G 1997 durch Bauantrag für ein anderes Grundstück
G) in Höhe von 468.000 DM. Im Wirtschaftsjahr 2000/01 wurde ein Teilbetrag der Rücklage aufgelöst, so dass zum
Anhörung am
prüfung
6 Anfang 2006 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, in deren Verlauf der Betriebsprüfer die Auffassung vertrat, mit der Herstellung des Gebäudes X-Weg 1 sei bis zum 30. Juni 2002 nicht begonnen worden. Deshalb sei die Rücklage
G in Höhe von 130.609,51 € im Wirtschaftsjahr 2001/02 gewinnerhöhend aufzulösen und dem Gewinn des Jahres 2001/02
G eine Verzinsung in Höhe von 6 % über einen Zeitraum von vier Jahren (= 31.346 €) hinzuzurechnen. Zugleich lehnte der Prüfer die Anerkennung von in den Streitjahren erwirtschafteten Verlusten aus der Pferdezucht ab, weil insoweit die Gewinnerzielungsabsicht fehle. 7 Das FA folgte dieser Auffassung und änderte unter dem 24. Juli 2006 die Feststellungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003
2 AO. Die Einkünfte betrachtete das FA dabei insgesamt als auf der Gesamthandsebene erzielt und rechnete sie hälftig den Gesellschaftern zu. 8
erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die vorgenannten Feststellungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2007 Klage beim Finanzgericht (FG), mit welcher sie sich hinsichtlich der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegen die Nichtanerkennung der Verluste aus der Pferdezucht sowie die Auflösung der
G gebildeten Rücklage wendete. 9 Das FG gab der Klage teilweise statt. Es bestätigte zwar die Rechtsauffassung des FA, wonach für die für die Jahre 2001 bis 2003 und bezogen auf den Bereich der Pferdehaltung keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Allerdings ging es davon aus, dass sich die Frist zur Herstellung des neuen Gebäudes
G von vier auf sechs Jahre verlängert habe, weil mit dessen Herstellung vor dem Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden sei. Da die maßgebliche Rücklage zum
Maßgabe des Baurechts auf einem anderen Grundstück habe errichtet werden müssen. 10 Gegen das FG-Urteil betreffend die Jahre 2001 und 2002 richtet sich die auf Verletzung des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG gerichtete Revision des FA. Diese begründet das FA mit dem Hinweis, dass reine Planungen nicht ausreichten, um den Beginn der Herstellung eines Gebäudes anzunehmen. Dazu sei zumindest auch die Stellung eines Bauantrages erforderlich. 11 Das FA beantragt sinngemäß, das FG-Urteil betreffend die Jahre 2001 und 2002 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als sie sich gegen die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe von 130.609,51 € und die Hinzurechnung eines Verzinsungsbetrages von 31.346 € richtet. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. 13 Zur Begründung führt die Klägerin aus, ein Herstellungsbeginn sei dann gegeben, wenn konkrete Arbeiten für bzw. am zu erstellenden Gewerk vorgenommen würden. Der Beginn könne auch durch angefallene Planungsmaßnahmen
gewiesen werden, weil insoweit Herstellungskosten vorlägen. 14 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils betreffend die Jahre 2001 und 2002 (Streitjahre) sowie zur diesbezüglichen Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich im Streitfall
G die reguläre Frist zur Herstellung eines neuen Gebäudes von vier Jahren auf sechs Jahre verlängert habe. Da die Klägerin mit der Herstellung des Gebäudes X-Weg 1 nicht vor dem 30. Juni 2002 begonnen hatte, war die von der Klägerin
G zum 30. Juni 1998 gebildete Rücklage
G zum 30. Juni 2002 gewinnerhöhend aufzulösen und der entsprechende Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/02
G zu erhöhen. 15 1. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin
G zum
G können Steuerpflichtige, die den Abzug
Abs. 1 der Vorschrift nicht vorgenommen haben, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage
G kann dabei auch mit dem Ziel gebildet werden, die (sofortige) Versteuerung stiller Reserven aus der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen zu vermeiden. In diesem Fall ist sie in eine Sonderbilanz des betroffenen Gesellschafters einzustellen, die solange fortzuführen ist, bis die Rücklage aufzulösen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568). Da S die betroffenen Flurstücke mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 veräußert hatte, war die Rücklage
