FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Gründe, welche zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnten, liegen, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor. 3 1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines vom Finanzgericht (FG) begangenen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen, ist dem nicht zu folgen, weil das FG keinen derartig schwerwiegenden Fehler begangen hat. 4 a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist es allerdings, dass die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen Entstehungsgeschichte verkannt und den Vertragsinhalt dahingehend gewürdigt habe, dass neben der Klägerin eine weitere personengleiche GbR begründet worden sei, welche Inhaberin der streitbefangenen Wertpapiere geworden sei, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin wendet sich mit diesem Vorbringen nämlich gegen die Vertragsauslegung durch das FG im Einzelfall. Als Rüge der Verletzung materiellen Rechts vermag ein derartiger Angriff die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, und vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350). Auch ist bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen
FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277). 6 c) Ein derart schwerwiegender Auslegungsfehler
FG ist indessen nicht erkennbar, denn das FG hat seine Auffassung zur Begründung einer von der Klägerin zu unterscheidenden weiteren GbR in nachvollziehbarer und rechtlich zumindest gut vertretbarer Weise auf eine Vielzahl von Umständen gestützt, die aus Sicht
FG in ihrem Gesamtbild für einen Erwerb der Wertpapiere durch die weitere GbR sprachen. Das FG hat dazu unter anderem angeführt, jene GbR habe die Wertpapiere erworben und mit Geld von ihrem Konto bezahlt, was nach dem ersten Anschein dafür spreche, dass der Verkäufer sie auch jener GbR übereignet habe. Es seien demgegenüber keine Anzeichen erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die GbR --mit dem Ergebnis eines direkten oder abgeleiteten Erwerbs durch die Klägerin-- als Vertreterin oder Geschäftsbesorgerin der Klägerin aufgetreten sei. Das FG hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung weiterhin darauf abgestellt, dass die Wertpapiere auch in ein Depot jener GbR eingelegt wurden, welche auch in diversen Abrechnungsunterlagen als Kontoinhaberin, Depotinhaberin und Inhaberin der Wertpapiere bezeichnet worden sei. In der Verpfändungserklärung sei die Unterscheidung zwischen Klägerin und GbR aufrechterhalten worden und die Klägerin habe die Erträgnisse aus den Wertpapieren nicht steuerlich erklärt. Außerdem sei es nach den eigenen Einlassungen der Klägerin in einer von zwei Finanzierungsalternativen der Wille der mit der Klägerin kontrahierenden Volksbank X gewesen, zu einer absolut sicheren Verpfändung der Wertpapiere durch Übertragung derselben auf eine weitere GbR zu gelangen. 7 d) Anders als die Klägerin meint, hat das FG insoweit nicht etwa einen gleichgerichteten Willen der Klägerin "fiktiv unterstellt", sondern unter Würdigung der vorgenannten Umstände ausgeführt, durch das Einverständnis der auf Seiten der Klägerin als Kreditnehmerin beteiligten Personen mit dem Vorschlag der Volksbank sei die Kreditauszahlung erst ermöglicht worden, weshalb auch deren Wille auf Schaffung einer weiteren GbR gerichtet gewesen sein müsse. Es mag zwar sein, dass die von der Klägerin umfangreich wiedergegebene Entstehungsgeschichte
Vertragsverhältnisses auch für ein anderes Auslegungsergebnis (etwa in Form einer Sicherungsabrede) sprechen könnte, daraus folgt aber noch kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler
FG, weil ein solcher nur dann vorläge, wenn
sen Vertragsauslegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar wäre. Davon ist im Streitfall aber gerade nicht auszugehen. 8 e) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin im Einzelnen die rechtlichen Erwägungen
FG angreift, mit denen dieses seine vorgenannte Rechtsauffassung weiter begründet hat, und weiter ausführt, aus dem Kreditprotokoll, dem notariell beurkundeten Vertrag über die Abschlagszahlung, dem Darlehensvertrag, dem Beitritt
Beteiligten Z und der durch den Wertpapierverkauf herbeigeführten Entschuldung ihrer Person ergebe sich unmittelbar und zwingend, dass die Wertpapiere ihrem Gesamthandsvermögen zugeordnet worden seien. Inhaltlich wendet sich die Klägerin damit wiederum gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG. Damit macht sie aber nur die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG nicht nachvollziehbar oder unvertretbar erscheinen, wird dadurch noch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler als Akt willkürlicher Rechtsfindung dargelegt. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin rügt, das FG habe aus dem Umstand, dass die streitbefangenen Wertpapiere von einem auf die GbR lautenden Konto bezahlt und ebenso auf ein solches Konto verbucht worden seien, zu Unrecht darauf geschlossen, dass diese auch Eigentümerin der Wertpapiere geworden sei. Insoweit mag es zwar sein, dass Wertpapiere an der Börse im Rahmen von Kommissionsgeschäften oder nach den Grundsätzen
