BFH, Beschluss vom 08.02.2012 – IV S 12/11 (PKH) – Ermittlung von Anschaffungskosten - Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten NV: Dass es bei der Ermittlung von…
STRE201250147 BFH 4. Senat 20120208 IV S 12/11 (PKH) Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 94 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 117 Abs 1 ZPO, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 249 Abs 1 S 1 HGB, §§ 251ff HGB, § 251 HGB DEU Bundesrepublik Deutschland Ermittlung von Anschaffungskosten - Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten NV: Dass es bei der Ermittlung von Anschaffungskosten auf die Einschätzung einer privaten Versicherung nicht ankommt, sondern die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom FA bzw. FG schon wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz autonom zu ermitteln sind, ist eindeutig und damit nicht klärungsbedürftig .
1 I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter der S KG (KG). Am 4. August 1994 reichte die KG ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1993 und am 27. Juni 1995 für die Einkommensteuer 1994 ein. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide vom 15. Februar und 3. Juli 1995, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 auf -324.696 DM und für 1994 auf -19.018 DM festgestellt wurden.
2 Erst am 24. November 1995 reichte die KG beim FA eine Eröffnungsbilanz auf den 7. Mai 1993 ein, in der bei der Bewertung des Anlagevermögens die Grundsätze des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung --D-Markbilanzgesetz-- (DMBilG) zugrunde gelegt worden waren. Gleiches galt mit Blick auf dort angesetzte Gebäude für die zur Eröffnungsbilanz eingereichte Sonderbilanz für den Kläger auf den 7. Mai 1993.
3 Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass für die Bewertung angekaufter Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Warenbestände statt des vom Kläger berücksichtigten Zeitwerts nach § 7 DMBilG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Kaufpreis von 2.486.546,10 DM brutto maßgeblich sei. Entsprechend ermittelte der Prüfer aufgrund der ins Verhältnis gesetzten Werte in der Eröffnungsbilanz der KG nach Maßgabe der Beträge in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 1993 modifizierte Eröffnungsbilanzwerte für die aktivierten Maschinen und Anlagen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung und korrigierte auch den für die Gebäude in der Sonderbilanz des Klägers ausgewiesenen Wert. Die Gewinnauswirkungen in der KG-Bilanz zum 31. Dezember 1993 betrugen danach 451.632 DM, in derjenigen zum 31. Dezember 1994 -18.146 DM. Die Gewinnauswirkungen in der Sonderbilanz des Klägers zum 31. Dezember 1993 betrugen 453.774,76 DM, in derjenigen zum 31. Dezember 1994 40.684 DM.
4 Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung korrigierte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit geänderten Feststellungsbescheiden vom 5. Februar 1997 auf 516.386 DM für 1993 und 42.937 DM für 1994.
5 Die von der KG dagegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit an den Kläger als Liquidator der KG bekanntgegebener Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2005 als unbegründet zurück.
6 Auch die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage blieb erfolglos. Das FG führte in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 1 K 435/09 (nicht veröffentlicht) aus, das FA habe einerseits die von der KG und andererseits die in der Sonderbilanz des Klägers bilanzierten Wirtschaftsgüter zu Recht mit den Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet, weil insoweit die Vorschriften des DMBilG nicht anwendbar seien. Die KG sei nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz verpflichtet gewesen und es bestehe nach § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 DMBilG für sie auch kein Wahlrecht zur Erstellung einer solchen Bilanz zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Juli 1990. Da auch § 55 DMBilG nicht einschlägig sei, komme eine Berichtigung der vom FA angesetzten Wertansätze nicht in Betracht; zu den Anschaffungskosten gehörten auch keine noch nicht verwirkten Vertragsstrafen bzw. Ankaufsrechte. Einen abweichend vereinbarten und gezahlten Kaufpreis an die Treuhandanstalt habe der Kläger nicht nachgewiesen.
7 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG will sich der Kläger mit einer Beschwerde wenden und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
8 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
9 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176).
10 2. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2009 II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455).
11 3. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.
12
13
14
BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850). Das FG hat in seinem Urteil zu Recht ausgeführt, dass erst die Nichterfüllung einer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zum Entstehen einer Vertragsstrafe und damit einer Verbindlichkeit des Klägers führen konnte. Auch eine Rückstellung für eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit kann nur unter der Voraussetzung gebildet werden, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; grundlegend BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 25. April 2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749).
Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht demgegenüber für die Rückstellungsbildung nicht aus (BFH-Urteile vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371). Dass es bei der Ermittlung der Anschaffungskosten auf die Einschätzung einer privaten Versicherung (hier: hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Bewertung von durch Feuer untergegangenen Wirtschaftsgütern) nicht ankommt, sondern die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom FA bzw. FG schon wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz autonom zu ermitteln sind, ist ebenso eindeutig und damit nicht klärungsbedürftig.
15
16
17 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250147&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public