G erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt. 2. NV: Werden daher --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung
Kredits verwendet, greift die Regelung
G nicht ein.
Klägers überwiesen. Die Kapitalerträge für die gesamte Laufzeit beider Versicherungen betrugen ausweislich einer Mitteilung der WV AG insgesamt 96.010,93 €; für den Zeitraum Juni 2000 bis Februar 2003 betrugen die Kapitalerträge insgesamt 43.202,06 € 3 Nach einer im Frühjahr 2005 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam das FA zu der Auffassung, die Lebensversicherungen
Klägers hätten im Zeitraum
Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben. Die während der Laufzeit der Versicherungen erzielten Kapitalerträge seien insgesamt steuerpflichtig. 4 Demgemäß erließ das FA am
Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Rechtsfehlerfrei hat das FG die angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen
Klägers enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) als rechtmäßig erachtet. 8
Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zur Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen bestehen nicht (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 497 f., m.w.N.). 9 2. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.
G, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall
Rückkaufs
Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versicherungen i.S.
G können mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden. 10 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F.
Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom
G nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184). 11 Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind im Streitfall nicht erfüllt: 12 a) Die vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungen sind unstreitig Versicherungen i.S.
G. Die Ansprüche aus den beiden Versicherungsverträgen
Klägers haben nach dem 13. Februar 1992 auch zur Sicherung eines Darlehens gedient,
sen Finanzierungskosten Betriebsausgaben
Klägers bei
sen Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Indes liegt keiner der in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG genannten Ausnahmetatbestände vor. 13 b) Da der Tatbestand
G unstreitig nicht erfüllt ist und es sich bei den Lebensversicherungen
Klägers nicht um Direktversicherungen handelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EStG), kann die Steuerpflicht nur entfallen, wenn die Voraussetzungen
G erfüllt sind. Das setzt voraus, dass die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben. 14 aa) Im Streitfall sind die Voraussetzungen
G schon
halb nicht erfüllt, weil der Kläger die Ansprüche aus den Versicherungen dazu verwendet hat, das Darlehen zu tilgen. Der Tatbestand
G erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt. Werden aber --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung
Kredits verwendet, greift die Regelung
G nicht ein (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2009 VIII R 7/08, BFHE 227, 45, BStBl II 2010, 294; Wacker, Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der für Finanzierungszwecke eingesetzten Lebensversicherungen nach dem Steueränderungsgesetz 1992, Beilage Nr. 4/93 zu Der Betrieb Heft 10/1993, S. 14). Der Fall einer steuerunschädlichen Tilgung, bei dem die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen wurde (vgl. dazu auch Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118 Rdnr. 4), ist er-sichtlich nicht gegeben. 15 bb) Abgesehen davon ist auch der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG zu wahrende Dreijahreszeitraum überschritten, denn entgegen der Auffassung
Klägers dienten die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit der erstmaligen Abtretung im Januar 2000 der Absicherung der Darlehen
Klägers bei der KSK. Die Auszahlung der Leistungen aus den Lebensversicherungen im Februar 2003 fand somit erst nach Ablauf
Dreijahreszeitraums statt. 16 Nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (BGH) spricht zwar vieles dafür, dass die im Januar 2000 vereinbarten Abtretungen unwirksam sind, weil sie dem Versicherer gegenüber nicht angezeigt worden sind (BGH-Urteil vom 31. Oktober 1990 IV ZR 24/90, BGHZ 112, 387). Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil das Tatbestandsmerkmal "dienen" i.S.
G eine wirksame Abtretung nicht voraussetzt. Zutreffend hat das FG erkannt, dass im Gesetz nicht definiert ist, wann Ansprüche aus einer Versicherung zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens "dienen". Der BFH hat indes in zahlreichen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie
Normzwecks zu Fragen eines steuerschädlichen Einsatzes von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen entschieden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; zuletzt vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, jeweils m.w.N.) und deutlich gemacht, es müsse sich aus objektiven Umständen erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits "einsetzt". Mit dem Worte "dienen" soll im Ergebnis jede Form
Einsatzes von Lebensversicherungsansprüchen im Zusammenhang mit der Tilgung oder Besicherung von Darlehen erfasst werden (ähnlich Broudré, Die Sicherung von Steuervergünstigungen für Policendarlehen --Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen--, 2. Aufl. S. 20, m.w.N.). In diese Richtung zielt auch die Begründung
