STRE201250297 BFH 3. Senat 20120323 III B 126/11 Beschluss Art 45 Abs 2 AEUV, Art 267 AEUV, § 4f S 5 EStG 2007, § 9 Abs 5 EStG 2007 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Mai 2011, Az: 15 K 336/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Abzug von in bar geleisteten Kinderbetreuungskosten - Kein Vorabentscheidungsersuchen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren NV: Es widerspricht weder Unionsrecht noch völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht, dass Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 5 EStG 2007 nicht abziehbar sind, wenn die Betreuungsaufwendungen in bar geleistet worden sind. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie sind beide nichtselbständig berufstätig. Zur Betreuung ihrer beiden Kinder, die im Jahr 2007 (Streitjahr) noch nicht 14 Jahre alt waren, engagierten sie für die Monate Januar bis Juni 2007 sowie Oktober bis Dezember 2007 jeweils ein aus Italien stammendes Au-Pair-Mädchen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machten sie als Betreuungskosten nach § 4f i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung (EStG) geltend. Darin waren Taschengeldzahlungen von monatlich 260 € enthalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Kinderbetreuungskosten insoweit nicht, weil die Beträge entgegen § 4f Satz 5 EStG in bar geleistet worden seien. Das FA erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2007. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren begehrten die Kläger, 80 % der Taschengeldzahlungen nach § 4f i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, weil die Au-Pair-Mädchen zu diesem Anteil mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. 2 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, das FG habe sich über die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht hinweggesetzt. Es habe es abgelehnt, die Unvereinbarkeit des § 4f Satz 5 EStG mit Art. 39 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Art. 45 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) zu prüfen, da die EU auf dem Gebiet der direkten Besteuerung keine Kompetenz zur Rechtsangleichung besitze. Dies verstoße gegen ständige EuGH-Rechtsprechung. Auch im Bereich der direkten Steuern müssten die Unionsmitglieder ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Unionsrechts ausüben und hätten deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Die Überweisungspflicht nach § 4f Satz 5 EStG sei als versteckte Diskriminierung anzusehen. Die Vorschrift könne wesentlich leichter von einer deutschen Kinderbetreuerin erfüllt werden, die ein deutsches Konto habe und üblicherweise nicht bei der Familie wohne. Für die Eröffnung eines Kontos bei einer deutschen Bank fielen Bankgebühren an. Die Überweisung auf ein ausländisches Konto und Abhebungen in Deutschland von diesem Konto wären noch nachteiliger. Darüber hinaus habe eine Au-Pair-Hilfe einen dringenderen Bedarf an Barmitteln zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs als ein inländisches Kindermädchen, da sie nicht die Möglichkeit habe, anders an benötigte Barmittel zu kommen. Eine Au-Pair-Hilfe habe nicht selten einen unvorhergesehenen und sofortigen finanziellen Bedarf an Bargeld, der durch eine Überweisung nicht befriedigt werden könne. Einmal sei ein plötzlicher Geldbedarf für eine "Pille danach" entstanden. Auch sei es nicht immer zumutbar, eine Au-Pair-Hilfe auf den Gang zum Geldautomaten zu verweisen. 4 Die Entscheidung des FG widerspreche auch dem Völkerrecht. In Deutschland und in Europa werde das Europäische Übereinkommen über die Au-Pair-Beschäftigung des Europarats vom 24. November 1969 (Au-Pair-Abkommen) gewohnheitsrechtlich angewandt. Dieses Abkommen schreibe die Gewährung von zurzeit 260 € Taschengeld vor. Der Begriff des Taschengeldes bedeute die Barauszahlung kleinerer Geldbeträge, die man üblicherweise in der Tasche führe. Die Auffassung, Taschengeld könne auch überwiesen werden, könne daher nicht greifen. 5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 6 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.