a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225) . 2. NV: Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S.
G 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556) . 3. NV: Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung
G 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung) . 1 I. Es geht im Streitfall um die Konsequenzen im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt des Gerichtshofs der Europäischen Union, --EuGH-- vom
3 des Einkommensteuergesetzes (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom
5 v.H. des Bruttoertrags vorzunehmen. Die X-GmbH hatte daraufhin Kapitalertragsteuer in Höhe
5 v.H. der an die Klägerin geleisteten Dividendenzahlungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt. 4 Am 24. Juli 2002 beantragte die Klägerin beim BfF die Erstattung auch dieser Kapitalertragsteuer. Das BfF lehnte den Antrag ab. Die Klägerin sei keine Muttergesellschaft i.S.
G 1997 n.F. i.V.m. Art. 2 der Richtlinie des Rates vom
der Richtlinie erfassten Rechtsformen aufzuzählen, ohne dass es eine Klausel gibt, die es ermöglicht, die Richtlinie auf andere nach dem Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten gegründete Gesellschaften anzuwenden, wobei in Bezug auf das französische Recht eine Ausnahme für staatliche Betriebe und Unternehmen besteht, bedeutet, dass die fraglichen Bezeichnungen abschließend aufgezählt werden. 8 Außerdem zielt die Richtlinie 90/435 nicht darauf ab, ein gemeinsames Steuersystem für alle Gesellschaften der Mitgliedstaaten oder für alle Arten
Beteiligungen einzuführen. Bei nicht unter diese Richtlinie fallenden Beteiligungen ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder durch Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen. 9 2. Es gibt nichts, was die Gültigkeit
a der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs und mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs beeinträchtigen könnte. 10 Zwar obliegt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Befreiung
jedem Steuerabzug an der Quelle den Mitgliedstaaten nur in Bezug auf die Gewinnausschüttungen an Gesellschaften, die als Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden können, doch gestattet diese Richtlinie einem Mitgliedstaat nicht, an Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, ausgeschüttete Gewinne ungünstiger zu behandeln als die an vergleichbare inländische Gesellschaften ausgeschütteten Gewinne. 11 Folglich ist eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 90/435 --wie sie sich aus ihrem Art. 2 Buchst. a und aus Buchst. f ihres Anhangs ergibt--, mit der andere Gesellschaften, die nach nationalem Recht gegründet werden können,
vornherein ausgeschlossen werden, nicht geeignet, die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr einzuschränken." 12 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das BZSt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Januar 2003 zu verpflichten, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer für Juli 2001 in Höhe
… € nebst Prozesszinsen i.S.
August 2003 zu erstatten. 13 Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen. 14 II. Die Revision ist unbegründet. 15 1. Die
der X-GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgeschütteten Gewinne unterlagen als inländische Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F., § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des Steuersenkungsgesetzes (KStG 1999 n.F.) der Kapitalertragsteuer. Als Schuldnerin der Kapitalerträge hatte die X-GmbH gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. den Steuerabzug für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Klägerin (§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG 1997 n.F.) --und zugleich der Schuldnerin der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F.)-- vorzunehmen. 16 Für Ausschüttungen an die Klägerin als französische Muttergesellschaft gelten die Sonderregeln des § 43b EStG 1997 n.F., mit dem Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Danach wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. auf Antrag für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F., die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 n.F. zufließen, nicht erhoben. Für die hiernach mögliche Nichterhebung
Kapitalertragsteuer sieht § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 n.F. (i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes) ein Freistellungsverfahren --ursprünglich-- beim BfF und --nunmehr-- beim BZSt vor, welches die Berechtigung zum Unterlassen des Steuerabzugs auf Antrag zu bescheinigen hat. Fehlt es an einer derartigen Freistellungsbescheinigung --sei es für den Gesamtbetrag der ausgeschütteten Kapitalerträge, sei es, wie im Streitfall, auch für einen Teilbetrag-- und wurde der Steuerabzug deswegen in Einklang mit der Regelungslage (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F.) ungeachtet des § 43b EStG 1997 n.F. in entsprechendem Umfang vorgenommen, bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer unberührt; er ist gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. durch Antrag geltend zu machen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag war ebenfalls das BfF bzw. ist ebenfalls das BZSt. 17 2. Vor diesem Regelungshintergrund war das BfF --und ist jetzt das BZSt-- nicht verpflichtet, der Klägerin --als Grundlage für die begehrte weitergehende Erstattung-- einen Freistellungsbescheid gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO zu erteilen. 18
