Rechts i.S.
2 Nr. 2 FGO bedarf es nicht, weil die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind. 3 a) Bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung handelt es sich um eine Konkretisierung
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzt daher unter anderem voraus, dass über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist. Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom
sen selbständige berufliche Tätigkeit im IT-Bereich von der Vorinstanz nicht als freiberufliche i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) beurteilt wurde, hält die Frage für klärungsbedürftig, inwieweit bei der Einstufung eines Selbständigen aus dem IT-Bereich, der über keinen akademischen Abschluss verfügt, verfassungsrechtliche Aspekte und Argumente für die Gewerbesteuerbefreiung der freien Berufe zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund
Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) müsse außerdem geklärt werden, inwieweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfassungswidrig sei, mit dem nachgewiesen werden solle, ob ein IT-Berater ohne akademischen Abschluss über ein vergleichbares theoretisches Wissen in Breite und Tiefe wie ein IT-Berater mit akademischem Abschluss verfüge. 5
"ähnlichen Berufs" heran und sieht darin zulässige und einleuchtende Unterscheidungskriterien i.S.
1 GG (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091). Den Belangen solcher Steuerpflichtiger, die eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht vorweisen können (z.B. Autodidakten ohne akademischen Abschluss), hat der BFH gerade aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch Rechnung getragen, dass diese den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse auch auf andere Weise (z.B. durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) nachweisen können (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091). Um allerdings den gegenteiligen Effekt, nämlich die sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Autodidakten gegenüber den Trägern der Katalogberufe, die sich einer oft langwierigen und anspruchsvollen Ausbildung unterziehen müssen, zu vermeiden, hat es der BFH auch für erforderlich angesehen, dass von jenen das Wissen
Kernbereichs
jeweiligen Fachstudiums in der Tiefe und der Breite nachgewiesen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechtsprechung
BFH als verfassungsrechtlich unbedenklich bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 1992, 85) und Verfassungsbeschwerden gegen BFH-Entscheidungen, in denen die Ausbildung bzw. die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und einleuchtendes Unterscheidungskriterium angesehen wurden (BFH-Beschlüsse vom 9. September 1999 XI B 106/98, BFH/NV 2000, 188; vom 30. Oktober 1996 XI B 197/95, juris), ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 1 BvR 1916/99, juris; vom 3. Mai 1997 1 BvR 568/97, juris). 7
Klägers auf den Beschluss
BVerfG vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006) rechtfertigt die Revisionszulassung zum Zwecke der Rechtsfortbildung nicht. Der Kläger folgert aus dieser Entscheidung, dass die verfassungsrechtlichen Argumente für die Gewerbesteuerbefreiung der freien Berufe ebenso für in der IT-Branche selbständig Tätige ohne akademischen Abschluss gelten würden; der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete folglich die Behandlung als freier Beruf. 9 Neue, bislang vom BFH ungeprüfte Gesichtspunkte ergeben sich aus der Entscheidung
BVerfG nicht. Das Beschwerdevorbringen lässt die gebotene Differenzierung zwischen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die den Fachgerichten anvertraute Auslegung
einfachen Rechts einerseits und an die Gesetzgebung andererseits vermissen. Der Beschluss
BVerfG betrifft allein die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierungen zwischen den freien Berufen und den --gewerbesteuerpflichtigen-- Gewerbebetrieben. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt und der (verfassungs-)rechtliche Klärungsbedarf mit der Entscheidung
BVerfG entfallen. Auslegung und Anwendung der danach verfassungsgemäßen einfach-rechtlichen Vorschriften
EStG und
Gewerbesteuergesetzes sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG-Beschlüsse in ZKF 1992, 85; vom
BFH zur Auslegung
Begriffs
"ähnlichen Berufs" beruht weder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
Gleichheitsgrundrechts noch ist sie willkürlich. Denn die einfach-rechtlich maßgeblichen Kriterien der Ausbildung beziehungsweise
Wissens stellen sachliche Gesichtspunkte dar, die eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschluss in ZKF 1992, 85). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250279&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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