mit § 227 Abs. 1 ZPO bei Wechsel
Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung ist ein Vortrag
Klägers zu den Gründen der Mandatsniederlegung erforderlich, weil nur so beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft. 1 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Urteil
Finanzgerichts (FG) beruhe
halb auf einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FG trotz der Mandatsniederlegung seines früheren Bevollmächtigten und der Mandatierung seines jetzigen Bevollmächtigten erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung
sen Antrag auf Vertagung und Akteneinsicht abgelehnt habe, erfüllt dieser Vortrag schon nicht die Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers zu stellen sind. Die Geltendmachung erfordert nämlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- den Verfahrensmangel ergeben. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), wonach der Rechtsvorgänger der Beigeladenen Gesellschaftsanteile an der X-GmbH & Co. KG nur treuhänderisch für ihn, den Kläger, gehalten habe, mit sachfremden Erwägungen bestätigt, rügt der Kläger nur eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340). 3 a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das FG habe seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf in der Person
Klägers bestehende "umfangreiche Vollmachten für die KG" gestützt, während ihm lediglich für seine Steuerberatertätigkeit eine Vollmacht erteilt worden sei. Zwar ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist aber die Darlegung, dass die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft sei, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könne (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
BFH zur tatsächlichen Sachherrschaft über einen Gesellschaftsanteil zwar korrekt wiedergegeben, aber
halb fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, weil es sich auf den zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen geschlossenen Darlehensvertrag gestützt habe, ohne
sen Auslegungsbedürftigkeit zu erkennen. Auch insoweit liegt --den gerügten Verstoß unterstellt-- nur ein materieller Rechtsfehler bei der Vertragsauslegung vor, der nicht zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung führen kann. Das gilt auch, soweit der Kläger mit Blick auf die Vertragsauslegung
FG ausführt, diese führe ggf. zu einer nach dem bürgerlichen Recht unmöglichen Leistung oder unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter zu einem nichtigen Vertrag. 5 c) Auch soweit der Kläger vorträgt, die Wertung
FG, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bei der Wahrnehmung seiner Rechte bezüglich seiner KG-Beteiligung stets seine,
Klägers, Wünsche habe berücksichtigen müssen, stehe leer im Raum, wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler und also kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit hat das FG seine Wertung auf die vorgenannte Vertragsauslegung gestützt und nur unterstützend weitere Indizien (bezogen auf die Teilnahme
Rechtsvorgängers der Beigeladenen an Gesellschafterversammlungen) angeführt, die aus seiner Sicht den Schluss auf die besondere Stellung
Klägers in Bezug auf den KG-Anteil
Rechtsvorgängers der Beigeladenen untermauern. Schließlich führt auch die Einlassung
Klägers, das FG habe zu Unrecht angenommen, er, der Kläger, habe bezogen auf den vorgenannten KG-Anteil Mitunternehmerinitiative entfaltet, zu keinem anderen Ergebnis, weil auch insoweit lediglich die materielle Richtigkeit
FG-Urteils angegriffen wird. 6 3. Der Kläger hat mit seinem Vortrag, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Einwendungen gegen die Höhe der dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zugerechneten Gewinnanteile nicht überprüft werden könnten und die Klage insoweit unzulässig sei, auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss
halb in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es im Streitfall. Im Hinblick auf die Zulassung der Revision zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) gelten im Übrigen keine anderen Anforderungen (BFH-Beschluss vom
FG-Urteils "zur ständigen Rechtsprechung"
Bundesgerichtshofs (BGH) betreffend die vertraglichen Hauptpflichten eines Darlehensvertrages anspricht, fehlt bereits die Angabe, um welche BGH-Urteile es sich im Einzelnen handeln und worin die Abweichung zu ihnen liegen soll. Insoweit wäre es Aufgabe
Klägers gewesen, einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil und aus mindestens einer Divergenzentscheidung derart einander gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Tatbestandes. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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