G im Wirtschaftsjahr 1997/98 in der Bilanz zum
G zum 30. Juni 2002 aufzulösen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Herstellung des Gebäudes X-Weg 1 begonnen hatte. 17 a)
G können Steuerpflichtige bis zur Höhe der Rücklage
Satz 1 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 abziehen. Die Frist von vier Jahren verlängert sich
G bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. --bei Gebäuden, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt schon begonnen wurde-- sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie
G in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 18 b) § 6b EStG dient dem Zweck, die aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge freiwerdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen (vgl. BTDrucks IV/2400, S. 62 ff.; BFH-Urteile vom
dem vorgenannten Gesetzeszweck wird mit der Herstellung eines Gebäudes nicht erst mit dem Beginn der Bauarbeiten begonnen. Vielmehr ist die vorausgehende Einreichung des Bauantrags jedenfalls dann maßgebend, wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags später tatsächlich innerhalb der Sechsjahresfrist durchgeführt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63). Als Beginn der Herstellung kann deshalb auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn der Bauarbeiten abgestellt werden, weil die Planung und die Errichtung eines Bauwerks einen einheitlichen Vorgang bilden (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 23. November 1978 IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143). Die Ernsthaftigkeit der Reinvestitionsabsicht wird deshalb auch dadurch in einer objektiv
prüfbaren Weise kenntlich gemacht, dass der Steuerpflichtige die erforderlichen Planungsarbeiten durchführt und einen Antrag auf Baugenehmigung mit den erforderlichen Unterlagen stellt, soweit das Bauwerk alsdann auch innerhalb der verlängerten Reinvestitionsfrist fertiggestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63). 20 d) Der BFH hat zwar im Urteil in BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63 insoweit anerkannt, dass die Planungsarbeiten und das Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall erhebliche Zeit beanspruchen können und es nicht in der Absicht des Gesetzes liege, in einem solchen Fall trotz rechtzeitiger Anbringung des Bauantrags die Auflösung der Rücklage zu verlangen, weil mit den Bauarbeiten erst
Ablauf der regulären vierjährigen (damals zweijährigen) Reinvestitionsfrist begonnen wurde. Er hatte dabei allerdings einen Fall zu beurteilen, in dem das Bauvorhaben noch innerhalb der verlängerten Reinvestitionsfrist errichtet wurde und es dem noch vor Ablauf der regulären Reinvestitionsfrist von damals zwei Jahren gestellten Bauantrag entsprach (vgl. Heger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6b Rz D 8; Schmidt/Loschelder, EStG,
den vorgenannten Erwägungen insgesamt abzuweisen. Das FA hat in dem das Wirtschaftsjahr 2001/02 betreffenden Änderungsbescheid vom
G sowie die Gewinnerhöhung
G berücksichtigt. 23 a) Da die Klägerin mit der Herstellung des Gebäudes X-Weg 1 erst
dem 30. Juni 2002 begonnen hat, verlängerte sich die
G vier Jahre betragende Reinvestitionsfrist nicht. Folglich war die am 30. Juni 1998 gebildete Reinvestitionsrücklage
G am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Jahres, also zum 30. Juni 2002, in der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Höhe von 130.609,51 € aufzulösen. 24 b)
G war zudem, soweit die
Abs. 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wurde, der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/02 für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, also für vier Jahre, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags (31.346 €) zu erhöhen. 25 c) Dem steht nicht entgegen, dass das FA den Auflösungsgewinn zu Unrecht statt als Sonderbetriebsgewinn der S bei der Gesamthand erfasst hat. Die Klägerin hat mit ihrer Klage nur Einwendungen erhoben, die sich auf die Höhe des Gesamtgewinns beziehen. Die Frage, welches Ziel eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid hat, richtet sich insoweit
dem Klagevorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250316&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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