1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst
1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird . 1 I. Der Kläger X ist Kommanditist der … KG, der Beigeladenen zu
dem Tod des V im Jahre 1979 wurde Z Komplementär der KG. X schied im Jahre 1982 aus der KG aus. Am … Dezember 2000 verstarb die Mutter Y und wurde von X und seinem Bruder Z zu gleichen Teilen beerbt. Seitdem ist X wieder Kommanditist der KG. 2
des Gesellschaftsvertrags waren V mit einer Einlage von 80.000 DM, Y mit 30.000 DM sowie Z und X mit je 20.000 DM an der Gesellschaft beteiligt.
1 des Vertrags wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto geführt, das seinem Gesellschaftsanteil entspricht.
3 des Vertrags ist daneben ein Privatkonto vorhanden, auf dem insbesondere Tätigkeitsvergütungen und Gewinne verbucht werden. 3
2 des Vertrags erhält der persönlich haftende Gesellschafter --zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags V-- für seine Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 DM monatlich.
1 des Vertrags sind die Gesellschafter an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt.
1 des Vertrags wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und den Erben oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. 4 Neben der Gewinnverteilung
Kapitalanteilen wurden Z jährlich eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 600.000 DM sowie die von der KG erzielten Provisionen für Handelsvertretertätigkeit und bestimmte Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn zugewiesen und in den Jahresabschlüssen der KG unter Ergebnisverwendung dargestellt. Im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung von Z wurde der Zugang als bewegliches Kapital des Komplementärs abgebildet. 5 Z erklärte auch diese zusätzlichen Zuweisungen in den Feststellungserklärungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm die Gewinnverteilung jeweils erklärungsgemäß vor. Sie wurde auch im Rahmen der laufenden Betriebsprüfungen, die für alle Streitjahre durchgeführt wurden, nicht beanstandet. 6 Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre 1991 bis 1999 sind mindestens seit dem 31. Dezember 2004 bestandskräftig.
Durchführung der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 hob das FA den Vorbehalt der
prüfung im Feststellungsbescheid 2000 auf. Einspruch wurde hiergegen nicht erhoben. 7
dem Tod seiner Mutter erwirkte X mehrere Urteile gegen Z, die u.a. die Zuweisung des Vorabgewinns an Z als nicht dem Gesellschaftsvertrag entsprechend beurteilten. 8 Die Zivilgerichte entschieden dahingehend, dass Z weder die Provisionen aus Handelsvertretertätigkeit oder Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn hätten zugewiesen werden noch eine höhere Tätigkeitsvergütung habe angesetzt werden dürfen. Eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 300.000 DM gestand X dem Z im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren zu. 9 Im November 2006 beantragte Z im Namen der KG, die Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend der sich aus den zivilgerichtlichen Urteilen ergebenden Gewinnverteilung zu ändern. Das FA entsprach diesem Antrag und erließ im März 2007
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des X wies es mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2007 als unbegründet zurück. 10 Mit der Klage wandte sich X gegen die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor, weil die zivilgerichtlichen Urteile den zuvor verwirklichten Sachverhalt nicht
träglich verändert hätten. Es sei vielmehr lediglich festgestellt worden, wozu die Gesellschafter aufgrund der getroffenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären. 11 Mit der Revision rügen Z und die KG im Wesentlichen die Verletzung von § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 12 So habe das FG § 41 AO deshalb unrichtig angewandt, weil es zutreffend erkannt habe, dass die Beteiligten so gehandelt hätten, als ob eine wirksame Gewinnverteilungsabrede vorgelegen hätte. Damit seien sowohl Z und die KG als auch das FA von zutreffenden steuerlichen Konsequenzen ausgegangen, indem Z seine Einkünfte unter Einschluss der ihm zugewiesenen Vorabgewinne und der erhöhten Tätigkeitsvergütung deklariert und das FA entsprechende Bescheide erlassen habe. 13 Zudem sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unzutreffend angewandt worden. Das Urteil des Landgerichts (LG) A vom 7. September 2006 enthalte eine Verurteilung zur Zustimmung zu bestimmten Gewinnverwendungsbeschlüssen. Dies bedeute, dass es sich um geänderte Gesellschafterbeschlüsse handele. Diese Beschlüsse führten auch zu geänderten variablen Kapitalkonten. Das Urteil beinhalte die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung. § 894 der Zivilprozessordnung (ZPO) sehe vor, dass die Willenserklärung als abgegeben gelte, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt habe. Entsprechend dieser gesetzlichen Fiktion ersetze das Urteil die Erklärung in der für sie erforderlichen Form und seien die geänderten Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse sowie die Änderung der variablen Gesellschafter-Kapitalkonten erst
Rechtskraft des Urteils wirksam geworden. Damit handele es sich aber um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 14 Z und die KG beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2008 (Az. 18 K 3366/07 F) aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 16 X beantragt, die Revision zurückzuweisen. 17 Er macht geltend, die Revision der KG sei unzulässig, weil die angefochtenen Änderungsbescheide die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter zum Gegenstand hätten, sich hingegen nicht auf den Gesamtgewinn auswirkten. In materieller Hinsicht habe das FG die in Streit stehenden Vorschriften zutreffend angewandt. 18 II. 1. Die Revision ist zulässig. 19
1 Nr. 2 FGO kann, wenn zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder Klagebevollmächtigte nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte Klage erheben. Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden (BFH-Urteil vom
1 Nr. 2 FGO Klage erheben. 22 Betreffend die Zeit
dem Tod von Y am … Dezember 2000 folgt die Klagebefugnis des X aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Kommanditanteile sind
Mehrere Erben werden allerdings nicht in Erbengemeinschaft Kommanditisten; vielmehr geht der Kommanditanteil auf den einzelnen Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in der Weise über, dass er entsprechend seiner Erbquote einen Anteil erwirbt (vgl. z.B. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO verneint. 24 a)
1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Das
träglich, d.h.
