STRE201250142 BFH 5. Senat 20120214 V S 1/12 (PKH) Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 114 Abs 2 Nr 3 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO, § 117 ZPO, § 122 Abs 2 AO, § 130 BGB nachgehend BVerfG, 19. April 2012, Az: 1 BvR 529/12, Kammerbeschluss ohne Begründung DEU Bundesrepublik Deutschland Zugangsvermutung bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Verteilung der Beweislast, Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien 1. NV: Die Rechtsfrage, ob die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO die Beweislast der Zustellung umkehren kann, ist angesichts des Wortlauts der Norm und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH nicht mehr klärungsbedürftig . 2. NV: Aus der Behauptung, das auf § 122 Abs. 2 AO beruhende Urteil des FG beinhalte einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache . 1 I. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der nicht vertretene Kläger und Antragsteller (Kläger) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 1. Dezember 2011 1 K 276/09. 2 Das FG hat die Klage unter Hinweis auf die in der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dargelegten Gründe als unbegründet abgewiesen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Danach war der am 31. Juli 2009 beim FA eingegangene Einspruch des Klägers vom 22. Juli 2009 verspätet und somit unzulässig. Der angegriffene Umsatzsteuer-Schätzbescheid vom 18. Juni 2009 sei noch am selben Tag zur Post gegeben worden und gelte --da der dritte Tag ein Sonntag gewesen sei-- am 22. Juni 2009 als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist sei mit Ablauf des 22. Juli 2009 verstrichen. Der Vortrag des Klägers, ihm sei der Steuerbescheid tatsächlich erst am 12. Juli 2009 zugegangen, sei unsubstantiiert und zudem unglaubhaft, da es sich bei dem 12. Juli 2009 um einen Sonntag gehandelt habe. Trotz Aufforderung des FA habe der Kläger auch keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Ergänzend wies das FG darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht jedes einfache Bestreiten des Zugangszeitpunkts genüge, um die Zugangsvermutung und -fiktion des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) außer Kraft zu setzen. Der Kläger habe substantiierte Tatsachen, die für einen späteren Zugang sprechen, nicht vorgetragen. Zudem habe er die ihm obliegende Beweisvorsorge, zum Beispiel in Form einer umgehenden Anzeige des verzögerten Zugangs beim FA, unterlassen. 3 Der Kläger macht geltend, der Fall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zu klären sei, ob eine Zugangsvermutung und -fiktion die Beweislast der Zustellung umkehren könne. Wie sich auch aus § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebe, habe die Beweislast für den Zugang von Willenserklärungen immer derjenige zu tragen, der sich auf den Zugang berufe. Außerdem verweise er auf das BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 35/08 (BFH/NV 2009, 1777). Der Fall müsse letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden, da sich nach dem angegriffenen Urteil ein FG nicht an rechtsstaatliche Prinzipien halten müsse; in einem Rechtsstaat müsse der Absender den Nachweis der Zustellung erbringen. Wie durch Zeugen zu belegen sei, habe er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine eidesstattliche Versicherung angeboten. 4 Nach Aufforderung der Geschäftsstelle des V. Senats hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) vorgelegt. 5 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 6 1. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2011 V S 18/11 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 26. Januar 2011 X S 37/10 (PKH), BFH/NV 2011, 633). Der Gewährung von PKH steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag auf Gewährung von PKH selbst und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt hat. 7 2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dazu muss in einem Rechtsmittelverfahren ein nicht rechtskundig vertretener Antragsteller zumindest erkennen lassen, in welchen Punkten und in welchem Umfang das angefochtene Urteil angegriffen werden soll (BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 XI S 9/11 (PKH), n.v.; vom 27. September 2006 VIII S 16/06 (PKH), BFH/NV 2007, 89, und vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295). 8 Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung die Gründe für und gegen einen Erfolg zumindest gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 XI S 12/08 (PKH), n.v., und vom 30. Juli 2004 XI S 20/03 (PKH), BFH/NV 2005, 216). 9 Bei der summarischen Prüfung des Vortrags des Klägers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des beanstandeten FG-Urteils sind jedoch keine Anhaltspunkte für einen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO ersichtlich, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Zulassung der Revision führen könnte. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.