STRE201250246 BFH 4. Senat 20120208 IV B 13/11 Beschluss § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 7. Dezember 2010, Az: 1 K 1414/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: keine Übertragung der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung börsennotierter Wertpapiere auf andere Wirtschaftsgüter - Darlegung von Revisionszulassungsgründen 1. NV: Die Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen. 2. NV: Zu den Darlegungsvoraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 3. NV: Zu den Darlegungserfordernissen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht. 4. NV: Ein Verstoß gegen den Begründungszwang liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.). 2 1. Auf das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das angefochtene Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) ab, kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behauptete Divergenzentscheidung zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125). Daran fehlt es im Streitfall. 3 Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass sich der BFH im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 mit der Frage zu befassen hatte, ob bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) auszugehen sei, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen. Dies hat der BFH mit der Begründung bejaht, die am Kapitalmarkt beteiligten Personen würden alle ihnen verfügbaren Informationen über die Aktie zusammenfassend in ihre Angebote einfließen lassen; der Börsenwert spiegele daher die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Der Börsenwert würde die Einschätzung künftiger Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens beinhalten und daher zu einem Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses ausdrücken. Deshalb besitze er "voraussichtlich" dauerhaften Charakter. 4 Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) nicht über die Wertminderung börsennotierter Wertpapiere zu entscheiden. Für den Anteil an einer GmbH existieren keine Börsenkurse, in die Informationen von Marktteilnehmern über künftige Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens einfließen könnten. Der Sachverhalt unterscheidet sich im Streitfall deshalb erheblich von dem Sachverhalt, den der I. Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 214 zu beurteilen hatte. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zu den börsennotierten Wertpapieren, anders als die Klägerin meint, nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen (vgl. insoweit die nachfolgende Entscheidung des I. Senats des BFH zu festverzinslichen Wertpapieren: BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137). 5 Aus denselben Gründen kommt eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08 (BFH/NV 2011, 423) nicht in Betracht. In diesem Urteil war die voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (Eigentumswohnungen) zu beurteilen. Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. 6 2. Soweit die Klägerin zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) eine höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich hält, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Die Bedeutung der Rechtsfrage darf sich aber nicht nur auf den konkreten Einzelfall erstrecken, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen. Der Beschwerdeführer muss sich im Rahmen der Darlegung insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Zudem sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603). 7 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer hinreichend bestimmten und klärbaren Rechtsfrage, die im vorliegenden Streitfall klärbar wäre. 8 3. Einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.