STRE201250159 BFH 4. Senat 20120110 IV B 8/11 Beschluss § 96 Abs 1 S 1 FGO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 28. Oktober 2010, Az: II 752/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten NV: Über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierten Rechtsfragen sind schon nicht klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV B 103/08, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes entscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94). In Übereinstimmung damit hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Gesellschafter X der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so die Klage wirksam zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat. 3 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.