EuGH und
BFH geklärt, dass die Leistung eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" im Sinne
G voraussetzt, dass die Kosten der betreffenden sportlichen Leistungen in die von Besuchern der Veranstaltung aufgewendeten Einrittspreise eingehen. Dies ist nicht der Fall, wenn --umgekehrt-- Rennfahrer für die Veranstaltung einer Rallye an den Veranstalter Nenngelder bezahlen und auch die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht wird . 1 I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Nenngelder, die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen. 2 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) lägen nicht vor, weil die Vorschrift eine Leistung
Veranstalters gegenüber Zuschauern mit den von ihm engagierten Sportlern voraussetze. Das FG hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Leistungen seien nicht im Inland steuerbar, denn der Kläger sei Veranstalter i.S.
G. 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde
FA, mit der es die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO begehrt. 4 Klärungsbedürftig sei die Frage, ob der Begriff "kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistung" im Sinne der Vorschrift so auszulegen sei, dass dies eine entgeltliche sonstige Leistung voraussetze und ob jemand Veranstalter im Sinne der Vorschrift sein könne, wenn die an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler selbst keine entgeltlichen Leistungen erbringen und die Veranstaltung nicht vor Publikum stattfindet. 5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 6 Die vom FA aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Gründe, die eine weitere Entscheidung erforderlich machten, sind nicht erkennbar. 7 Wie der BFH in den Urteilen vom
2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie
Rates vom
G a.F. (unter II.4.a). Auch hat der BFH die Beurteilung als Veranstalter "ähnlicher Leistungen" i.S.
G in der ab 2000 geltenden Fassung mit der Begründung verneint, es lägen keine "Dienstleistungen ... zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen" vor, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen (unter II.4.c bb). Dies sei "nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten", nicht dagegen, wenn --umgekehrt-- die Rennfahrer an die Veranstalter Nenngelder bezahlten und auch die sportliche Veranstaltung nicht gegenüber (zahlenden) Zuschauern erbracht werde. 10 Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Leistung eines "Veranstalters" der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG bezeichneten Katalogleistungen nur vorliegt, wenn die jeweiligen Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten sodann in die von den Endverbrauchern (den Veranstaltungsbesuchern) gezahlten Eintrittspreise eingehen. Gründe, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen, hat das FA nicht dargelegt, sondern vielmehr ausgeführt, auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass eine sportliche Leistung nur vorliege, wenn der Sportler Unternehmer sei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250294&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.