STRE201250239 BFH 3. Senat 20120209 III R 47/08 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 69 SGB 9 vorgehend FG Nürnberg, 22. Dezember 2006, Az: VI 210/2006, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld: Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines studierenden Kindes, Nachweis der Behinderung eines Kindes NV: Macht der Kindergeldberechtigte eine seelische Behinderung als Grund für die nichtabgeschlossene Ausbildung seines Kindes geltend, kann das FG die Frage der Behinderung nicht einfach dahinstehen lassen und stattdessen auf einen wiederholten Studienfachwechsel abstellen, ohne die Gründe für diesen weiter aufzuklären. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen am 25. Mai 1978 geborenen Sohn A bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2005 laufend Kindergeld. Nach dem Abitur im Sommer 2000 begann A zunächst im Wintersemester 2000/2001 ein Studium mit Fachrichtung Maschinenwesen an der Technischen Universität X. Nach zwei Semestern wechselte er sowohl Universität als auch Fachrichtung und studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 nun Volkswirtschaftslehre in Y. Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte A abermals die Fachrichtung und begann ein Studium der Pädagogik, Soziologie und Politikwissenschaft. 2 Der Kläger beantragte --unter Beifügung mehrerer Schreiben und ärztlicher Atteste-- die Fortzahlung des Kindergeldes für A über das 27. Lebensjahr hinaus und verwies darauf, sein Sohn leide seit Jahren unter Ängsten und Depressionen, die das Beenden einer Ausbildung bislang unmöglich gemacht hätten. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei A nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Juli 2005 ab. Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. 4 Mit der Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). 5 Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 6 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 8 Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob A über sein 27. Lebensjahr hinaus als behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch des Klägers deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937). 9 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. (jetzt des 25.) Lebensjahres eingetreten ist. 10 Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). 11 2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. 12
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