STRE201250160 BFH 4. Senat 20120119 IV B 9/11 Beschluss § 122 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. November 2010, Az: 5 K 5075/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel 1. NV: Die fehlerhafte Handhabung einer für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel. 2. NV: Bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens bietet der Poststempel auf dem Briefumschlag eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums als ein --ggf. erst nachträglich aufgebrachter-- Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen die behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. 2 1. Bereits unzulässig ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe gegen das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Insoweit fehlt es für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schon an Ausführungen dazu, welches konkrete, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin das Gericht übergangen haben soll (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2008 X B 112/08, BFH/NV 2009, 161). Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht hätte --woran es fehlt-- Ausführungen dazu erfordert, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884). 3 2. Jedenfalls unbegründet ist die Rüge, das FG habe gegen das Gebot verstoßen, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG, nach der aus dem Akteninhalt und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung am 12. Februar 2010 zur Post gelangt sei, lässt insbesondere nicht den Schluss zu, das Gericht habe bei seiner Entscheidung "die Frage des fehlenden Ausgangsvermerks in der Poststelle" nicht berücksichtigt, zumal es keines Absendevermerks der Poststelle bedarf, um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Dass das FG den Sachverhalt anders gewürdigt hat als von der Klägerin begehrt, stellt keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Selbst (vermeintlich) fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850). 4 3. Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389). Die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht begründet, weil das FG § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht fehlerhaft angewendet hat. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.