2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert grundsätzlich, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; nicht ausreichend ist hingegen grundsätzlich eine Rechtsfrage, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft. 1 I. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit von drei Auskunftsersuchen und eines Schreibens an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darum bat, ein Auskunftsersuchen an die britischen Finanzbehörden zu stellen. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb in der Zeit vom 17. April bis zum 30. Juli 2008 Aktien von mehreren deutschen Aktiengesellschaften. Der Erwerb erfolgte mit Anspruch auf die Dividendenauszahlung ("cum dividend"). Als Liefertermin sahen die Vereinbarungen entsprechend den Usancen der Wertpapierbörse den zweiten Arbeitstag nach dem Tag
Aktienkaufs vor. Regelmäßig ein bis zwei Tage nach dem Kauf verkaufte die Klägerin die Aktien wieder. Der Verkauf erfolgte ausnahmslos ohne Anspruch auf die Dividendenzahlung ("ex dividend"). 3 Sämtliche Geschäfte führte die Klägerin über die A durch, einen in Großbritannien zugelassenen und in X ansässigen Broker. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurde mit der A keine Rahmenvereinbarung geschlossen; die jeweiligen Kauf- und Verkaufsorders wurden der A zeitnah mitgeteilt. Als "Prime Broker" war für die Klägerin eine Niederlassung der Y-AG in X tätig. Sie stellte das für die Aktienkäufe notwendige Fremdkapital zur Verfügung und übernahm die sachenrechtliche Abwicklung der einzelnen Geschäfte. Sie veranlasste die Einbuchung der Aktienkäufe und -verkäufe in das Depot der Klägerin und ließ die entsprechenden Umbuchungsvorgänge bei der Z-AG als Tochtergesellschaft der Deutschen Börse AG durchführen. 4 Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008, in der die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von … € beantragte, nahm das FA zum Anlass, eine Außenprüfung anzuordnen. Im Rahmen der Prüfung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der auf die gebuchten Dividendenerlöse entfallenden Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlages gegeben waren. Daher richtete der Prüfer eine Reihe von Auskunftsersuchen an die Klägerin, mit denen er die näheren Umstände der Aktiengeschäfte untersuchen wollte. 5 Da dem Prüfer die erteilten Auskünfte zum Ablauf der Aktiengeschäfte nicht ausreichend und widersprüchlich erschienen, richtete das FA schriftliche Auskunftsersuchen an die Deutsche Börse AG, die Y-AG und an die Z-AG. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2009 bat es das BZSt über die Oberfinanzdirektion darum, im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe ein schriftliches Auskunftsersuchen an die Finanzbehörden
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betreffend die A zu stellen. Die Klägerin legte gegen die Auskunftsersuchen Einspruch ein, der erfolglos blieb. 6 Die dagegen erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23. März 2011 4 K 96/10 ab. Das FG führte aus, die Auskunftsersuchen gemäß § 93 der Abgabenordnung (AO) und das Schreiben zur Durchführung eines zwischenstaatlichen Auskunftsersuchens nach § 117 Abs. 1 AO seien rechtmäßig. Die Auskunftsersuchen seien auf die Ermittlung steuerlich erheblicher Tatsachen gerichtet gewesen. Für ein Auskunftsersuchen sei ausreichend, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftsersuchen angezeigt sei. Die mitzuteilenden Tatsachen müssten nur aufgrund einer Prognoseentscheidung möglich erscheinen. Ob es sich um börsliche oder außerbörsliche Geschäfte gehandelt habe, wer Vertragspartner gewesen sei, welche vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen und ob ggf. Leerverkäufe vorgelegen hätten, sei im konkreten Streitfall für die Frage, ob ein Recht zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bestanden habe, von Bedeutung gewesen. Ebenso habe das FA im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgehen dürfen, dass die erbetenen Auskünfte steuerlich erheblich seien, weil der zeitnahe An- und Verkauf von Aktien über den Dividendenstichtag grundsätzlich auch daraufhin zu überprüfen sei, ob ggf. ein Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheingeschäft vorliege. Auch die Aufforderung
FA an das BZSt, ein Auskunftsersuchen bei den britischen Behörden zu stellen, sei zur weiteren Aufklärung
Sachverhalts geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. 7 Die Klägerin beantragt mit ihrer daraufhin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision gegen das Urteil
Hessischen FG vom 23. März 2011 4 K 96/10 zuzulassen. 8 Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Beschwerde ist unzulässig und
halb zu verwerfen. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist abgegebene Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Daran vermögen die nachträglich eingereichten Schriftsätze der Klägerin --ungeachtet ihres Inhalts-- nichts zu ändern, weil nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO nur noch Erläuterungen, Ergänzungen und Vervollständigungen von solchen Zulassungsgründen möglich sind, die innerhalb der Frist mit dem gebotenen Mindestmaß an eine ordnungsgemäße Darlegung geltend gemacht worden sind (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Leerverkaufs über ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erworben wurden. 11 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen (BFH-Beschlüsse vom
Rechtsstreits von der gestellten Rechtsfrage abhängt. Streitig ist zwischen den Beteiligten nicht, wie es die gestellte Rechtsfrage nahelegt, ob es rechtmäßig war, die Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu verweigern; im Streit ist vielmehr die Rechtmäßigkeit von drei Auskunftsersuchen und eines Schreibens an das BZSt, in dem um ein Auskunftsersuchen an die britische Finanzverwaltung gebeten wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Rechtmäßigkeit dieser Ersuchen nicht von der gestellten materiell-rechtlichen Frage ab, obwohl deren Beantwortung für die streitentscheidende Voraussetzung der steuerlichen Erheblichkeit der begehrten Auskünfte (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO) von einer gewissen Bedeutung ist (vgl. z.B. Roser in Beermann/ Gosch, AO § 93 Rz 26). Steuerlich erheblich ist eine Auskunft jedoch bereits dann, wenn im Zeitpunkt
