ZPO gilt --als allgemeiner Rechtsgedanke-- auch im finanzgerichtlichen Verfahren. 2. NV: Eine auf ein deutsches Zustellungsersuchen hin ausgestellte Zustellungsurkunde der ersuchten ausländischen Behörde begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen nach § 418 ZPO. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht dem Muster
Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland entspricht. 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer inländischen GmbH für deren Steuerrückstände in Haftung. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt in Italien hatte, ersuchte das FA die Agenzia Entrate Direzione Centrale Accertamento in Rom, den an die Adresse
Klägers Via X 1,I-30001 A gerichteten Haftungsbescheid zuzustellen. Laut Zustellungsurkunde dieser Behörde erfolgte die Zustellung am 23. August 2005 durch die Gemeinde A im Ortsteil Z durch persönliche Aushändigung
vom FA ausgestellten Verwaltungsakts an den Kläger in
sen Wohnung. 2 Den Einspruch
Klägers vom
in ihr dokumentierten Vorgangs liefere. Zwar sei der Haftungsbescheid in der Urkunde nicht ausdrücklich bezeichnet, das Schriftstück sei aber durch die Bezugnahme auf den vom FA ausgestellten Verwaltungsakt und das Ersuchen
Bundesamtes für Finanzen hinreichend konkretisiert. Auch sei der Haftungsbescheid an die richtige Adresse gerichtet worden. Dass der Ortsteil Z eine eigene Postleitzahl besitzen solle, habe die Zustellung offensichtlich nicht verhindert. 4 Der Kläger stützt seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz. Es sei ungeklärt, ob die Zustellungsunterlagen beweiskräftige öffentliche Urkunden i.S.
Außerdem könne die Beweisregel
ZPO wegen
das finanzgerichtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes nicht gelten. Im Übrigen seien die Anforderungen an den Gegenbeweis in der Rechtsprechung widersprüchlich. Schließlich seien die Mängel der Zustellung so gravierend, dass sie die Beweiswirkung der Unterlagen von vornherein erschütterten. 5 II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. 6 1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen begründen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Revisionsentscheidung zur Wahrung der Rechtsprechungseinheit geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 7 a) Geklärt ist entgegen der Darstellung
Klägers, dass die Beweisregel
Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung an (z.B. auf die Postzustellungsurkunde: Beschluss vom
Verwaltungszustellungsgesetzes --im Streitfall in der Fassung
Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206)-- vorgesehenen Form bewirkt werden. Danach erfolgt eine Zustellung im Ausland auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden
fremden Staates. Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde, dass zugestellt ist, nachgewiesen. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass diese Bescheinigung --wie die deutsche Postzustellungsurkunde-- eine öffentliche Urkunde i.S.
9 c) Die vom Kläger in den Raum gestellte Behauptung, die von der ersuchten italienischen Behörde erstellte Zustellungsurkunde entspreche nicht dem Muster, das nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom
zugestellten Schriftstücks nicht eindeutig, macht er keinen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO geltend. Vielmehr wendet er sich gegen die Würdigung
FG, das nach den von ihm getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Haftungsbescheid sei durch die Angaben in der Zustellungsurkunde ausreichend konkretisiert und --offensichtlich-- an die richtige Adresse zugestellt worden. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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