STRE201250324 BFH 11. Senat 20120322 XI B 1/12 Beschluss § 6 Abs 1 Nr 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 34 AO, § 69 AO, § 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005, § 62 Abs 4 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Juli 2011, Az: 12 K 3840/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstreichen der Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Haftung: Zurückverweisung an FG wegen unzureichender Ermittlung der Schadenshöhe 1. NV: Wird dem Kläger für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so beträgt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde zwei Monate ab Zustellung des PKH gewährenden Beschlusses . 2. NV: Wendet sich der Kläger gegen einen Haftungsbescheid mit der Begründung, es sei kein oder ein geringerer Haftungsschaden entstanden, so muss das FG von Amts wegen das Entstehen eines Haftungsschadens dem Grunde und der Höhe nach aufklären . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftender nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung durch Haftungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 23. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2010. Es geht im Wesentlichen um Umsatzsteuerschulden einer R-GmbH. Der Kläger war einer der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der R-GmbH, deren Geschäftsgegenstand u.a. in einer Tätigkeit als Bauträger bestand. 2 Das Finanzgericht (FG) --der Einzelrichter-- hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich den Steuerausfall zurechnen lassen, der dadurch entstanden sei, dass die R-GmbH als Empfängerin von Bauleistungen keine Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entrichtet habe. Insoweit habe sich die R-GmbH --"aufgrund der grob fahrlässigen Pflichtvergessenheit" des Klägers-- der Geldmittel begeben, die sie zur Tilgung der auf diese Bauleistungen entstandenen Umsatzsteuer benötigt hätte. 3 Der nicht vertretene Kläger beantragte für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Prozesskostenhilfe (PKH), die der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI S 9/11 (PKH) gewährte. 4 Der Kläger macht zum einen geltend, seine Haftung für die Steuerschuld der R-GmbH komme deshalb nicht in Betracht, weil die unterlassene Einbehaltung der Umsatzsteuer für die der R-GmbH erbrachten Bauleistungen zu keinem Schaden des Steuergläubigers (Fiskus) geführt habe. Die R-GmbH als Leistungsempfängerin habe ebenso wie ihre Auftragnehmer nicht gewusst, dass die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG anzuwenden sei. Sie habe deshalb die Umsatzsteuer, die ihr von den leistenden Unternehmern für die erbrachten Lieferungen und Leistungen in den Rechnungen ausgewiesen worden sei, an diese überwiesen; diese Umsatzsteuer sei von den Unternehmern an deren Finanzämter abgeführt worden. Das sei bei der durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellt worden. Im Ergebnis sei daher kein Schaden entstanden. Die Klärung der Frage, ob eine Haftung in einem solchen Fall deshalb nicht in Betracht komme, weil es an einem kausal verursachten Schaden fehle, sei von grundsätzlicher Bedeutung. 5 Zum anderen bedürfe es einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts über die Frage eines Mitverschuldens des FA. Das FA hätte aus dem Schriftwechsel erkennen können, dass es sich um Bauleistungen handelte und dass die R-GmbH als Leistungsempfängerin nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aufgrund der Umkehr der Steuerlast zu der Abführung der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verpflichtet war. Die bisher ergangenen Entscheidungen des BFH gäben keinen Aufschluss darüber, weil diese nicht zu den Fällen einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ergangen seien. 6 Weiter rügt der Kläger Verfahrensfehler. Das FG habe zunächst im Beschluss vom 10. Dezember 2010 12 V 4147/10 PKH versagt. Auf das dagegen vom Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 eingelegte Rechtsmittel habe das FG erst mit Beschluss vom 20. Januar 2012 PKH gewährt, und damit erst nachdem bereits über die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2011 entschieden worden sei. Es stelle einen gravierenden Rechtsverstoß dar, PKH erst nach Abschluss der Instanz zu gewähren. 7 Ferner habe das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht sowie durch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht; es habe ihn ferner nicht ausreichend über Verfahrensfragen aufgeklärt. 8 Schließlich habe das FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Trotz umfangreicher Beweisangebote habe es nicht ermittelt, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, bzw. in welcher Höhe. 9 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 10 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kläger ist für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) zu gewähren. 11
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