"Geschäfts für den, den es angeht" erworben werden (können). Daraus folgt aber --unabhängig davon, dass das FG auf diese Argumentation in seinem Urteil eingegangen ist-- noch nicht, dass das Auslegungsergebnis
FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar wäre. Das gilt auch, soweit die Klägerin die vom FG ausgesprochene Vermutung angreift, wonach nach "dem ersten Anschein" anzunehmen sei, dass der Verkäufer der Wertpapiere diese der GbR übereignet habe, denn das FG hat insoweit weiter ausgeführt, dass aus seiner Sicht keine dem entgegenstehenden Anzeichen feststellbar gewesen seien. Nichts anderes ergibt sich schließlich, soweit die Klägerin ausführt, das FG habe nicht aus der Konteneröffnung auf den Namen der GbR, der Abwicklung einer Vielzahl von Geschäften in ihrem Namen und dem Nichteintritt
Gesellschafters Z auf die rechtliche Existenz einer weiteren GbR schließen dürfen. 10 f) Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin angibt, das FG habe das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91 (BFH/NV 1993, 684) fehlerhaft auf den Streitfall angewendet bzw. mit Blick auf neuere Rechtsprechung
BFH (Urteile vom
2 Nr. 3 FGO beruhen könnte, in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. 12 a) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG-Urteil verstoße wegen der unterbliebenen oder fehlerhaften Berücksichtigung einzelner Aktenstücke gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es bereits an den erforderlichen Darlegungen i.S.
3 Satz 3 FGO. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270). Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert insofern die genaue Bezeichnung
nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit
sen Berücksichtigung auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunktes
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom
halb auf einem Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO, weil in der mündlichen Verhandlung am
wesentlichen Inhalts der Akten verzichtet haben und die ehrenamtlichen Richter den Akteninhalt danach kannten. 14 c) Soweit die Klägerin vorträgt, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung habe das FG noch mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Gespräche geführt bzw. Auskünfte ausgetauscht, ist es zwar richtig, dass die Pflicht
Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes) es u.a. erfordert, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und diese auch dem jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnis zu geben (§ 77 Abs. 1 Satz 4 FGO).
halb kann die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes auch grundsätzlich das rechtliche Gehör verletzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Dies folgt schon daraus, dass etwaige Mängel der Verkündung durch eine fehlerfreie Zustellung geheilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635) und Fehler bei der Zustellung
Urteils weder gerügt wurden noch aus den Akten erkennbar sind. Ebenso wenig hat die Klägerin eine nicht ordnungsgemäße Verkündung
Urteils dargelegt, denn in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2010 hatte das FG den Beschluss über Ort und Zeitpunkt der Urteilsverkündung ausweislich
Protokolls verkündet und musste beides der Klägerin daher bekannt sein. Der Umstand, dass zwar der Termin der mündlichen Verhandlung, nach der das Urteil ergangen ist, nicht aber der Verkündungstermin in der schriftlichen Urteilsfassung wiedergegeben wurde, bietet insoweit keinen Anhaltspunkt für eine nicht ordnungsgemäße Verkündung (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 IV B 143/06, juris). 16 e) Durch den Vortrag, in dem in der FG-Akte befindlichen Urteilstenor seien die Namen der ehrenamtlichen Richter handschriftlich korrigiert worden, wird
halb kein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO dargelegt, weil die geänderten Angaben im Tenor mit denjenigen im Protokoll zur mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Bereits dies spricht dafür, dass der Urteilstenor zu Recht handschriftlich korrigiert wurde. Entsprechend wären im Rahmen der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu erforderlich, welche konkreten Umstände dafür sprechen könnten, dass andere als die im Protokoll der mündlichen Verhandlung und im (geänderten) Urteilstenor genannten ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen sein könnten. 17 f) Soweit die Klägerin unzureichende Sachaufklärung
FG durch Übergehen ihres auf Einvernahme
Zeugen X gerichteten Beweisantrages rügt, genügt dieser Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen
3 Satz 3 FGO. Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung
FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom
halb kein ordnungsmäßiger Beweisantrag vor, weil es auf diese Tatsache schon
halb nicht ankommen konnte, da die GbR bei der Bank positiv als Kontoinhaberin geführt wurde. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin beim FG die Berichtigung
Tatbestands
FG-Urteils beantragt hat. Der Berichtigungsantrag ist erfolglos geblieben und der entsprechende Beschluss
FG vom
Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250151&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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