STRE201250134 BFH 11. Senat 20111206 XI S 9/11 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 34 AO, § 69 AO, § 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005 DEU Bundesrepublik Deutschland (PKH-Gewährung, wenn Haftung wegen Nichtbeachtung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG mangels Schadens zweifelhaft - Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde) 1. NV: Es ist zweifelhaft, ob der Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer pflichtwidrigen Nichtbeachtung der in § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG angeordneten Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer, die auf die an die GmbH erbrachten Leistungen entstanden ist, mangels eines kausal verursachten Schadens dann nicht haftet, wenn die Umsatzsteuer zwar nicht von der GmbH, stattdessen aber - auf Grund der vorgenannten Nichtbeachtung - von den jeweiligen Leistungserbringern an deren FÄ abgeführt worden ist . 2. NV: Setzt die Inanspruchnahme des Klägers nach Auffassung des FG das Vorhandensein eines Haftungsschadens voraus, so muss es dessen Vorliegen insbesondere dann aufklären, wenn die Beteiligten hierzu widersprüchlich vortragen . 1 I. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der nicht vertretene Kläger und Antragsteller (Kläger) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftender nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung durch Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) vom 23. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2010. Es geht im Wesentlichen um Umsatzsteuerschulden einer R-GmbH. Der Kläger war einer der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der R-GmbH, deren Geschäftsgegenstand u.a. in einer Tätigkeit als Bauträger bestand. 2 Das FG (der Einzelrichter) hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich den Steuerausfall zurechnen lassen, der dadurch entstanden sei, dass die R-GmbH nicht als Leistungsempfänger Umsatzsteuer auf Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entrichtet habe. Insoweit habe sich die R-GmbH --"aufgrund der grob fahrlässigen Pflichtvergessenheit" des Klägers-- der Geldmittel begeben, die sie zur Tilgung der auf diese Bauleistungen entstandenen Umsatzsteuer benötigt hätte. 3 Dagegen macht der Kläger mit seinem PKH-Antrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum einen geltend, seine Haftung für die Steuerschuld der R-GmbH komme deshalb nicht in Betracht, weil die --möglicherweise pflichtwidrig-- unterlassene Einbehaltung der Umsatzsteuer für die der R-GmbH erbrachten Bauleistungen zu keinem Schaden des Steuergläubigers geführt habe. Die R-GmbH habe nämlich die Umsatzsteuer, die ihr von den leistenden Unternehmen für die erbrachten Lieferungen und Leistungen in den Rechnungen ausgewiesen worden sei, an diese überwiesen und diese Umsatzsteuer sei von den Unternehmen an deren Finanzämter abgeführt worden. Im Ergebnis sei daher kein Schaden entstanden. Die Klärung der Frage, ob eine Haftung in einem solchen Fall deshalb nicht in Betracht komme, weil es an einem kausal verursachten Schaden fehle, sei von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger zugleich unzureichende Sachaufklärung des FG, das Übergehen von Beweisanträgen sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4 Zum anderen sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts geboten. Es bedürfe einer Entscheidung darüber, ob auch dann noch grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers vorliege, wenn er aus seinem --näher bezeichneten-- fachkundigen Umfeld über rechtlich komplizierte Vorgänge nicht aufgeklärt werde. Insbesondere das FA hätte aus dem Schriftwechsel erkennen können, dass es sich um Bauleistungen handelte und dass die R-GmbH als Leistungsempfängerin nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG auf Grund der Umkehr der Steuerlast zu der Abführung der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verpflichtet war. 5 Weiter rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht sowie durch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. 6 Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt. 7 II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). 8 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. 9 Zwar müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einen anderen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertreten lassen. Das gilt nach Abs. 4 Satz 2 der Regelung auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Darunter fällt aber nicht die Stellung des Antrags auf Bewilligung von PKH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2010 X S 20/10 (PKH), BFH/NV 2011, 49, und vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung zu der bis zum 30. Juni 2008 anzuwendenden Regelung in § 62a FGO, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 VI S 4/03 (PKH), BFH/NV 2004, 356). 10 Soweit für § 62 Abs. 4 FGO eine andere Auffassung vertreten wird, folgt dem der Senat nicht. Sie wird dem Zweck der Regelung des PKH-Verfahrens nicht gerecht, dem Unbemittelten einen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen eines Bemittelten wenigstens annähernd entspricht und stünde im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage ausdrücklich nicht ändern wollte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 49, und in BFH/NV 2010, 2295, jeweils m.w.N.). 11 2. Der Antrag ist auch begründet. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.