BFH, Beschluss vom 10.02.2012 – VI S 10/11 – Bestimmung des örtlich zuständigen FG durch den BFH 1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt…
STRE201250190 BFH 6. Senat 20120210 VI S 10/11 Beschluss § 38 Abs 1 FGO, § 38 Abs 2 FGO, § 39 Abs 1 Nr 5 FGO, § 39 Abs 2 S 1 FGO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 12 ZPO vorgehend FG Düsseldorf, 10. Oktober 2011, Az: 13 K 1364/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung des örtlich zuständigen FG durch den BFH 1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist.
1 I. Die Beklagte ist eine GmbH und hat ihren Sitz in X (Rheinland-Pfalz). Der Kläger war bei ihr im Kalenderjahr 2009 in leitender Position beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er beruflich nutzte.
2 Zunächst zog die Beklagte aus der Überlassung des Dienstwagens keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Folgen. Später sah sie hierin jedoch die Gewährung von Arbeitslohn und minderte den dem Kläger zustehenden Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2009 durch Verrechnung entsprechender Beträge. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Z (ArbG). In diesem Arbeitsprozess begehrt er neben einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch die Auszahlung des vollen Vergütungsanspruchs für den Monat Oktober 2009. Denn die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens keinen Arbeitslohn gewährt.
3 Durch Beschluss vom 24. Februar 2011 hat das ArbG den Rechtsstreit wegen eventueller Zahlungsansprüche aus der Gestellung des Dienstwagens abgetrennt und an das Finanzgericht Düsseldorf (FG) verwiesen. Die Beteiligten haben diesen Beschluss nicht angefochten.
4 Das FG hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 13 K 1364/11 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung darüber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Der hier beschließende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts Stellung zu nehmen.
5 II. Das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zulässig, denn der Finanzrechtsweg ist zulässig, eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch nicht gegeben (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Als örtlich zuständiges Gericht war das Finanzgericht zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat.
6 1. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des BFH nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO durch das FG liegen vor.
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9 2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Streitfall maßgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk die Beklagte ihren Sitz hat. Dies folgt aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2036, unter Hinweis auf die Regelung des § 38 Abs. 1 FGO sowie des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 39 Rz 8).
10 Im Streitfall sprechen auch keinerlei Gesichtspunkte dafür, in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO und abweichend von der genannten Grundregel die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.
11 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250190&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public