Gesetzgebers zum StÄndG 1992, in der (untechnisch) lediglich von der "Verwendung" von Ansprüchen aus Lebensversicherungen die Rede ist (vgl. BTDrucks 12/1506, S. 156), ohne dass dort auf die rechtliche Wirksamkeit etwaiger Abreden abgestellt wird. 17 Dem entspricht auch die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118 Rdnr. 4), welche davon ausgeht, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens u.a. dann dienen, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs-/Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist. Die überwiegende Meinung im Schrifttum sieht das ebenso (vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz P 30 f.; Wacker, a.a.O., S. 7, m.w.N.; Loy, Finanzierungen unter Einsatz von Lebens- und Rentenversicherungen, 3. Aufl. S. 31; ähnlich Jaeger, Die Finanzierung und Kreditsicherung mit Lebensversicherungen, 1994 S. 18). 18 cc) Nach den vorstehend genannten Grundsätzen "dienten" die Lebensversicherungsansprüche
Klägers bereits ab Januar 2000 der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen. Dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen
Klägers bei der X-AG tatsächlich zur Besicherung betrieblich veranlasster Darlehen, die die KSK dem Kläger bewilligt hatte, eingesetzt wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit der am 28. Januar 2000 erfolgten Unterzeichnung
Klägers der Abtretungsvereinbarung mit der KSK, der Unterzeichnung
Widerrufs der bis dahin zugunsten
Klägers bestehenden Bezugsberechtigung sowie der Unterzeichnung der Abtretungsanzeige gegenüber der X-AG hat der Kläger als Darlehensnehmer mit der KSK als Darlehensgeber jedenfalls im Innenverhältnis zur KSK eine Sicherungs- und Tilgungsabrede getroffen, die eine Verknüpfung zwischen dem Kredit der KSK und den Lebensversicherungsverträgen hergestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt war aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar, dass der von der KSK gewährte Kredit durch die Lebensversicherungsverträge besichert werden sollte, wobei es nach Unterzeichnung der vorstehend genannten Vereinbarungen allein in der Hand der KSK lag, sich der Vereinbarungen zu bedienen und die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung herbeizuführen. Dass die KSK von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und damit keine wirksame Abtretung herbeigeführt hat, ist entgegen der Auffassung
Klägers nicht entscheidungserheblich, denn dieser hat mit den von ihm unterzeichneten Vereinbarungen im Innenverhältnis gegenüber der KSK konkludent auf jegliche anderweitige Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich der vorgenannten Lebensversicherungen verzichtet und damit objektiv wie subjektiv das zur Absicherung
Kredits Erforderliche getan. 19 Für diese Sichtweise, die auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen und nicht auf die rechtliche Wirksamkeit der Abtretung abstellt, spricht auch, dass sich andernfalls unerwünschte Ungleichbehandlungen ergeben könnten. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Steuerpflichtige,
sen kreditgebende Bank es zunächst unterlässt, die Abtretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen und gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen, wegen Einhaltung
Dreijahreszeitraums
G steuerlich besser stünde als derjenige,
sen Bank die Abtretung unverzüglich anzeigt. 20 dd) Entgegen der Auffassung
Klägers fehlt es nicht an der rechtlichen Verknüpfung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen mit den gesicherten Darlehen der KSK. Dass zwischen dem Kläger und der KSK eine Sicherungsabrede hinsichtlich
Einsatzes der Lebensversicherungen
Klägers für den von der KSK bewilligten Kredit bestand, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar mag die Abtretung mangels Offenlegung gegenüber dem Versicherungsunternehmen unwirksam gewesen sein. Diese Unwirksamkeit erfasst aber nicht auch die gesamte Sicherungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der KSK. Das gilt umso mehr, als das Erfordernis der schriftlichen Anzeige der Abtretung gegenüber dem Versicherer gemäß § 13 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Großlebensversicherung (ALB n.F., Veröffentlichungen
Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen 1975, 434; Neufassung 1981, 118) dem Schutz
Versicherungsnehmers dient. Die Vorschrift soll die Abrechnung übersichtlich gestalten und verhindern, dass dem Versicherer eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 112, 387, m.w.N.). Soweit der Kläger den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2007 VIII B 140/07 (juris) und die Entscheidung
Schleswig-Holsteinischen FG vom
Dreijahreszeitraums, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Wie der Senat vorstehend unter II.2.b bb ausgeführt hat, ist die Frage, ob Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben, vornehmlich danach zu beantworten, ob Lebensversicherungsansprüche in irgendeiner Form zur Besicherung von Darlehen eingesetzt werden, ohne dass es auf die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden ankommt.
halb haben die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen jedenfalls bis zur Überweisung der Versicherungsguthaben auf bei der Darlehensgeberin, der KSK, geführte betriebliche Kreditkonten
Klägers der Besicherung der von der KSK bewilligten Darlehen gedient, zumal der Kläger alle Rechte und Ansprüche aus beiden Lebensversicherungsverträgen, d.h. auch die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungsguthaben, an die KSK abgetreten hatte. 22 ff) Die Rüge
Klägers, die Sicherungsabrede zwischen Kläger und der KSK sei wegen sittenwidriger Übersicherung nichtig, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger lässt außer Acht, dass mit den Lebensversicherungen ursprünglich nicht nur der Kontokorrentkredit von 600.000 € sondern alle gegen den Kläger bestehenden und künftigen Forderungen besichert werden sollten. Im Übrigen hat der Kläger selbst die Sicherungsabrede als wirksam angesehen und tatsächlich vollzogen, indem er die Lebensversicherungen abgetreten und später gekündigt hat, um der KSK als Gläubigerin die Versicherungssumme zukommen zu lassen. 23 3. Nach alledem ist die Revision mit der sich aus § 135 Abs. 2 FGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250117&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.