der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zweiwochenfrist des § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht eingehalten worden sei, genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen
3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Im Streitfall liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. 3
4 FGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln (Satz 1). Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln (Satz 2). Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald
träglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln (Satz 3). Die Frist des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist nicht eingehalten, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten
der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
der Verkündung des Urteils am 5. Oktober 2010-- der Tenor der Entscheidung (ohne Gründe) am 8. Oktober 2010 und das vollständig abgefasste Urteil am 24. November 2010, also jeweils rechtzeitig, bei der Geschäftsstelle eingegangen. Dies wäre auch für die Klägerin erkennbar gewesen, wenn sie Akteneinsicht genommen hätte. 7
geht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a der Gründe, m.w.N.). 11 cc) Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt danach nicht vor. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin war
ihrem eigenen Vorbringen während des Verfahrens ausdrücklich angesprochen worden. Wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, hat der Vorsitzende Richter den Prozessbevollmächtigten am 20. September 2010 angerufen und mitgeteilt, "dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nichts über die wirtschaftliche Lage/Gewinnsituation der Klägerin zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheids bzw. der davorliegenden Jahre ergebe. Er fragte den Unterzeichner [der Beschwerdebegründung], ob dieser Näheres wisse, was dieser mangels ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegender Unterlagen verneinte". Dass der Vorsitzende Richter die Rechtslage für die Klägerin früher günstiger eingeschätzt hatte --wie sie vorgetragen hat--, rechtfertigt die Annahme einer Überraschungsentscheidung nicht. Das Gericht entscheidet
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und musste daher auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Zeugenaussage berücksichtigen. 12 Auf eine darüber hinausgehende Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die unterlassene Anforderung der Bilanzen und Gewinn- und Verlust-Rechnungen kann sich die --bereits während des Klageverfahrens fachkundig vertretene-- Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie den behaupteten Mangel nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob sich diese Unterlagen bei den Finanzamts-Akten befanden und dem FG bekannt waren und ob es darauf --ausgehend von der Ansicht des FG-- überhaupt angekommen wäre. Das FG hat seine Auffassung in diesem Punkt maßgeblich auf die Sicht des Bundeskartellamts, wie sie sich aus der Zeugenaussage des Berichterstatters beim Bundeskartellamt und der im vorliegenden Fall seiner Auffassung
nicht mehrerlösbezogenen Höhe des Bußgelds ergab, gestützt, die inzidenter durch die Begründung der Stundungsbitte der Klägerin bestätigt werde. 13
1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist
der Rechtsprechung des BFH dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe). Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird aber kein Verfahrensmangel dargelegt; denn die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen (u.a. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 159/07, BFH/NV 2008, 1341). 16
2 Nr. 2 FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere. 19 b) Die Zulassung der Revision
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. BFH-Beschluss vom
3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.). 20 c) Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufen hat, liegt danach nicht vor. Denn die Abweichung beruht auf Unterschieden in den Sachverhalten, nicht auf abweichenden Rechtssätzen. Das FG hat seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsansicht des BFH im Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 zu Grunde gelegt (S. 12 bis 14 der Urteilsreinschrift), ist dann jedoch ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen (S. 15 der Urteilsreinschrift) zu der Einschätzung gelangt, dass die Geldbuße im Streitfall --anders als in den von der Klägerin als Divergenzentscheidungen angeführten Fällen-- nicht "mehrerlösbezogen" festgesetzt worden sei, sondern (ausnahmsweise) reinen Ahndungscharakter gehabt habe. Diese Auffassung hat das FG mit den Besonderheiten des Streitfalls begründet, wofür insbesondere die nicht an der Höhe des Mehrerlöses der Klägerin --der
Berechnungen während des Klageverfahrens mindestens … Mio. € betragen habe--, sondern an der oberen Grenze des Regelbußgeldrahmens orientierte Höhe des Bußgelds (1/2-Anteil der Klägerin von 500.000 €) in Verbindung mit der Zeugenaussage ausschlaggebend war. Bei den von der Klägerin beanstandeten Abweichungen handelt es sich dementsprechend auch nicht um einander widersprechende, abstrakte Rechtssätze, sondern im Kern um eine unterschiedliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, die jedoch im Wesentlichen auf die Besonderheiten des Streitfalls zurückzuführen ist und daher die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigen kann. 21 3. Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat
5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250110&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.