STRE201250161 BFH 3. Senat 20111227 III B 115/11 Beschluss § 37 Abs 2 AO, § 64 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. Mai 2011, Az: 13 K 50/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Absehen von der Rückforderung überzahlten Kindergelds bei Anweisung der Familienkasse zur Kindergeldauszahlung an einen anderen Kindergeldberechtigten - Vorliegen einer Divergenz 1. NV: Aus der bloßen Anweisung des bislang Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse, das Kindergeld künftig auf das Konto eines anderen potentiell Kindergeldberechtigten (insbesondere des anderen Elternteils) zu überweisen, muss die Familienkasse das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beim bislang Kindergeldberechtigten weder in Zweifel ziehen noch von einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ausgehen. Vielmehr kann sie weiterhin davon ausgehen, dass die Zahlung auf das neu bekannte Konto mit befreiender Wirkung gegenüber dem bislang Kindergeldberechtigten erfolgt. 2. NV: Die Familienkasse muss von der Rückforderung des an den nachrangig Kindergeldberechtigten gezahlten Kindergelds nicht deshalb absehen, weil dieser einwendet, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des vorrangig Kindergeldberechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, solange der vorrangig Kindergeldberechtigte nicht in der durch die Verwaltungsanweisung der Familienkasse vorgeschriebenen Form bestätigt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als bereits erfüllt ansieht. 3. NV: Für das Vorliegen einer Divergenz ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine Tochter T fortlaufend Kindergeld auf ein von ihm mitgeteiltes Konto bei der Volksbank X ausgezahlt. Mit Schreiben vom 25. März 2009 bat er die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), das Kindergeld auf ein Konto der Kindesmutter bei der Kreissparkasse Y zu überweisen. 2 Nachdem die Familienkasse von der für die Kindesmutter zuständigen Familienkasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass T seit 10. Juni 2009 im Haushalt der Kindesmutter lebt, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 25. Mai 2010 für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 auf und forderte das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 984 € vom Kläger zurück. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch zog die Familienkasse die Kindesmutter zu dem Verfahren hinzu. Diese erklärte, dass ihr das Kindergeld "nicht ausgehändigt worden" sei. Daraufhin wies die Familienkasse den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 als unbegründet zurück. 3 Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, dass die Familienkasse aufgrund der Haushaltsaufnahme bei der Kindesmutter berechtigt gewesen sei, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben. Der Kläger sei trotz der Zahlung auf ein Konto der Kindesmutter Leistungsempfänger. Aus der bloßen Angabe einer Kontoverbindung der Kindesmutter habe die Familienkasse nicht auf einen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen schließen müssen. Mit dem Weiterleitungseinwand könne keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erreicht werden. Die Familienkasse habe insoweit dargelegt, dass darüber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden sei. 4 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt. 5 Der Kläger habe mit seinem Schreiben seiner Anzeigepflicht nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügen wollen. Im FG-Verfahren habe er unbestritten vorgetragen, dass er auf seinem Schreiben oder zumindest auf dem Briefumschlag seine neue Anschrift angegeben habe. 6 Insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. März 2003 VIII R 84/98 ausgeführt, dass die Familienkasse bei Mitteilung einer anderen Kontoverbindung die Kindergeldzahlung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kindesvater erbringe, wenn ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass nicht der Kindesvater, sondern die Kindesmutter Inhaberin des neubenannten Kontos sei. 7 Das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger nicht nur ein neues Konto, sondern auch die Kindesmutter als dessen Inhaberin angegeben habe. Auch die Mitteilung einer neuen Anschrift des Kindergeldberechtigten habe das FG nicht als weiteres Abgrenzungskriterium gewertet. Zudem habe das FG nicht berücksichtigt, dass die Erklärung des Klägers vom 25. März 2009 auszulegen sei und es der Familienkasse oblegen hätte, den Sachverhalt aufzuklären. 8 Aus der FG-Entscheidung ergebe sich der tragende Rechtssatz: "Weist der ursprünglich kindergeldberechtigte Kindesvater die Familienkasse an, das Kindergeld auf ein anderes als das bisherige Konto zu überweisen und teilt dabei die Kindesmutter als Inhaberin des neu benannten Kontos mit, kann die Familienkasse mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kindesvater auf das neu benannte Konto zahlen." 9 Der BFH habe in der genannten Entscheidung auch ausgeführt, dass sich der ursprünglich Kindergeldberechtigte nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen könne, wenn er die bestehende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Das FG sei dagegen nicht darauf eingegangen, ob sich der Kläger auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen könne, obwohl der Kläger seiner Mitwirkungspflicht genügt habe. 10 Zudem widerspreche die FG-Entscheidung dem Urteil des FG Nürnberg vom 25. September 2008 IV 267/2006, gegen das unter dem Az. III R 82/08 Revision eingelegt worden sei. Hierin sei das FG Nürnberg davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch der Familienkasse trotz fehlender Weiterleitungserklärung ausnahmsweise dann als erfüllt betrachtet werden könne, wenn der vorrangig Berechtigte das Kindergeld für den gesamten Rückforderungszeitraum tatsächlich erhalten habe, weil es auf ein Konto überwiesen worden sei, über das der vorrangig, nicht jedoch der nachrangig Berechtigte verfügungsberechtigt gewesen sei. Im Streitfall habe das FG hingegen darauf abgestellt, dass die Frage in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu klären sei. 11 Hieraus ergebe sich auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 12 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, nicht vor. 13 1.
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