2 Nr. 1 FGO. 5 b) Da Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972). 6 Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, m.w.N.). 7
Trennungsbeschlusses von ihm weiter aufrechterhaltenen-- Feststellungsantrag gestellt. 9 Dass es sich bei diesem Feststellungsantrag nach seinem Willen lediglich um einen Hilfsantrag handeln sollte, hat der Kläger zweifelsfrei erstmals in der Beschwerdebegründung klargestellt. Verfolgt ein Kläger --wie hier-- in einer Klage mehrere Klagebegehren, so muss das FG ggf. im Wege der Auslegung ermitteln, ob eine kumulative oder nur eine eventuelle Klagenhäufung gewollt ist (vgl. hierzu z.B. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 43 FGO Rz 63). 10 Vorliegend ist das FG ersichtlich von einer kumulativen Klagenhäufung ausgegangen. Es sah sich
halb zunächst zu einer Trennung
Verfahrens über die Abrechnungsbescheide einerseits und
Verfahrens auf Feststellung
Erlasses von Säumniszuschlägen andererseits sowie weiter zu einer Entscheidung über den abgetrennten Teil berechtigt an. 11 Da das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid i.S.
2 der Abgabenordnung (AO) und das Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO zudem selbständig nebeneinander stehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 42/05, BFH/NV 2007, 2305), musste sich dem FG auch nicht aufdrängen, dass es sich nach dem Willen
Klägers in Bezug auf den Erlass offenbar nur um einen Hilfsantrag handeln sollte. Vielmehr konnte es den Kläger --wie geschehen-- auch dahin verstehen, dass er beide Begehren gleichrangig nebeneinander geltend machen wollte. Zu berücksichtigen ist hierbei zum einen, dass der Kläger auf eine richterliche Nachfrage hinsichtlich seines "Erlassbegehrens" nicht reagiert hat. Zum anderen hat er auch auf den Trennungsbeschluss seinen Willen nicht zweifelsfrei klargestellt, sondern den Trennungsbeschluss vielmehr lediglich als "nicht hilfreich und nicht sinnvoll" bemängelt, um dann weiter auszuführen, für den Fall, dass er mit seinem Begehren hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keinen (vollständigen) Erfolg habe, werde "schon" die Feststellung begehrt, dass die verbleibenden Säumniszuschläge zu erlassen seien. 12 Insoweit kann die Verfahrenstrennung im Streitfall nicht als willkürlich angesehen werden, da ein solches Verständnis der von dem Kläger geäußerten Begehren jedenfalls möglich war. 13 Die Abtrennung einer subsidiären und
halb unzulässigen Feststellungsklage (§ 41 Abs. 2 FGO) kann auch ansonsten nicht als willkürlich angesehen werden. 14 2. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt auch darüber hinaus nicht in Betracht. 15 a) Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einleitend geltend macht, er sei in dem Verfahren vor dem FG mit seinem eigentlichen Vortrag nicht gehört, Beweis- und Verfahrensanträge, insbesondere nach § 74 FGO, seien übergangen, das Recht auf Akteneinsicht (nach Zuziehung von Akten) sei verweigert und über zugezogene Akten sei er nicht informiert worden, fehlt es in der Folge an weiteren Ausführungen zu den --nach Ansicht
Klägers gegebenen-- Verfahrensfehlern. 16 Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
2 Nr. 3 FGO mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit darlegt. Die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben sollen, sind dabei konkret und schlüssig zu bezeichnen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26). Dem genügt das bloße Aufzählen der angeblich von dem FG begangenen Verfahrensfehler nicht. 17 b) Soweit es sich --wie bei dem Übergehen von Beweisanträgen und dem Grundsatz
rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO)-- um verzichtbare Verfahrensmängel handelt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N.), fehlt es zudem an Ausführungen, warum der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger sein Rügerecht nicht verloren hat (zum Verlust
Rügerechts
ordnungsgemäß geladenen, aber nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Klägers vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers vom 4. Mai 2011 nichts. In diesem Schriftsatz, der im Übrigen nicht nur zu dem Verfahren 11 K 1046/11, sondern auch zu den Verfahren 11 K 4401/05 sowie 11 K 4400/08 erging, beantragte der Kläger vor dem FG u.a. die Zuziehung einer Vielzahl von Akten, (insbesondere der Steuer- und Verfahrensakten
Beklagten und Beschwerdegegners --Finanzamt--, der FG-Akten in mehreren anderen Verfahren, etlicher Akten
Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft … sowie diverser Akten
Finanzamts für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen …), die Vernehmung zweier Zeugen, die Einholung sowohl eines "arbeitspsychologischen" als auch eines "umfassenden forensischen" Gutachtens sowie --"so es darauf nach Ansicht
Gerichts noch ankommen" könne-- eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens.
Weiteren beantragte der Kläger, ihm nach Zuziehung Akteneinsicht zu gewähren, das abgetrennte Verfahren 11 K 1046/11 wegen Vorgreiflichkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verbleibenden Verfahren 11 K 4401/05 nach § 74 FGO auszusetzen sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. 19 Abschließend führte er aus, "
Verfahrens gemäß § 74 FGO, 5. das Übergehen
gestellten Vertagungsantrags zum Zweck, das bzw. die Verfahren entsprechend Sinn und Zweck
20 Eine solche pauschale und im Vorhinein erklärte Rüge genügt indes nicht, um einen fehlenden Rügeverzicht konkret und schlüssig darzulegen. 21 c) Weiter ist auch ein --durch das Unterlassen der Aussetzung
Verfahrens gemäß § 74 FGO möglicher-- Verfahrensfehler durch die bloße Behauptung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nicht i.S.
3 Satz 3 FGO dargelegt. Da es sich bei § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann"), hätte der Kläger schon angesichts der vom FG im Urteil auf Seite 10 angestellten Erwägungen schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung
Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände
Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom
FG verstoße gegen Gesetze der Logik sowie gegen Denkgesetze und sei
halb "schlicht falsch", wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit
Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250342&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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