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Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres --FSJG-- (BGBl I 2002, 2596) als Träger zugelassen. T war während ihrer Tätigkeit im Konferenzzentrum in verschiedene sogenannte "Volunteer-Programme" eingebunden. So verrichtete sie Küchendienste und andere Gemeinschaftsdienste. Außerdem verbesserte sie ihre Kenntnisse der englischen Sprache. 2 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung
Kindergeldes ab August 2007 mit der Begründung auf, dass T die Schule beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Ein freiwilliges soziales Jahr liege nicht vor, weil der Träger seinen Hauptsitz nicht im Inland habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 3 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, dass bei der Tätigkeit ihrer Tochter als "volunteer" beim A-Trust kein Unterschied zu einem Au-pair-Verhältnis bestehe. Der freiwillige Dienst habe Ausbildungscharakter besessen und könne als Auslandssprachaufenthalt gewürdigt werden, weil er von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet worden sei. T habe sich für ein Lehramtsstudium Englisch und Theologie interessiert. Das Urteil
Finanzgerichts (FG) sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil zwei Zeuginnen trotz eines korrekt formulierten Beweisantrags nicht vernommen worden seien. Für die Zeuginnen sei trotz gleicher Sachlage --Tätigkeit in derselben englischen Einrichtung-- Kindergeld gezahlt worden, woraus sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe. 4 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil
FG aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab August 2007 zu gewähren, hilfsweise das Urteil
FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 5 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 6 Die von der Klägerin selbst als Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr gewürdigte Tätigkeit in England führe nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit von T, da der Träger seinen Sitz nicht in Deutschland habe und auch nicht von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sei. Ein Praktikum liege nicht vor, weil T noch keinen konkreten Berufswunsch gehabt und die Tätigkeit im Konferenzzentrum ohne detaillierten Ausbildungsplan ausgeübt habe. Ob ein Sprachaufenthalt mit einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden und damit eine Berufsausbildung gegeben sei, könne nicht beurteilt werden, weil das FG den konkreten Umfang
Sprachunterrichts nicht aufgeklärt habe. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass T mit ihrer Tätigkeit beim A-Trust kein freiwilliges soziales Jahr i.S.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) geleistet hat. Der Senat kann aber auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob T im Hinblick auf den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen i.S.
G für einen Beruf ausgebildet wurde. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel
Urteils dar, der --auch ohne Rüge-- zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
im Streitzeitraum noch geltenden FSJG vor (vgl. Art. 1 § 15 und Art. 3
Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008, BGBl I 2008, 842). Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG war der A-Trust im streitigen Zeitraum nicht als Trägerorganisation i.S. von § 5 Abs. 2 FSJG zugelassen. Auch eine analoge Anwendung
G scheidet aus. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom
Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1325, m.w.N.). 11
Unterrichts nachzuholen haben. 15 3. Über die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge musste der Senat nicht mehr entscheiden, nachdem die Revision aus materiell-rechtlichen Gründen bereits zur Aufhebung
Urteils und Zurückverweisung der Sache geführt hat (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 16, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250248&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.