← Deutschland

BFH IX B 156/11

STRE201250241 BFH 9. Senat 20120316 IX B 156/11 Beschluss § 11 Abs 4 EigZulG, § 11 Abs 5 EigZulG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Branden

Eigenheimzulage - keine Divergenz bei nur pauschalen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung

  1. NV: Durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids finden könnte.
  2. NV: Der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte reicht für die Darlegung wie Annahme einer Divergenz nicht aus. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die

der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend ge-machten Zulassungsgründe auch nicht vor. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO. Abgesehen

einer fehlenden Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Eigenheimzulage geklärt. Denn durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. BFH-Beschluss vom

  1. September 2003 III B 144/02, BFH/NV 2004, 163; BFH-Urteil vom
  2. Februar 2007 IX R 26/05, BFHE 217, 373, BStBl II 2007, 859 a.E.), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zeigen (vgl. BFH-Urteile vom
  3. Mai 2007 IX R 42/06, BFH/NV 2007, 2078; vom
  4. Mai 2010 IX R 35/09, BFH/NV 2010, 1621). 3 Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst

näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; vom
  2. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876). Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um --grundsätzlich nicht mehr bedeutsames-- ausgelaufenes Recht (vgl. BFH-Beschlüsse vom
  3. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom
  4. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179). 4 Entsprechend ist auch keine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 2

  1. Alt. FGO erforderlich. 5
  2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 2

  1. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz weder hinreichend dargelegt noch erforderlich. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom
  2. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom
  3. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung

Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts noch der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte "umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts", die im (angeblichen) "Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH" stehe, reichen für die Annahme einer Divergenz aus. 6 3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250241&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.