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BFH IX B 132/11

STRE201250153 BFH 9. Senat 20111212 IX B 132/11 Beschluss § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Juli 2011, Az: 6 K 478

§ 21Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G nicht zwingend ein Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten. 2. NV: Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist --unabhängig

jahrelangem Leerstand und der Nichtvermietbarkeit

Wohnräumen-- zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Vermietung

Gebäudeteilen (Wohnung/en im Obergeschoss) des geerbten Gebäudes entschlossen hat. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die

den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben. 2 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Die

den Klägern angerissene Rechtsfrage ist geklärt. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.). Aus dem BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07 (BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370) lässt sich --auch angesichts zweier nebeneinander liegender Grundstücke-- nichts Gegenteiliges ableiten. Entsprechend ist auch Objekt der Vermietung i.S.

§ 21Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G nicht zwingend ein (zivilrechtliches) Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom

  1. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462, m.w.N.). 3 Danach hat das Finanzgericht im Streitfall zutreffend das Vor-liegen einer Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteile vom
  2. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; vom
  3. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124) bezogen auf die jahrelang leerstehenden und nicht vermietbaren Räume in den beiden Obergeschossen, weil noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen, verneint. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250153&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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