Anlagevermögens die Grundsätze
Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung --D-Markbilanzgesetz-- (DMBilG) zugrunde gelegt worden waren. Gleiches galt mit Blick auf dort angesetzte Gebäude für die zur Eröffnungsbilanz eingereichte Sonderbilanz für den Kläger auf den 7. Mai 1993. 3 Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass für die Bewertung angekaufter Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Warenbestände statt
vom Kläger berücksichtigten Zeitwerts nach § 7 DMBilG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) der Kaufpreis von 2.486.546,10 DM brutto maßgeblich sei. Entsprechend ermittelte der Prüfer aufgrund der ins Verhältnis gesetzten Werte in der Eröffnungsbilanz der KG nach Maßgabe der Beträge in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 1993 modifizierte Eröffnungsbilanzwerte für die aktivierten Maschinen und Anlagen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung und korrigierte auch den für die Gebäude in der Sonderbilanz
Klägers ausgewiesenen Wert. Die Gewinnauswirkungen in der KG-Bilanz zum
Klägers zum
Klägers bilanzierten Wirtschaftsgüter zu Recht mit den Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet, weil insoweit die Vorschriften
DMBilG nicht anwendbar seien. Die KG sei nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz verpflichtet gewesen und es bestehe nach § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 DMBilG für sie auch kein Wahlrecht zur Erstellung einer solchen Bilanz zu einem Zeitpunkt nach dem
FG will sich der Kläger mit einer Beschwerde wenden und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. 8 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. 9 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für
sen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG liegen soll. Hinzu kommt, dass mit dem vorgenannten Einwand --ebenso wie mit den Ausführungen zur Anwendbarkeit und Reichweite der Vorschriften
DMBilG-- lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, gerügt werden. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
Sachverhalts schildert, dass für ihn die nach den Vorschriften
DMBilG mögliche Wertabschreibung
Anlagevermögens mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens zwingende Voraussetzung für die erforderliche Finanzierung gewesen sei. Private Motive
Steuerpflichtigen sind für die Rechtsanwendung irrelevant. 13 b) Soweit der Kläger ausführt, das FA und diesem in seinem Urteil folgend auch das FG hätten mit "kriminellen Methoden Steuerverpflichtungen konstruiert", fehlt es bereits an der Darlegung, worin eine sachfremde oder willkürliche Rechtsanwendung liegen sollte. Zwar ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist aber die Darlegung, dass die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft sei, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könne (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.). Im Streitfall ist eine sachfremde oder willkürliche Rechtsanwendung nicht erkennbar. Das FG hat lediglich die Frage untersucht, ob in der Eröffnungsbilanz der KG und der Sonderbilanz
Klägers für bestimmte Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens auf den 7. Mai 1993 Zeitwerte nach § 7 DMBilG oder aber Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG anzusetzen sind. Diese Rechtsfrage hat es nach dem Gesetz beantwortet. Sachfremde Erwägungen, welche in diese Prüfung eingeflossen sein könnten, sind nicht erkennbar. 14 c) Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das FG habe unter Verletzung der §§ 251 ff. sowie 285
Handelsgesetzbuchs (HGB) einerseits Vertragsstrafen bei Nichterfüllung von Arbeitsplatzgarantien und Investitionsverpflichtungen und andererseits ein Ankaufsrecht der Treuhandanstalt bei Verletzung bestimmter weiterer Vertragspflichten nicht bei der Ermittlung der Anschaffungskosten berücksichtigt, ist ein Rechtsanwendungsfehler
FG, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ebenso wenig erkennbar. Die insoweit vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach der zutreffenden Ermittlung von Anschaffungskosten ist bereits nicht i.S.
2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850). Das FG hat in seinem Urteil zu Recht ausgeführt, dass erst die Nichterfüllung einer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zum Entstehen einer Vertragsstrafe und damit einer Verbindlichkeit
Klägers führen konnte. Auch eine Rückstellung für eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit kann nur unter der Voraussetzung gebildet werden, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; grundlegend BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 25. April 2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749). Die bloße Möglichkeit
Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht demgegenüber für die Rückstellungsbildung nicht aus (BFH-Urteile vom
FG i.S.
2 Nr. 3 FGO beruhen könnte. Dagegen, dass sich der Vertreter
FA lediglich damit einverstanden erklärt hätte, die Anschaffungskosten für Grund und Boden statt für Grund und Boden "und Gebäude" mit 1.073.868 DM bei der Gewinnermittlung in der Sonderbilanz
Klägers zu berücksichtigen und die Bescheide entsprechend zu ändern, spricht bereits der Beweiswert
Protokolls der mündlichen Verhandlung. Dort ist auf Seite 4 unten und auf Seite 5 Mitte protokolliert, dass sich die Anschaffungskosten auf "Grund und Boden und Gebäude" beziehen sollten. Der Kläger vermag mit seinem Vortrag den Beweiswert
Protokolls auch nicht zu erschüttern, denn er behauptet nicht, dass eine seinen Einlassungen entsprechende Vereinbarung protokolliert worden sei oder er selbst im Rahmen der Verhandlung auf einer Protokollierung bestanden habe. Der vor dem FG rechtskundig vertretene Kläger hat auch keinen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO gestellt, nachdem ihm das Urteil der Vorinstanz zugestellt wurde. 16 e) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei im Tatbestand seines Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, er habe das streitbefangene Grundstück statt von der Treuhandanstalt von Privatpersonen erworben, fehlt es ebenso an der Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil
FG i.S.
2 Nr. 3 FGO beruhen könnte. Abgesehen davon, dass eine mögliche fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2008 V B 173/07, BFH/NV 2008, 1690) bestreitet der Kläger mit seinem Vortrag in der Sache nicht etwa die Existenz eines Kaufvertrages mit den genannten Privatpersonen, sondern macht geltend, es komme auf diesen Vertrag rechtlich nicht an. Dadurch rügt er aber einen Rechtsanwendungsfehler
FG, durch den ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt werden kann. Das gilt auch, soweit der Kläger ausführt, das FG habe nur einzelne Passagen
Übertragungsvertrages bei seiner Auslegung berücksichtigt, denn sowohl die Sachverhaltswürdigung als auch die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und
halb der Prüfung
BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.