AO beinhaltet, oder ob es für die Vereinbarung nachvollziehbare wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gibt, ist letztlich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände
Einzelfalles zu beurteilen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch ist eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtsfortbildung erforderlich. 2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung
Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
BFH zugrunde gelegt, wonach eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen ist und zwar auch für den Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage, sofern damit das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters ausgenutzt werden soll (vgl. Entscheidungen vom
Streitfalls einen Rechtsmissbrauch i.S.
Es hat seine Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger zu 2., der im Vorjahr von seinem Sohn eine Beteiligung von 5 % an der GmbH erworben hatte, seinen Anspruch auf Ausschüttung von 95 %
Gewinns kurz nach
sen Entstehung an seinen (zu 95 % an der GmbH beteiligten) Sohn abgetreten hat, der den Betrag sodann der GmbH als unbefristetes Darlehen zur Verfügung gestellt hat, sodass der Erfolg der Ausschüttung nicht beim Kläger zu 2. angekommen war. Die Gestaltung sei nur durch die familiäre Nähe zu erklären. Sie habe ausschließlich darauf abgezielt, durch Ausnutzung
Verlustvortrags
Klägers zu 2. die Gewinnausschüttung
sen Sohn steuerfrei zukommen zu lassen. 5 Über den Einzelfall der Kläger hinausgehende Gesichtspunkte sind daraus nicht abzuleiten. Das gilt nicht zuletzt auch
halb, weil sich die Frage, was eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung ist, einer allgemeinen Definition entzieht, sondern sich nur im Einzelfall feststellen lässt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 42 AO Rz 15, m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Streitfall kommt hinzu, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten" hinsichtlich von Vorgängen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen ist. Wegen
zwischen Angehörigen typischerweise oftmals fehlenden natürlichen Interessengegensatzes ist die Gefahr
Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Personenkreis besonders hoch (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Ob eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen einen Missbrauch i.S.
AO beinhaltet, oder ob es für die Vereinbarung nachvollziehbare wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gibt, ist letztlich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände
Einzelfalles zu beurteilen. Hier hat das FG eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen und einen Missbrauch i.S.
Angesichts
sen ist nicht erkennbar, weshalb --über die Problematik
Streitfalls hinaus-- hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage weiterer Klärungsbedarf besteht. 6 2. Nach alledem ist auch aus Gründen der Rechtsfortbildung eine Entscheidung
BFH zu der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erforderlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250353&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.