Auskunftsersuchens noch nicht feststeht, dass tatsächlich und rechtlich die Voraussetzungen
Steuertatbestandes vorliegen (BFH-Urteil vom
zu erforschenden Sachverhalts ausgegangen ist. Ganz im Gegenteil trägt die Klägerin selbst vor, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihr gestellten Rechtsfrage nicht existiert und die vorhandenen Stimmen in der Literatur die gestellte Rechtsfrage verneinen und daher mit dem FA zu einer steuerlichen Erheblichkeit der begehrten Auskünfte kommen müssten. Dass und warum gleichwohl ausnahmsweise eine Steuererheblichkeit zu verneinen sein sollte, wird anhand der Begründung der Klägerin nicht ersichtlich. 14
FG weiche von dem Senatsurteil vom
wirtschaftlichen Eigentums bei außerbörslichen Aktienkäufen ("OTC") schon im Erwerbszeitpunkt sei nicht ausreichend, dass die Lieferungen vereinbarungsgemäß nach den Usancen der … Wertpapierbörse erfolgten, hat sie der Ausgangsentscheidung Entscheidungen
Senats gegenübergestellt, die nicht zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind. Im Streitfall geht es um die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen und eines Schreibens an das BZSt, in den von der Klägerin genannten Entscheidungen
Senats hingegen um die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuerbescheiden bzw. von Bescheiden über Körperschaftsteuer und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes a.F. (zur mangelnden Vergleichbarkeit in solchen Fällen vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 II B 119/08, juris). 17 Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gebildete Rechtssatz der Beurteilung
FG ersichtlich nicht zugrunde liegt. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Lieferung nach den Usancen der … Wertpapierbörse erfolgte. Im Tatbestand findet sich lediglich die Feststellung, die Lieferung der Aktien solle entsprechend den Usancen der … Wertpapierbörse am zweiten Arbeitstag nach dem Tag
Aktienkaufs erfolgen. Dies bedeutet indes nicht, dass der Kauf insgesamt nach den Börsenusancen erfolgt ist; ob und wie die Aktiengeschäfte im Streitfall im Einzelnen vonstatten gingen, sollte mit Hilfe der Auskunftsersuchen erst noch ermittelt werden. 18 3. Soweit die Klägerin hilfsweise vorgetragen hat, über die Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an dividendenberechtigten Aktien im außerbörslichen Aktienhandel bei Belieferung entsprechend der Börsenusancen sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden, hat sie ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund schlüssig begründet. Entgegen ihrer Auffassung hat sie damit insbesondere nicht schlüssig dargetan, dass die Revision zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen ist. 19 Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der grundsätzlichen Bedeutung in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und gebietet eine Zulassung, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (BFH-Beschlüsse vom
Schreibens an das BZSt entscheidungserheblich sein soll, obwohl nach der Rechtsprechung
BFH Sachverhalte grundsätzlich auch dann ausermittelt werden können, wenn ihre abschließende materiell-rechtliche Würdigung noch offen ist. 21 4. Die Klägerin hat auch nicht in der gebotenen Weise dazu ausgeführt, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Vorliegens eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen sei. 22 Ein solcher liegt nur vor, wenn die Entscheidung
FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist (BFH-Beschlüsse vom
Geschäfts als Leerverkauf im Aktienhandel um den Dividendenstichtag bestünden, der absehbar zu einer Belieferung
Käufers mit Aktien ohne Dividendenberechtigung trotz vorheriger Vereinbarung
Erwerbs mit Dividendenberechtigung führe, hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise begründet. 25 Weder hat sie hiermit die Notwendigkeit einer Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) noch das Erfordernis einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der gebotenen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 26 Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (Beschluss
Bundesarbeitsgerichts vom
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, was die Klägerin hingegen nicht vorgetragen hat und auch ersichtlich nicht der Fall ist. 31 Es genügt demgegenüber nicht, wenn ein Beteiligter erstmals mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Befangenheit der Mitglieder
erkennenden Senats
FG geltend macht (BFH-Beschlüsse vom
angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung kommt als Revisionsgrund i.S.
2 FGO selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Verfahrens vor dem FG einzureichen (dies als Ausnahmefall offenlassend BFH-Beschlüsse vom
sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ergebenden Begründungszwangs sollen die Prozessbeteiligten darüber Kenntnis erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt
halb einen Verfahrensmangel i.S.
6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung
Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschlüsse vom
6 FGO im Streitfall vorliegen, hat die Klägerin mit ihrer Begründung nicht substantiiert dargelegt. Sie rügt allein die inhaltliche Kürze der Begründung zu zwei einzelnen Punkten, durch die sie indes ersichtlich nicht gehindert war, das Urteil auf seine Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Aus der Begründung im Übrigen ergibt sich, dass die Klägerin lediglich die rechtliche Bewertung
FG nicht für zutreffend hält. Nach ihrer Auffassung hätte das FG nicht mehr von der Möglichkeit eines Scheingeschäfts bzw. eines Gestaltungsmissbrauchs ausgehen dürfen. Damit rügt sie im Kern nur eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung
FG, die einen Verfahrensmangel i.S.
6 FGO nicht zu begründen vermag. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.