STRE201250359 BFH 10. Senat 20120411 X B 59/11 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. April 2011, Az: 2 K 280/10, Urteilnachgehend BFH, 20. September 2012, Az: X S 22/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensrügen bei mehreren selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils 1. NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn das entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelführers sich nur auf eine von zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils bezieht. 2. NV: Vermeintliche Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wären revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht im Wege einer Verfahrensrüge zur Zulassung der Revision führen. 1 I. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen. 2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Kommanditist einer KG, zu deren Betriebsvermögen umfangreicher --überwiegend in den neuen Bundesländern belegener-- Grundbesitz gehörte. Seit Beginn des Streitjahres 2001 verhandelte der Kläger mit einem Interessenten über den Verkauf seiner Beteiligung. Der spätere Erwerber der Beteiligung wollte nach dem --vom FG als richtig unterstellten-- Vorbringen des Klägers jedoch weder das mit dem Grundbesitz verbundene Risiko tragen noch einen Anteil an einer Gesellschaft übernehmen, deren Eigenkapital durch eine Teilwertabschreibung gemindert war. 3 Zur Herausnahme des Grundbesitzes aus der KG schloss diese mit dem Kläger daher am 28. April 2001 einen notariell beurkundeten "Vertrag zur Entnahme von Grundbesitz". Darin übertrug die KG dem Kläger zum 1. Mai 2001 ihren Grundbesitz. Als --im Vertrag so bezeichnete-- "Gegenleistung" übernahm der Kläger sämtliche auf diesen Grundstücken lastende Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten "zur vollständigen Entlastung" der KG. Die bei der KG zuletzt angesetzten Buchwerte des Grundbesitzes betrugen 20.857.150 DM, die übernommenen Verbindlichkeiten valutierten mit 15.322.171 DM. 4 Mit diesen Grundstücken eröffnete der Kläger anschließend ein Einzelunternehmen, als dessen Gegenstand er den gewerblichen Grundstückshandel angab. In der Eröffnungsbilanz setzte er die Buchwerte der KG an. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm der Kläger auf die Wertansätze des Grundbesitzes sodann eine Teilwertabschreibung in Höhe von 8.890.460,95 DM vor, die das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) X im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Dezember 2004 nicht berücksichtigte. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens führte das FA X eine Außenprüfung durch, in deren Verlauf der Kläger für zwei der insgesamt vier Objekte D und K Wertgutachten vorlegte. 5 Im nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahren sind die Teilwerte der beiden anderen Objekte zwischen dem Kläger und dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten und Beschwerdegegner (FA) unstreitig geworden. Die Teilwerte der Objekte D und K blieben hingegen streitig; das FA legte insoweit abweichende Wertgutachten seines Bausachverständigen vor. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Eine Teilwertabschreibung sei schon deshalb nicht vorzunehmen gewesen, weil nicht feststellbar sei, dass eine etwaige Wertminderung --wie von § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorausgesetzt-- zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 als "voraussichtlich dauernd" anzusehen gewesen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei dies bei Grundstücken nur dann der Fall, wenn die Wertminderung mindestens während der Hälfte der Restnutzungsdauer andauere. Dies sei hier nicht feststellbar, weil der Kläger weder die Verteilung der Gesamtwerte auf die Einzelwirtschaftsgüter "Grund und Boden" einerseits bzw. "Gebäude" andererseits noch die Anschaffungszeitpunkte der Objekte mitgeteilt habe. 7 Hilfsweise wäre die Klage auch beim unterstellten Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unbegründet, weil diese jedenfalls nicht beim Kläger eingetreten wäre. Eine Übernahme der Buchwerte der KG durch den Kläger hätte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eine unentgeltliche Übertragung der Grundstücke vorausgesetzt. In der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger sei jedoch ein Entgelt zu sehen. Im Rahmen der Betriebseröffnung hätte der Kläger daher entweder dieses Entgelt oder aber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG den bereits gesunkenen Teilwert ansetzen müssen. Eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 wäre dann nicht mehr in Betracht gekommen. Denn aus allen vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die Wertminderungen bereits vor Abschluss des Vertrages vom 28. April 2001 eingetreten seien, nicht aber in der Zeit zwischen dem 28. April und dem 31. Dezember 2001. Zudem gelte bei entgeltlichem Erwerb die Teilwertvermutung, wonach der Teilwert zum folgenden Bilanzstichtag den Anschaffungskosten entspreche. Zwar könne der Steuerpflichtige die Teilwertvermutung durch den Nachweis einer Fehlmaßnahme widerlegen. Vorliegend sei der überhöhte Preis jedoch aus persönlichen (betriebsfremden) Gründen gezahlt worden, um die Beteiligung an der KG veräußern zu können. In diesem Zusammenhang nahm das FG auch eine eigene Wertermittlung des streitgegenständlichen Grundbesitzes vor, die im Ergebnis den vom FA vertretenen Werten entsprach. 8 Das Klageverfahren sei nicht --wie vom Kläger hilfsweise beantragt-- bis zum möglichen Erlass eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids für die KG auszusetzen, weil es für die vom FG zu treffende Entscheidung nicht darauf ankomme, ob bei der Übertragung der Grundstücke der Buchwert oder der Teilwert anzusetzen gewesen sei. 9 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. 10 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. 11 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 12 Keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ist tatsächlich gegeben. 13 1. Das FG hat nicht gegen die Bindungswirkung des für die KG erlassenen Gewinnfeststellungsbescheids verstoßen. 14
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