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BFH II B 65/11

Obsah (4)§ 115§ 116§ 39§ 16

STRE201250290 BFH 2. Senat 20120329 II B 65/11 Beschluss § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5. Mai 2011, A

Inhabers eines dinglichen Wohnrechts NV: Die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstück führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO)

Wohnungsrechtsinhabers. Dies gilt auch, wenn zu Gunsten

Wohnungsrechtsinhabers eine Vormerkung zur Sicherung

Anspruchs auf Übertragung

Eigentums eingetragen war oder der Wohnungsrechtsinhaber während der Dauer seines Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe

§ 115Abs.

2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, soweit sie überhaupt die Darlegungsanforderungen

§ 116Abs.

3 Satz 3 FGO erfüllen, nicht vor. 2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als rechtsgrundsätzlich herausgestellte Frage, ob als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.

§ 39Abs.

2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eines Einfamilienhausgrundstücks derjenige anzusehen ist, dem ein dingliches Wohnrecht eingeräumt und zu

sen Gunsten eine im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirkte Vormerkung auf Rückübereignung

Grundstücks eingetragen ist, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. 3 a) Wirtschaftlicher Eigentümer i.S.

§ 39Abs.

2 Nr. 1 Satz 1 AO ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsmacht über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein wirtschaftlicher Ausschluss in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch

zivilrechtlichen Eigentümers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. Urteile

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225; vom
  2. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, m.w.N.). 4 b) In der Rechtsprechung

BFH (z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 2225; vom

  1. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175; vom
  2. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstücks nicht zum wirtschaftlichen Eigentum

Wohnungsrechtsinhabers führt. 5 c) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der aus einem dinglichen Wohnrecht Berechtigte auch dann nicht wirtschaftlicher Eigentümer

Grundstücks wird, wenn --wie im Streitfall-- zu seinen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung

Anspruchs auf Übertragung

Eigentums für die Dauer von 19 Jahren eingetragen war. Wirtschaftliches Eigentum wird noch nicht dadurch begründet, dass der bürgerlich-rechtliche Eigentümer im Verhältnis zu dem das Wirtschaftsgut Nutzenden Verfügungsbeschränkungen unterworfen wird (BFH-Urteil vom

  1. November 2001 II R 32/99, BFH/NV 2002, 469; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO,
  2. Aufl., § 39 Rz 11). Demgemäß geht im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum auch dann zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Erwerber über, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert worden ist (BFH-Beschluss vom
  3. Dezember 2005 X B 128/05, BFH/NV 2006, 704, m.w.N.). Denn weder aufgrund

vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund

schuldrechtlichen Veräußerungsverbots kann der Nießbraucher ähnlich einem Eigentümer über die Substanz

Grundstücks verfügen. Für ein dingliches Wohnungsrecht, das einem Nießbrauch ähnlich ist (vgl. z.B. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 1093 Rz 1), kann nichts anderes gelten. 6 d) Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei gemäß

von ihr erstrittenen Beschlusses

Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 22. November 2011 im Verhältnis zum Wohnrechtsinhaber nicht verpflichtet, die Lasten

Hausgrundstücks zu tragen, handelt es sich um neues, im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO unzulässiges tatsächliches Vorbringen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 54, m.w.N.). Im Übrigen wird wirtschaftliches Eigentum eines dinglich Nutzungsberechtigten nicht dadurch begründet, dass dieses während der Dauer

Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat (BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 II R 81/88, BFHE 165, 290, BStBl II 1991, 909). 7 e) Soweit die Klägerin auf das zu § 16

Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 36/07 (BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882) verweist, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerdebegründung lässt insoweit völlig unberücksichtigt, dass die Zurechnung

wirtschaftlichen Eigentums i.S.

§ 39Abs.

2 Nr. 1 AO für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung ist (z.B. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 32; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 2, jeweils m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags den Anforderungen

§ 16Abs. 1 Nr. 2 Gr

EStG genügt. 8 f) Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit

angegriffenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind von vornherein unbeachtlich. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. BFH-Beschlüsse vom

  1. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom
  2. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980, ständige Rechtsprechung). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler

Finanzgerichts vorliege, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. 9 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall

Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom

  1. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043). 10
  2. Den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung

BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen

§ 116Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Mit dem Vorbringen, die Vorentscheidung weiche von dem zu § 16 Abs. 1 Gr

EStG ergangenen BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 ab, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung aus den unter 1. e) genannten Gründen nicht substantiiert dargetan. Dies gilt ebenso im Hinblick auf den Beschluss

OLG Koblenz vom 22. November 2011, der keinerlei Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum i.S.

§ 39Abs.

2 Nr. 1 AO enthält. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250290&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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