Erlass des Steuerbescheids eintretende Ereignis muss zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat. Bei dem Ereignis muss es sich um einen Umstand handeln, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigen konnte, weil er --insbesondere bei einem künftigen Ereignis-- noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war. Die Sachverhaltsbezogenheit dieses Merkmals schließt es somit aus, eine Änderung
1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen, wenn sich nur die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geändert hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
der insoweit maßgeblichen objektiven Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der zivilrechtlichen Urteile zunächst rechtmäßig waren (dazu aa) und
träglich rechtswidrig wurden (dazu bb). 26 aa) Der Senat kann es offenlassen, ob die Feststellungsbescheide vor dem Ergehen der zivilrechtlichen Urteile mit Blick auf den objektiv zu verteilenden Gewinn deshalb rechtmäßig waren, weil die Gesellschafter
träglich eine vom Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1969 abweichende Gewinnverteilung vereinbart haben oder weil sie das wirtschaftliche Ergebnis eines unwirksamen Rechtsgeschäfts i.S. des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO eintreten und bestehen ließen. Entsprechend braucht er auch der Frage nicht weiter
zugehen, ob das FG i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellungen dazu getroffen hat, dass keine über die Regelungen des Gesellschaftsvertrags vom 1. Januar 1969 hinausgehenden Vereinbarungen zur Gewinnverteilung zwischen Y und Z getroffen wurden. 27 aaa)
1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter festzustellen. Der Gewinnanteil ist der Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und
dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
weis schuldig geblieben ist. Unter der Geltung des finanzgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes hätte der Senat aber der Frage von Amts wegen weiter
zugehen, ob Y nicht durch Duldung einer abweichenden Gewinnverteilung konkludent einer solchen Verteilung zugestimmt hat. 28 bbb) Darauf kommt es indessen nicht an, denn selbst wenn keine abweichende Gewinnverteilung vereinbart worden sein und damit Z die Zuweisung zusätzlicher Gewinne alleine veranlasst haben sollte, ergibt sich die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Feststellungsbescheide aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach bleibt ein unwirksames Rechtsgeschäft für die Besteuerung erheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, soweit und solange die Beteiligten aus der anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen, den Vollzug also nicht rückgängig machen (BFH-Urteil vom 10. August 2010 VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20). 29
den Feststellungen des FG in den Jahresabschlüssen der KG unter Ergebnisverwendung sowie im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung die streitige Tätigkeitsvergütung und die weiteren als Vorabgewinn behandelten Beträge zugewiesen wurden und er alleine die entsprechenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen unterschrieben und beim FA eingereicht hat. Der Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steht dieser Umstand nicht entgegen. Denn als Mitunternehmerin hatte Y die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Kontrollrechte von der Handhabung in den Jahresabschlüssen Kenntnis zu nehmen. Als Kommanditistin standen Y mangels entgegenstehender Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Kontrollrechte
Diese Rechte vermittelten Mitunternehmerinitiative (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
außen erkennbar dokumentiert, dass er mit der aus seiner Sicht einseitig von Z vorgenommenen Gewinnverteilung nicht (mehr) einverstanden war. In Bezug auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO hat X damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr aus der anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis gerade nicht mehr eintreten und bestehen lassen wollte. Dieses faktische Abstandnehmen vom Eintreten- bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts wirkt jedenfalls dann
1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst
1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird und deshalb der rechtswidrige Zustand nicht mehr fortbesteht. Ob sich eine Rückwirkung über diesen Einzelfall hinaus auch aus § 894 Satz 1 ZPO ergeben könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. 32 3. Da das FG
den vorstehenden Ausführungen die vom FA auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung der Feststellungsbescheide für die Streitjahre zu Unrecht als rechtswidrig angesehen hat, war sein Urteil aufzuheben und die gegen die Änderung gerichtete Klage abzuweisen. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.