G) 1. NV: Betriebsvermögen i.S.
G besteht nicht nur aus positiven, sondern auch aus negativen Wirtschaftsgütern; dementsprechend sind auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten Wirtschaftsgüter im ertragssteuerlichen Sinne . 2. NV: Wirtschaftsgut i.S.
G können auch Fremdwährungsverbindlichkeiten sein . 3. NV: Auch Verbindlichkeiten können i.S.
G unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen; dies gilt jedenfalls für Schulden, die zur Finanzierung
Schiffs aufgenommen werden . 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Auch der nach Ablauf der (verlängerten) Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangene Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechtfertigt keine andere Entscheidung. 2 1. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. 3
Finanzgerichts (FG), dass beim Übergang zur Tonnagebesteuerung auch Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen ihrem Buchwert und ihrem Teilwert in den nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung i.V.m. § 5a Abs. 4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert und einheitlich festzustellenden Unterschiedsbetrag einzubeziehen seien. Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss
Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung
Abs. 1 der Vorschrift (Gewinnermittlung nach der Tonnage) vorangeht, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. In Gestalt
Unterschiedsbetrags werden die bei Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) zur Tonnagebesteuerung vorhandenen stillen Reserven eines Wirtschaftsguts offen gelegt (näher hierzu z.B. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878). Die Klägerin macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgut i.S.
G anzusehen sind. 6 bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes geklärt, dass auch Verbindlichkeiten (Schulden) als Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinne anzusehen sind. 7 Für Betriebsvermögen i.S. der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG geht der Große Senat
BFH davon aus, dass dieses nicht nur aus positiven, sondern auch aus negativen Wirtschaftsgütern besteht (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, ausführlich auch zum Begriff
Wirtschaftsguts). Dementsprechend sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung Schulden bzw. Verbindlichkeiten als negative Wirtschaftsgüter an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G von einem anderen Begriff
Wirtschaftsguts auszugehen wäre. Dagegen spricht vielmehr u.a. der bereits genannte, auch vom FG seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Zweck der Vorschrift, in dem Unterschiedsbetrag alle stillen Reserven, die bei Übergang zur sog. Tonnagebesteuerung vorhanden sind, zu erfassen. 9 cc) Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, soweit sie in Frage stellt, dass Verbindlichkeiten i.S.
Handelsschiffs aufgenommen werden. Ein solcher Finanzierungszusammenhang begründet wirtschaftlich einen hinsichtlich
Betriebs
Handelsschiffs unmittelbar dienenden Charakter der Schuld. Entsprechend wird in der Literatur --soweit ersichtlich einhellig und im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (vgl. Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. Juni 2002 IV A 6 -S 2133a- 11/02, BStBl I 2002, 614, Rz 21, i.d.F.
BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2008 IV C 6 -S 2133- a/07/10001, BStBl I 2008, 956)-- zum Teil ausdrücklich, jedenfalls aber sinngemäß davon ausgegangen, dass auch die Finanzierung
Schiffs unmittelbar dem Schiffsbetrieb dient (vgl. z.B. Blümich/Hofmeister, § 5a EStG Rz 80; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 41; Voß in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5a EStG Rz 71 unter Fremdwährungsverbindlichkeiten; Gosch in Kirchhof, EStG,
halb minderten Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffs die begünstigten Einkünfte nicht (näher dazu BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, unter 2.b aa der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Jene Rechtslage war indes der heutigen zu § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vergleichbar. Erst nach Satz 3 der nachfolgend gültigen Neufassung
G gehörten zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch die mit dem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte. Für die ab 1974 gültige Rechtslage ist der erkennende Senat indes davon ausgegangen, dass Zinsaufwendungen für Anschaffungskredite zum Erwerb eines Seeschiffs nunmehr auch die tarifermäßigten Schifffahrtseinkünfte minderten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155). Dies setzt --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen hat-- voraus, dass auch die Finanzierung eines Seeschiffs zu den mit dem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäften gezählt wird.
halb lässt sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. nichts für eine Auslegung
G im Sinne der Klägerin herleiten. 12 dd) Soweit die Klägerin eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG rügt, kann vorliegend auch damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). 13 2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich. 14 3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung
Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250292&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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