AO auch dann anzunehmen ist, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist . 3. NV: Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung
den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann die Anordnung
Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht . 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Ebenso wenig ist eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Auch ist kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO gegeben. 2 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung
Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
AO auch dann anzunehmen sein kann, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann
halb die Anordnung
Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400). Es ist überdies geklärt, dass die Frage, ob dem Finanzamt ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, nach den Verhältnissen
Einzelfalls zu beurteilen ist und die Entscheidung hierüber im konkreten Fall eine Tatfrage ist, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 2). 4 Das Finanzgericht (FG) hat sich auf der Grundlage der vorstehend genannten Rechtsprechungsgrundsätze unter Würdigung der Umstände
Einzelfalls mit der Frage der offenbaren Unrichtigkeit auseinandergesetzt und im Ergebnis eine solche bejaht. Wenn die Kläger diese Würdigung beanstanden, wenden sie sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung; die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG ist, wenn sie --wie hier-- möglich ist, für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach besteht im Streitfall kein über den Einzelfall hinausgehender weiterer Klärungsbedarf. 5 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von den Klägern angeführten Rechtsprechung nicht übereinstimmt. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sich das FG auf der Grundlage der Rechtsprechung
BFH mit der Frage einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.
AO auseinandergesetzt und die Tatbestandsvoraussetzungen
Eine Divergenz ist demnach zu verneinen. 6 Unbeachtlich ist ferner die Rüge der Kläger, es könne grundsätzlich nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen werden, wenn eine Zeugeneinvernahme erforderlich sei. Die Kläger übersehen, dass der BFH mit seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 1810 lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gerichte nicht den jeweils tätig gewordenen Bearbeiter als Zeugen vernehmen müssen, sondern sich allein auf den Akteninhalt stützen können. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Die vom FG durchgeführte Zeugenvernehmung hat insofern --ähnlich wie die aus der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2007, 1810 ersichtliche Zeugenvernehmung-- lediglich zur Klärung
tatsächlichen Geschehensablaufes gedient, um auf Basis ausreichender tatsächlicher Feststellungen die Frage der offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO beurteilen zu können. Eine Divergenz ergibt sich daraus nicht. Das gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde genannte Entscheidung
FG Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2010 (5 K 98/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757), in der das FG zum Ausdruck bringt, es komme vornehmlich auf den Akteninhalt an,
sen Überprüfung sich auf sofort verfügbare Daten und Akteninhalte beschränken müsse. Dass eine Zeugenvernehmung zur Klärung
tatsächlichen Geschehensablaufes unzulässig sein soll, folgt daraus nicht. 7 3. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung
Rechts auf Gehör. Aus der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2011 ist zu ersehen, dass das FG nach durchgeführter Zeugenvernehmung sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme als auch die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Die Niederschlagung von Wortbeiträgen der Beteiligten ist daraus nicht erkennbar. Sollte die Sitzungsniederschrift den Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht richtig wiedergegeben haben, wäre es Sache der Kläger gewesen, eine Protokollberichtigung oder -ergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung zu beantragen (zur Beweiskraft
Protokolls vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.