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Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann", hat keine grundsätzliche Bedeutung . 2. NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut
G sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten i.S.
G steuerbefreit. Werden aus einer gemeinnützigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt, kann die Vergünstigung
G nicht in Anspruch genommen werden . 3. NV: Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung i.S.
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. 2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung
Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. 3 Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, "ob jemand für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der keine Einnahmen erzielt werden, einen Freibetrag aufgrund direkter oder sinngemäßer Anwendung
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Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann", keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt bereits an der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307). Das Finanzgericht hat seiner Entscheidung den klaren Wortlaut
G zugrunde gelegt. Danach sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten i.S.
G steuerbefreit. Da der Kläger aus seiner gemeinnützigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt hat, kann er die Vergünstigung
G auch nicht in Anspruch nehmen. 4 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung i.S.
Grundgesetzes gegenüber entgeltlich ehrenamtlich Tätigen. Mit der Einführung
G durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung
bürgerschaftlichen Engagements vom
G berufen können, keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu erkennen. Denn es entspricht der Sachgesetzlichkeit
Einkommensteuerrechts, dass Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen stehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250351&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.