Inhabers eines dinglichen Wohnrechts NV: Die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstück führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO)
Wohnungsrechtsinhabers. Dies gilt auch, wenn zu Gunsten
Wohnungsrechtsinhabers eine Vormerkung zur Sicherung
Anspruchs auf Übertragung
Eigentums eingetragen war oder der Wohnungsrechtsinhaber während der Dauer seines Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, soweit sie überhaupt die Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO erfüllen, nicht vor. 2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als rechtsgrundsätzlich herausgestellte Frage, ob als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.
2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eines Einfamilienhausgrundstücks derjenige anzusehen ist, dem ein dingliches Wohnrecht eingeräumt und zu
sen Gunsten eine im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirkte Vormerkung auf Rückübereignung
Grundstücks eingetragen ist, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. 3 a) Wirtschaftlicher Eigentümer i.S.
2 Nr. 1 Satz 1 AO ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsmacht über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein wirtschaftlicher Ausschluss in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch
zivilrechtlichen Eigentümers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH (z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 2225; vom
Wohnungsrechtsinhabers führt. 5 c) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der aus einem dinglichen Wohnrecht Berechtigte auch dann nicht wirtschaftlicher Eigentümer
Grundstücks wird, wenn --wie im Streitfall-- zu seinen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung
Anspruchs auf Übertragung
Eigentums für die Dauer von 19 Jahren eingetragen war. Wirtschaftliches Eigentum wird noch nicht dadurch begründet, dass der bürgerlich-rechtliche Eigentümer im Verhältnis zu dem das Wirtschaftsgut Nutzenden Verfügungsbeschränkungen unterworfen wird (BFH-Urteil vom
vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund
schuldrechtlichen Veräußerungsverbots kann der Nießbraucher ähnlich einem Eigentümer über die Substanz
Grundstücks verfügen. Für ein dingliches Wohnungsrecht, das einem Nießbrauch ähnlich ist (vgl. z.B. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 1093 Rz 1), kann nichts anderes gelten. 6 d) Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei gemäß
von ihr erstrittenen Beschlusses
Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 22. November 2011 im Verhältnis zum Wohnrechtsinhaber nicht verpflichtet, die Lasten
Hausgrundstücks zu tragen, handelt es sich um neues, im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO unzulässiges tatsächliches Vorbringen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 54, m.w.N.). Im Übrigen wird wirtschaftliches Eigentum eines dinglich Nutzungsberechtigten nicht dadurch begründet, dass dieses während der Dauer
Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat (BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 II R 81/88, BFHE 165, 290, BStBl II 1991, 909). 7 e) Soweit die Klägerin auf das zu § 16
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 36/07 (BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882) verweist, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerdebegründung lässt insoweit völlig unberücksichtigt, dass die Zurechnung
wirtschaftlichen Eigentums i.S.
2 Nr. 1 AO für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung ist (z.B. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 32; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 2, jeweils m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags den Anforderungen
EStG genügt. 8 f) Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit
angegriffenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind von vornherein unbeachtlich. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Finanzgerichts vorliege, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. 9 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen
EStG ergangenen BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 ab, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung aus den unter 1. e) genannten Gründen nicht substantiiert dargetan. Dies gilt ebenso im Hinblick auf den Beschluss
OLG Koblenz vom 22. November 2011, der keinerlei Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum i.S.
2 Nr. 1 AO enthält. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250290&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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