines Kommanditanteils nicht zu besteuern sind. Es ist nicht Sache der Gerichte, entsprechend parallele Anwendungsbereiche einer gesetzlich nicht geregelten Ausnahme zu eröffnen (so bereits zur Rücklage für Ersatzbeschaffung Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529). Gleiches gilt für die (etwaige) Absicht, den Veräußerungserlös für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Auch dies rechtfertigt nach dem Wortlaut
G 1977 keine Gewährung
Buchwertprivilegs. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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