G 1997 n.F. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei ihr weder angerechnet (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 n.F.) noch vergütet (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n.F.) wird, sondern nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. abgeltenden Charakter hat und sonach bei ihr in Deutschland definitiv wird. Der Senat verweist dazu im Einzelnen und zur Vermeidung
Wiederholungen auf sein Urteil vom 22. April 2009 I R 53/07 (BFHE 224, 556, m.w.N.). 20 aa) Dieser Vorwurf ist nach Lage der Dinge begründet; der EuGH hat in seinem Urteil in DStR 2011, 2038 auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages
Nizza --ABlEG 2002 C 325, 1-- (jetzt Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags
Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 C 306/01) erkannt. Deutschland darf danach Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. In Deutschland wurden vergleichbare Dividenden im streitgegenständlichen Zeitraum aber --unbeschadet des auch hier praktizierten Abzugs
Kapitalertragsteuer-- nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. und infolge der beschriebenen Anrechnung bzw. Vergütung der Kapitalertragsteuer vollen Umfangs
der Körperschaftsteuer befreit. 21 Diese Steuerfreistellung ist nunmehr auch ausländischen Kapitalgesellschaften als Dividendenempfängern einzuräumen. Dass das (bislang) unterblieben ist, ist Deutschland als Quellenstaat anzulasten. Der Unionsrechtsverstoß kann zwar prinzipiell gerechtfertigt werden, indem Deutschland sich mit dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers bilateral darauf verständigt, dass jener Staat die deutsche Quellensteuer in voller Höhe anrechnet oder erstattet (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 2038; s. auch Senatsurteil in BFHE 224, 556, m.w.N). Das aber ist im Hinblick auf Frankreich nicht geschehen; Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-Frankreich sieht insofern lediglich eine Steueranrechnung begrenzt auf den Betrag der auf die Dividenden entfallenden französischen Steuer vor. 22 bb) Für die Verfahrenskonstellation des Streitfalls hilft dieser materiell-rechtliche Befund der Klägerin indessen nicht weiter. Denn deren Begehren stützt sich nicht auf § 43b Abs. 1 EStG 1997 n.F. und somit auch nicht auf das tatbestandlich vorgegebene Verfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. im engeren Sinne. Es stützt sich vielmehr --davon losgelöst-- darauf, dass der Steuerabzug als solcher abweichend
einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei der ausländischen Muttergesellschaft definitiv wird und deswegen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Es ist deswegen auf anderer Rechtsgrundlage außerhalb dieses Verfahrens --in entsprechender Anwendung
G 1997 n.F. und gerichtet auf Erlass eines Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO-- durchzusetzen. Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem BZSt, dessen Sachzuständigkeit im Finanzverwaltungsgesetz abschließend --und auf der Basis der finanzverfassungsrechtlichen Verwaltungszuordnung (vgl. Art. 108 des Grundgesetzes --GG--)-- bestimmt wird. Letzteres entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. z.B. --ebenfalls bezogen auf das Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 und zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangslage-- Urteil in BFHE 224, 556, m.w.N.; s. zur Abgrenzung demgegenüber Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616, dort unter II.4.b bb, speziell unter bbb der Entscheidungsgründe) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt. Freistellungen und Erstattungen
Kapitalertragsteuer, welche darüber hinausgehen und welche sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, sind institutionell hingegen allein vom zuständigen Finanzamt zu verantworten. Sie lassen sich weder kraft einer Art "Annexkompetenz" noch einer zuständigkeitsbegründenden Analogie auf das BZSt übertragen. Das gebietet der insbesondere bei Zuständigkeitsregelungen maßgebliche allgemeine Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. z.B. Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3,
einander abweichenden Zuständigkeitsregelungen nicht der Fall. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250268&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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